Zurückweisung des PKH-Antrags nach Entziehung wegen Nichtzahlung (§ 124 Nr. 4 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner stellte nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens erneut Antrag auf Prozesskostenhilfe; zuvor war ihm PKH mit Ratenzahlung wegen Nichtleistung entzogen worden. Das Amtsgericht wies den erneuten PKH-Antrag zurück. Es stellte fest, dass nach § 124 Nr. 4 ZPO eine Neubewilligung in derselben Instanz grundsätzlich ausscheidet und keine Verschlechterung der Einkommensverhältnisse vorlag, die eine Ausnahme rechtfertigen würde.
Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe nach früherer Entziehung wegen Nichtzahlung gem. § 124 Nr. 4 ZPO zurückgewiesen; keine besondere Verschlechterung der Einkommensverhältnisse festgestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Nach einer Entziehung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung für dieselbe Instanz grundsätzlich nicht in Betracht.
§ 124 Nr. 4 ZPO verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Partei auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln zu den Kosten des Rechtsstreits beiträgt; die Nichterfüllung einer zumutbaren Ratenzahlungsauflage führt zum Verlust der durch PKH eingeräumten Vergünstigung.
Eine erneute Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach Entziehung ist nur bei nachgewiesener und substantiierter Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zulässig.
Die nachträgliche Einreichung von PKH-Formularen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens kann die Gewährung der Prozesskostenhilfe verhindern, soweit dadurch Verfahrensvoraussetzungen nicht erfüllt oder die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO nicht entfallen sind.
Tenor
wird der Antrag des Antragsgegner auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 12.11.2001 zurückgewiesen.
Gründe
Mit Beschluss vom 18.01.2001 wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T bewilligt, mit einer mtl. Ratenzahlung von 90,00 DM. Da der Antragsgegner dieser Ratenzahlungspflicht zu keinem Zeitpunkt nachkam, wurde der PKH-Beschluss am 21.06.2001 aufgehoben. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.11.2001 stellte der Antragsgegner erneut einen Antrag auf Prozesskostenhilfe und reichte die PKH-Formulare am 19.11.2001 nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nach.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die PKH schon deshalb zu verweigern war, weil die entsprechenden Formulare erst nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens eingereicht worden sind. Nach einer Entziehung der Prozesskostenhilfe gem. § 124 Nr. 4 ZPO kommt eine Neubewilligung für dieselbe Instanz grundsätzlich nicht in Betracht (OLG Düsseldorf FAMRZ 96, 617). Durch die Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO soll sichergestellt werden, dass die Partei ihrer Verpflichtung, auf zumutbare Weise aus eigenen Mitteln zu den Kosten des Rechtsstreits beizutragen nachkommt. Erfüllt die Partei diese Verpflichtung nicht, hat dies nach der gesetzlichen Regelung zur Folge, dass die durch die Gewährung der PKH eingeräumte Vergünstigung, die Kosten in angemessenen Raten abzahlen zu können, verliert und selbst für die Finanzierung des Prozesses Sorge tragen muss. Würde man der betroffenen Partei trotz des vorangegangenen Widerrufs erneut PKH bewilligen, würde der mit der Regelung des § 124 Nr. 4 ZPO verfolgte Zweck weitgehend verfehlt; denn die Partei hätte normalerweise durch den Widerruf keine Nachteile zu befürchten. Es liegt auch kein Fall dahingehend vor, dass sich die Einkommensverhältnisse des Antragsgegners nach dem Widerruf verschlechtert haben, mit der Folge, das ratenfreie PKH zu bewilligen wäre. Sowohl bei der ersten Antragstellung am 12.01.2001 als auch bei der erneuten Antragstellung am 12.11.2001 bezog der Antragsgegner Arbeitslosenhilfe, die ihn befähigten, Raten zu zahlen, da er offensichtlich keine Miete zahlt.