Aufhebung der Prozesskostenhilfe wegen Ratenverzug (§ 124 Nr. 4 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Dem Antragsgegner war Prozesskostenhilfe mit monatlichen Raten von 90,00 DM ab 01.02.2001 bewilligt worden. Mangels Zahlung der fälligen Raten und wegen eines länger als drei Monate bestehenden Verzuges sowie fehlender Reaktion auf ein gerichtliches Schreiben wurde die Bewilligung aufgehoben. Grundlage ist § 124 Nr. 4 ZPO.
Ausgang: Bewilligte Prozesskostenhilfe des Antragsgegners wegen andauerndem Ratenrückstand und fehlender Reaktion auf Mahnung aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann nach § 124 Nr. 4 ZPO aufgehoben werden, wenn der Berechtigte mit vereinbarten Raten länger als drei Monate in Verzug gerät.
Ein anhaltender Ratenrückstand begründet die Aufhebung der Prozesskostenhilfe auch dann, wenn der Verpflichtete keine Zahlungen leistet, ohne dass es weiterer besonderer Umstände bedarf.
Reagiert der Empfänger einer Zahlungserinnerung oder Mahnung des Gerichts nicht auf eine Aufforderung zur Zahlung oder Stellungnahme, stärkt dies die Rechtfertigung einer Aufhebung nach § 124 Nr. 4 ZPO.
Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 ZPO erfüllt sind.
Tenor
wird die dem Antragsgegner bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben.
Gründe
Durch Beschluss vom 18.01.01 wurde dem Antragsgegner Prozesskostenhilfe mit monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von 90,00 DM ab dem 01.02.2001 bewilligt. Bisher wurden von dem Antragsgegner keinerlei Raten gezahlt. Die am 01.02.2001 fällige Rate ist bisher noch nicht eingegangen.
Da der Antragsgegner mit einer Rate länger als drei Monate in Verzug geraten und auf das gerichtliche Schreiben vom 04.05.2001 nicht reagiert hat, wird die Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Ziffer 4 ZPO aufgehoben.