Beschwerde gegen Umgangsvergleich: Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner legte sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts zum gerichtlichen Umgangsvergleich ein. Streitpunkt war die Vollstreckungsfähigkeit und Bestimmbarkeit der Termine sowie die Frage einer Vertragsänderung. Das Gericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt, da Termine bestimmbar sind und keine substantiierten Änderungseinwendungen vorgetragen wurden.
Ausgang: Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen; Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vorgelegt
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Umgangsvergleich ist vollstreckungsfähig, wenn die Vereinbarungen (insbesondere datierte Termine) hinreichend bestimmbar sind.
Wird nicht substantiiert vorgetragen, dass Termine unbestimmbar seien, steht dem Vergleich keine Vollstreckungsunfähigkeit entgegen.
Wer eine Änderung der Umgangsvereinbarung erreichen will, muss den Rechtsweg beschreiten und substantiiert darlegen, weshalb der Vergleich zu ändern sei.
Eine sofortige Beschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine detaillierten, durchgreifenden Einwendungen gegen die getroffene Regelung vorbringt.
Tenor
Der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners vom 11.04.2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 25.03.2019 wird nicht abgeholfen.
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Köln als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss greifen nicht durch, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.
Insbesondere mangelt es nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt des gerichtlichen Umgangsvergleichs. Aufgrund der Datierung des ersten Wochenendumgangskontakts sind die übrigen Termine bestimmbar. Auch haben die Eltern bislang im Rahmen der gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht, über die Termine im Unklaren zu sein, sondern stets erkennen lassen, dass sie sich über die Termine im Klaren seien.
Soweit der Kindesvater geltend macht, er habe dem Willen von M. entsprechen wollen, fehlt es noch immer an einem substantiierten und detaillierten Vortrag; hätte er eine Änderung der Umgangsvereinbarung herbeiführen wollen, hätte der Rechtsweg gewählt werden müssen.