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Amtsgericht Euskirchen·19 F 144/18·24.03.2019

Anordnung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen Umgangsvereinbarung

ZivilrechtFamilienrechtUmgangsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kindesmutter beantragte Ordnungsmittel, weil der Kindesvater wiederholt gegen eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung verstoßen hatte. Das Amtsgericht setzte ein Ordnungsgeld von 300 EUR und ersatzweise Ordnungshaft fest und verurteilte den Vater zu den Verfahrenskosten. Der Vater konnte sein Verhalten nicht hinreichend substantiiert rechtfertigen; das Gericht betonte seine Darlegungslast. Bei weiteren Verstößen kündigte das Gericht erneute Ordnungsmittel an.

Ausgang: Antrag der Kindesmutter auf Verhängung von Ordnungsmitteln gegen den Kindesvater wurde stattgegeben; Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Verstößt der Verpflichtete gegen eine gerichtlich genehmigte Umgangsvereinbarung, können nach § 89 FamFG Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zur Durchsetzung der Verpflichtung angeordnet werden.

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Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass Umstände die unterbliebene Durchführung der Umgangsregelung rechtfertigen, trägt der Verpflichtete; pauschale Angaben genügen nicht.

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Die Berufung auf den Willen des Kindes entlastet den Verpflichteten nur, wenn er konkret und substanziiert darlegt, wie er umgangsfördernd auf das Kind eingewirkt hat.

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Die Kostenentscheidung kann nach § 92 Abs. 2 FamFG dem Pflichtverletzer auferlegt werden; das Gericht kann bei erneuten Pflichtverletzungen weitere Ordnungsmittel verhängen.

Relevante Normen
§ 156 Abs. 2 FamFG§ 89 Abs. 1 FamFG§ 92 Abs. 2 FamFG

Tenor

Auf Antrag der Kindesmutter vom 26.09.2018 wird gegen den Kindesvater ein Ordnungsgeld in Höhe von 300,00 EUR und, falls das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann, für je 150,00 EUR eine Ordnungshaft von einem Tag festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert wird auf 300,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Dem Kindesvater ist durch gerichtlich genehmigte Vereinbarung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG  des Amtsgerichts - Familiengericht – F. vom 08.03.2019 (6 F 44/17), zugestellt am 31.03.2017, aufgegeben worden, nur an jedem zweiten Wochenende Umgang mit seiner Tochter M. I. V. M1, geb. am 01.06.2006, zu haben, so dass das Kind die übrigen Wochenende bei der Kindesmutter verbringt.

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Er ist dieser Verpflichtung nicht nachgekommen.

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So hat er entgegen der anderslautenden Vereinbarung Umgang mit M. an Wochenenden gehabt, die diese bei der Mutter hätte verbringen sollen, nämlich am

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13. - 15.4.2018

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20. - 22.4.2018

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27. - 29.4.2018

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4. - 6. 5.2018

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11. - 13.5.2018

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18. - 20.5.2018

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15. - 17.6.2018

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29.6. - 31.7.2018

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31.8. - 2.9.2018

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Soweit der Kindesvater vorgetragen hat, er habe dem Wunsch und Willen von M. entsprochen, die die Wochenenden nicht bei der Kindesmutter, sondern bei ihm habe verbringen wollen, dringt er hiermit nicht durch.

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Sein Vortrag ist insoweit nicht hinreichend substantiiert, um sich zu exkulpieren. Der Kindesvater als Verpflichteter hat die Umstände, die die unterbliebene Durchführung der Vereinbarung begründen, im Einzelnen darzustellen. Sofern er sich auf den der Umgangsregelung entgegenstehenden Willen des Kindes beruft, muss er im einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen. Der Verpflichtete muss gegenüber dem Kind, das einen Umgang mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbal ablehnt, ebenso strenge Maßnahmen ergreifen wie diejenigen, die er zum Zweck der Sicherstellung des Schulbesuchs des Kindes wählen würde und müsste, falls das Kind diesen verweigern würde.

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Dem Kindesvater ist es nicht gelungen, seine Bemühungen, auf M. umgangsfördernd einzuwirken - unterstellt, dass es diese wie behauptet grundsätzlich gegeben hat - mit der hinreichenden Genauigkeit darzulegen. Sein pauschaler Vortrag, er habe versucht, auf sie einzuwirken, ihren Willen aber gleichzeitig respektieren wollen, genügt nicht.

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Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, inwieweit ein Einwirken auf M., die im streitgegenständlichen Zeitraum elf Jahre alt war, noch möglich gewesen wäre.

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Dem Antrag der Kindesmutter war deshalb nach § 89 Abs. 1 FamFG zu entsprechen.

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Der Kindesvater wird darauf hingewiesen, dass das Gericht erneut Ordnungsmittel verhängen kann, wenn sie weiterhin gegen die Verpflichtungen aus der rechtskräftigen Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht – F. vom 08.03.2019 (6 F 44/17) verstößt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 FamFG.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Euskirchen oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.