Abänderung nachehelicher Betreuungsunterhalt: Teilzeiterwerb ab 12. Lebensjahr trotz Krankheit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Abänderung eines Scheidungsfolgenvergleichs über nachehelichen Unterhalt und wollte den Betreuungsunterhalt wegen Unterhaltsrechtsreform 2008 deutlich reduzieren und später entfallen lassen. Das AG Euskirchen änderte den Titel nur teilweise ab und reduzierte den Unterhalt ab Oktober 2008 auf 300 € monatlich, befristet bis September 2010. Trotz chronischer Erkrankung des Kindes nahm das Gericht ab Vollendung des 12. Lebensjahres eine teilschichtige Erwerbsobliegenheit der Mutter an, da Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte nicht hinreichend dargelegt seien. Für eine Abänderung bereits ab Januar 2008 fehle es an substantiierter Darlegung geänderter Verhältnisse; ein fiktives Teilzeiteinkommen der Beklagten wurde bedarfsdeckend angerechnet.
Ausgang: Vergleich zum nachehelichen Unterhalt teilweise abgeändert; Reduzierung auf 300 € ab Oktober 2008 und Befristung bis September 2010, im Übrigen Klageabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abänderung eines in einem Vergleich titulierten Ehegattenunterhalts setzt nach § 323 ZPO die substantiiert dargelegte wesentliche Änderung der maßgeblichen Verhältnisse voraus.
Der Verlängerungsanspruch auf Betreuungsunterhalt nach § 1570 Abs. 1 S. 2, 3 BGB erfordert Darlegung und Beweis, dass die Belange des Kindes und fehlende Betreuungsmöglichkeiten eine Erwerbstätigkeit weiterhin unbillig erscheinen lassen.
Auch bei erhöhtem krankheitsbedingtem Betreuungsbedarf ist im Rahmen des § 1570 Abs. 1 S. 3 BGB zu berücksichtigen, ob Betreuungsmöglichkeiten durch Dritte (einschließlich unentgeltlicher Hilfe naher Angehöriger) zur Verfügung stehen und genutzt werden können.
Bei fehlender hinreichender Darlegung fehlender Arbeitsmöglichkeiten und fehlender Erwerbsbemühungen kann dem betreuenden Elternteil ein fiktives Einkommen aus zumutbarer Teilzeittätigkeit zugerechnet werden.
Ein krankheitsbedingter Mehrbedarf des Kindes ist grundsätzlich über den Kindesunterhalt zu decken und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine zeitlich unbestimmte Verlängerung des Ehegatten-Betreuungsunterhalts.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird der Vergleich vom 9. 12. 1998 – AG F 19 F 347/98- dahin abgeändert, dass der Kläger ab Oktober 2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 300,--€ bis längstens einschließlich September 2010 zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte zu 47 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Abwendung einer Zwangsvollstreckung bleibt jeder Seite vorbehalten gegen Sicherheitsleistung i.H. v. 110 % des jeweils vollstreckten Betrages.
Tatbestand
Die Parteien sind seit 1998 geschiedene Eheleute. Sie lebten nur rd 5. Monate in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammen. Aus der Beziehung ist das Kind U, geb. am 24. 9. 1996 hervorgegangen, die etwa 2 Monate nach der Hochzeit geboren wurde. Die Beklagte ist gelernte Friseurin, hat vor der Hochzeit zuletzt im J in F gearbeitet. Der Kläger ist angestellter Dachdeckermeister im elterlichen Betrieb. Er hat wieder geheiratet. Seine jetzige Ehefrau ist teilzeit beschäftigt. Diese hat ein Kind mit in die Ehe gebracht, welches der Kläger im Jahre 2006 adoptiert hat. Es ist eine am 5. 8. 2001 geborene Tochter namens B.
Mit der Klage verfolgt der Kläger das Ziel, den im Jahre 1998 anläßlich der Scheidung abgeschlossenen Vergleich abgeändert zu bekommen. In diesem hat er sich verpflichtet, nachehelichen Unterhalt an die Beklagte i.H.v. 715,81€ (= 1.400,--DM) monatlich zu zahlen. Er ist der Ansicht, dass er nun mit der seit Januar 2008 in Kraft getretenen Unterhaltsrechtsreform der Zeitpunkt gekommen sei, nunmehr die Zahlung von Betreuungsunterhalt einzustellen. Die Beklagte sei gelernte Frisörin. Sie erziele bereits ein Nebeneinkommen. In jedem Fall sei sie gehalten, einer Erwerbstätigkeit nach zu gehen. Die Ehe sei nur kurz gewesen. Es sei die Beklagte gewesen, die den Umgang des Vaters mit dem Kind unmöglich gemacht habe in der Vergangenheit. Sie habe auch versucht, die Adoption (7 XVI 2/06 AG F) des in die neue Ehe mitgebrachten Kindes B, geb. am 5.8.2001 zu verhindern. Die Beklagte lebe bei ihren Eltern im Haus, die Rentner seien und in den letzten Jahren häufig nach Kenntnis des Klägers diejenigen gewesen seien, die das Kind versorgt hätten. Der alte Ehegattenunterhalt könne deshalb nicht mehr fortgeschrieben werden. Der Kläger macht eine Unterhaltsrechnung mit einem fiktiven Einkommen der Beklagen aus vollschichtiger Tätigkeit i.H.v. Netto 1.000,--€ auf, wonach Unterhalt nicht mehr geschuldet wird. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Kind U zumindest im "Anfangsstadium" krank gewesen sei, könne eine langfristige Unterhaltsverpflichtung aus der kurzen ehe nicht abgeleitet werden. Der Kläger hat seit Jahren keinen Kontakt zur Tochter mehr. Er weist die Verantwortung hierfür der Beklagten zu. Diese habe den Umgang mit dem Kind nicht zugelassen. Obwohl er keine genaue eigene Kenntnis vom Gesundheitszustand des Kindes hat, geht er davon aus, dass die gesundheitlichen Probleme der Tochter inzwischen weitestgehend ausgestanden sein müssten. Ansonsten lebe die Beklagte im Hause ihrer Eltern, die ihr bei der Betreuung des Kindes helfen würden. Die Krankheit von U habe die Beklagte auch nicht gehindert, Männerbekanntschaften zu pflegen. Entgegenkommender Weise ist er übergangsweise bereit, jedenfalls bis Jahresende 2008 noch monatlich 300,--€ zu zahlen.
Er beantragt,
unter Abänderung des Vergleichs vom 9. 12. 1998 – AG F 19 F 347/98- wird festgestellt, dass der Kläger ab 01. Januar 2008 nur noch verpflichtet ist, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 300,--€ zu zahlen, sowie ab 1. Dezember 2008 der Unterhaltsanspruch ganz entfällt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass sie keine Erwerbsverpflichtung treffe. Die Tochter leide seit ihrer Geburt an einem sog. Pfapa-Syndrom (periodisches Fieber, aphtöse Stomatitis, Pharyngitis, zervikale Adenitis). Dabei handelt es sich um eine seltene Kinderkrankheit, die mit häufig auftretenden Fieberschüben aufgrund eines Immundefekts einhergehe. Die Beklagte legt ein Attest der behandelnden Kinderärzte Dr. S und M1 vom 28.4.2008 vor. Danach äußert sich das Pfapa-Syndrom bei der Tochter neben dem periodisch etwa alle 2-3 Wochen auftretenden Fieberschüben für 4 – 7 Tage auch durch Lymphdrüsenschwellungen am Hals, unter den Armen, dem Bauchraum und den Leisten. Dazu kämen aphtöse Schleimhautveränderungen in Mund und Rachen, seit Sommer 2007 auch am After, verbunden mit hohem Fieber, Brechen und Durchfall, Gelenkentzündungen- zeitweise an Knien und Füßen, geschwollene Finger und starker Beeinträchtigung des Allgemeinzustands. Es sei in der Vergangenheit zu insgesamt 9 Lungenentzündungen gekommen. Während der Fieberschübe könne sich das Kind nicht allein versorgen, weil jede Bewegung schmerzhaft sei. Eine Prognose sei nicht möglich, Nach dem jetzigen Kenntnisstand der Medizin gebe es kein Behandlungskonzept, wodurch die Erkrankung zur Heilung zu bringen sei.
Die Beklagte trägt im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.7.08 vor, im Schnitt habe das Kind in den Jahren 2003 bis 2007 jährlich etwa 120 Krankheitstage gehabt. Im letzten Schuljahr #####/####habe U 26 Fehltage in der Schule aufgewiesen und die Beklagte hätte sie ca. 16 mal früher oder später aus dem Unterricht holen müssen. Allein im Zeitraum vom 21. 1. 2008 bis zum 21. 7. 2008 sei das Kind 68 Tage krank gewesen. Der Beklagten sei deshalb eine geregelte Arbeit nicht möglich. Nur aufgrund des enormen Einsatzes der Beklagten, sei das Kind bisher in der Schule mitgekommen. Im zugleich eingereichten Attest der Kinderärztin Dr. X vom 17. 7. 2008 heißt es, dass aufgrund der langen, ernsten Krankheitsgeschichte die Mutter-Kindbindung extrem stark sei und die bei gesunden Kindern pubertätsbedingte Lösung von den Eltern noch nicht stattgefunden habe. Es wäre dem Kind keinesfalls zuzumuten, jede 1. bis 3. Woche im Krankenhaus zu verbringen.
In einem weiteren, (angekündigten, jedoch nicht nachgelassenen) Schriftsatz vom 5. 8. 2008 trägt sie vor, sie habe aus einer Putzstellen, wo sie 1x wöchentlich 45 Minuten variabel arbeiten könne, Nebeneinkünfte i.H.v. 60,--€. Eine zweite Putzstelle befinde sich in einem Friseursalon, Dort leiste sie Putzarbeiten von 1,5 Stunden im Rhythmus von 2 Wochen mit ihr freigestellter Arbeitszeit, auch am Wochenende oder montags. Sie erhalte keine Entlohnung, sondern ihrerseits kostenlos Friseurleistungen. Von Beginn der 30. Kalenderwoche an habe U wieder einen Schub gehabt, der so gravierend geworden sei, dass am Sonntag, den 27. 7. 2008 der Notarzt habe aufgesucht werden müssen.
Schließlich teilt die Beklagte in einem weiteren, nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 13. 8. 08 mit, dass U erneut erkrankt sei. Im beigefügten Arztattest Dres. S – X heißt es, dass U seit dem 7. 8.zunächst mit obstruktiver Bronchitis vorgestellt wurde, bei einem erneut Termin in der Praxis sei eine Bronchopneumonie festgestellt worden und dass U erneut zur Kontrolle vorgestellt werden müsse.
Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig nach § 323 I, II und IV ZPO, jedoch nur zum Teil begründet nach
Das Gericht hat sich unbeschadet des § 308 II ZPO erlaubt, den gestellten Feststellungsantrag als Abänderungsantrag auszulegen, da das Begehr des Klägers eindeutig auf Abänderung des Titels gerichtet ist, Vergleiche als Titel in § 323 IV ZPO aufgeführt sind und die negative Feststellung nur für solche Titel vorbehalten ist, die nicht in § 323 ZPO aufgeführt sind.
II.
In materiell-rechtlicher Hinsicht, erkennt das Gericht auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Spruchfrist die Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gem. § 1570 I S. 2 und 3 BGB in unveränderter Höhe für die Beklagte nur noch bis einschließlich dem Monat, in welchem das Kind U 12 Jahre alt wird. Dies ist der September 2008. Spätestens ab dem Monat danach sieht das Gericht für die Beklagte eine teilschichtige Erwerbsobliegenheit bis längstens zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes zu. Bis zu diesem Zeitpunkt hält das Gericht es für billig und zumutbar aufgrund der Besonderheit des Kindes mit seiner schweren chronischen Erkrankung der Beklagten unter Ansatz eines fiktiven teilschichtigen Ein kommens einen verminderten Unterhaltsanspruch zuzusprechen aufgrund der nachgewiesenen erhöhten Betreuungsbedürftigkeit. Ab dem 15. Geburtstag des Kindes hält es das Gericht in jedem Fall für unterhaltsrechtlich nach neuem Unterhaltsrecht geboten, dass die Beklagte einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgeht und für ihren Lebensunterhalt selbst sorgt, selbst für den Fall, dass keine Verbesserung im Gesundheitszustand des Kindes eintritt. Inwieweit ab dem 15. Geburtstag dann ein Unterhaltsanspruch nach anderen Anspruchsgrundlage, insbesondere nach § 1573 II BGB (Aufstockungsunterhalt) gegeben sein könnte, brauchte vorliegend nicht entschieden zu werden. Aufgrund der kurzen Ehedauer und nicht ersichtlicher verfestigter ehebedingter Nachteile dürfte hierfür jedoch kaum eine Basis gegeben sein.
In § 1570 I S. 1 BGB n.F. wird bestimmt, dass ein Ehepartner auch nach der Scheidung (Basis)Unterhalt mindestens 3 Jahre nach der Geburt wegen Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes Unterhalt verlangen kann. In S. 2 ist geregelt, dass sich die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht (Billigkeitsunterhalt). Dabei sind nach S. 3 die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Damit ist klargestellt, dass es auch beim Billigkeitsunterhalt vorrangig um die Belange des Kindes geht. In der alten Fassung des § 1570 I BGB hieß es dagegen, dass ein Ehepartner Unterhalt verlangen kann, solange und soweit von ihm wegen Pflege und Erziehung eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Dieser Vergleich zeigt sehr deutlich, dass die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit nach neuem Recht erheblich verschärft worden sind. Es liegt nahe, sich bezüglich der Maßstäbe an der bisherigen Rechtsprechung zu § 1615 l BGB zu orientieren, wonach die Frage der Erwerbstätigkeit der Kindsmutter keineswegs in deren Ermessen stand. Zudem liegt die Darlegungs- und Beweislast nunmehr eindeutig auf Seiten der Beklagten.
Das Gericht wertet den Sach- und Streitstand so, dass die Beklagte dieser Darlegungs- und Beweislast doch schon ausreichend genügt hat, allerdings bei großzügiger Würdigung allenfalls soweit es die Situation bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres betrifft. Das Kind U leidet sehr unter dem Pfapa-Syndrom und den fortlaufenden weiteren Krankheitsbildern und hat von daher einen ganz erheblich gesteigerten Betreuungsbedarf. Dieser wurde von der Beklagten umfassend dargelegt und auch durch Arztatteste und Bescheinigungen der Schule untermauert. Das Kind hatte im Jahr 2007 118 Krankheitstage. Im ersten Halbjahr 2008 waren nach den glaubhaften Angaben der Beklagten 68 Krankheitstage gegeben. Im Schuljahr #####/####lagen 26 Fehltage vor. Etwa 16 mal musste das Kind vorzeitig abgeholt werden. Für die Nacharbeitung des Schulstoffs wurde vom Schulamt ein Hauslehrer bewilligt, der 2 mal in der Woche kommt. Dies spricht für sich.
Gleichwohl hält das Gericht es nicht für billig und dem neuen Unterhaltsrecht mit seiner erheblich stärkeren Betonung der Eigenverantwortung von Ehegatten entsprechend, wenn ein voller Betreuungsunterhaltsanspruch ohne jegliche Erwerbsverpflichtung über die Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes hinaus bestünde. Die Beklagte hat ja sogar selbst, schon für die Vergangenheit eine gewisse Erwerbstätigkeit eingeräumt. Es ist für das Gericht deshalb selbst auf der Basis des Beklagtenvorbringen keineswegs völlig klar, dass der Umfang der Erwerbstätigkeit das Maximum dessen wäre, was der Beklagten möglich wäre. Sie arbeitet nach ihrer Darstellung lediglich als Putzkraft, ua. in einem Friseursalon. Das Gericht kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beklagte sich offensichtlich nicht einmal bemüht hat bisher, in ihrem erlernten Beruf in der geschilderten flexiblen Art und Weise, etwa als "Springerin" oder "Stand-by- Kraft zu arbeiten oder aber zeitlich flexibel mehr an Putzstellen zu finden. Es fehlt jeglicher Vortrag zu irgendwelchen Bemühungen in diese Richtung.
Die Beklagte hat keineswegs ausreichend dargelegt, dass die Belange des Kindes den von ihr gebrachten Einsatz für das Kind unumgänglich erfordern. Dies umfassend darzulegen, ist jedoch nach der Neufassung des § 1570 I S. 3 1. Alt. BGB in vollem Umfang Sache der Beklagten. Das Gericht fragt sich durchaus, ob bei der vorliegenden Mutter-Kind-Konstellation es künftig noch den wohlverstandenen Belangen des Kindes entspricht, wenn dessen körperliche Konstitution zur Grundlage eines vollen Unterhaltsanspruchs der Mutter über das 12. Lebensjahr hinaus würde. Im zuletzt eingereichten Arztattest ist selbst von der behandelnden Kinderärztin attestiert worden, dass die Mutter-Kind-Bindung extrem stark wäre. Von der Gesamtkonstellation her, erscheint zumindest zweifelhaft, wenn das nunmehr der Pubertät entgegen wachsende Kind, und sei es unbewußt und ohne elterliche Beeinflussung, realisiert, dass gerade seine Krankheit zur materiellen Basis des Lebensunterhalts der Mutter in entscheidendem Masse beiträgt. Der mütterliche Pflegeeinsatz, so intensiv und lobenswert er auch gemeint sein mag, könnte durchaus einer Verselbstständigung entgegen stehen und dem Reifungsprozess des Kindes hinderlich sein. Es besteht daher die nicht fernliegende kindswohlbezogene Besorgnis, dass sich die Perpetuierung der derzeitigen unterhaltsrechtlichen Lage psychosozial für das Kind ungünstig auswirken könnte. Es wäre Sache der darlegungsbelasteten Beklagten, diese sich erkennbar aufdrängenden Bedenken auszuräumen. Daran krankt ihr Vorbringen jedoch. Allein der Beweisantritt "Sachverständigengutachten" im Schriftsatz vom 31. 7. 08 kann diesen Mangel nicht ersetzen. Zuerst wäre die Beklagte gehalten, zu diesem Punkt substantiiert vorzutragen.
Der entscheidende Punkt ist jedoch folgender: Das Gericht verkennt nicht, dass bei U ein krankheitsbedingt erheblich über dem Normalmass liegender Pflege- und Betreuungsbedarf besteht. Das Vorbringen der Beklagten krankt aber vor allen Dingen daran, dass keineswegs ausreichend dargelegt wird, dass dieser Pflege- und Betreuungsbedarf nur von der Beklagten und niemand sonst erfüllt werden könnte. Nach § 1570 I S. 3 BGB sind die bestehenden Möglichkeiten zur Kinderbetreuung zu berücksichtigen. Der Kläger weist zu Recht auf den Umstand hin, dass der Verlauf des "Pfapa"-Syndroms bei U sehr schwer und auch mittlerweile außerordentlich langgedehnt ausfällt. In den allermeisten Fällen verlieren sich die Beschwerden bereits im Kleinkindalter. Im allgemeinen ist dieses Syndrom nach 2 bis 6 Jahren selbstlimitierend (Quelle Wikipedia). Vom Kind her gesehen, erscheint es deshalb durchaus zweifelhaft, ob eine weiterhin extrem intensive Betreuung durch die Mutter seinem Wohl mehr entspricht als dies bei einer Betreuung auch durch Dritte, notfalls gelegentlich auch im Krankenhaus (z.B. beim Fall der Lungenentzündung) gegeben wäre. Die Beklagte geht auffallender Weise nicht auf den Vorhalt des Klägers ein, dass die im selben Haus wohnenden, im Ruhestand befindlichen Großeltern als Helfer zur Verfügung stehen. Auch die unentgeltliche Betreuungsmöglichkeit durch Verwandte stellt eine Betreuungsmöglichkeit i.S. des § 1570 I S. 3 BGB dar. (Peschel-Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rn 52, Borth, FamRZ 2008, 2, 7, Kalthoener/Büttner/Niepmann 10. Aufl. 2008, Rn 471). Die Streitfrage, inwieweit derartige Leistungen zu monetarisieren wären als berufsbedingter Aufwand bei der Beklagten, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Auch im übrigen setzt sich die Beklagte - wie es ihre Sache für eine umfassende Darlegung zur Begründung des Billigkeitsanspruchs aus §§ 1570 I S. 2 und 3 BGB wäre – nicht mit anderen Möglichkeiten auseinander, dritte Personen aus Verwandtschaft, Bekanntschaft, Nachbarschaft, Schuldfreundinnen des Kindes etc., aber auch ambulante Pflegedienste als Helfer im Krankheitsfall einzubinden. Es erscheint bei einem demnächst 12 Jahre alten Kind durchaus zumutbar, wenn nicht sogar für dessen weitere Entwicklung geboten, Betreuung im Krankheitsfall auch und gerade durch Dritte zu suchen. Es bestünde durchaus die Möglichkeit, dass professionelle Pflegekräfte über die Krankenkasse zumindest teilfinanziert würden. U.U. kommt eine Pflegestufe für das Kind in Betracht. Hierzu hat die Beklagte – obwohl sich das nach ihrem Vorbringen aufdrängt – nicht vorgetragen. Schließlich wäre "normalerweise" eine einigermaßen naheliegende Betreuungsmöglichkeit im Bereich des Klägers und dessen Haushalt. Er ist schließlich der Vater des Kindes. Warum und weshalb von dort aus keinerlei Betreuung möglich oder auch nur abgefragt werden könnte, wäre Sache der Beklagten vorzutragen. Die Beklagte hat sich zu der Behauptung des Klägers, der Kontaktabbruch sei von ihr verursacht und gewollt gewesen, nicht näher geäußert. Dies auch nicht, als das Gericht in der mündlichen Verhandlung beide Eltern danach fragte. Es wäre nach der neuen Rechtslage (Darlegegungslast !!) Sache der Beklagten, die Gründe für den Kontaktabbruch und den Verlust dieser ansonsten naheliegende Betreuungsmöglichkeiten vorzutragen, insbesondere, dass die Gründe hierfür nicht in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch behauptet, alleinsorgeberechtigt zu sein.
Einen rechtlichen Anhaltspunkt dafür, nur bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, der Beklagten als Mutter bei der Betreuung und Pflege des Kindes im Krankheitsfall den Vorrang zu belassen, bieten die Vorschriften des SGB V, bzw. der Beamtengesetze. Danach können Eltern bis zum Lebensalter von 12 Jahren Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung eines Kindes verlangen. ( 4 Tage bezahlte,+ max. 10 Tage unbezahlte Freistellung). Es liegt somit eine gesetzliche Wertung vor, bis zu welcher Altersgrenze grundsätzlich eine krankheitsbedingte Betreuung des Kindes gegenüber der Erwerbsverpflichtung (s. § 1569 n.F. BGB) und den damit korrelierenden Pflichten einem Arbeitgeber als vorrangig anzusehen ist. Dies hält das Gericht auch für Fälle der vorliegenden Art für richtig. Es kann selbst bei einem chronisch schwer kranken Kind unter der Geltung des neuen Unterhaltsrechts nur in extremen Ausnahmefällen anzunehmen sein, dass ein betreuender Elternteil auf unbestimmte Dauer von seiner ihn grundsätzlich immer treffenden Erwerbsverpflichtung (s. § 1569 BGB n.F.) freigestellt bleibt. Für einen solchen extremen Ausnahmefall trägt die Beklagte nicht ausreichend vor. Immerhin ist zu sehen, dass U in der Lage ist, wenn auch mit Problemen die Schule zu besuchen. Auf die sich aufdrängenden Fragen bezüglich der extrem starken Mutter-Kind-Bindung und die dadurch fraglos erschwerte Gesundung und Individuation des Kindes wurde bereits eingegangen. Es fällt schließlich auf, dass die relative Zahl der angegebenen Krankheitstage (durchschnittlich knapp über 120 im Jahr = ca. 30 %) höher liegt als diejenige der Fehltage in der Schule (25 bei etwa 190 Schultagen im Jahr = rd. 13 %. Selbst wenn man die Tage mit vorzeitigem Verlassen oder verspätetem Besuch der Schule hinzu nimmt (ca. 40-41 Tage) ergibt sich mit rd. 23 % keine rechnerische Konkordanz. Diese Ungereimtheiten müssen im Rahmen der Frage, ob eine Krankheitsdisposition über das vollendete 12. Lebensjahr hinaus vorrangig vor einer Erwerbsverpflichtung geht, zu Lasten der darlegungsbelasteten Beklagten gehen.
Schließlich ist im Rahmen des Billigkeitsunterhalts nach § 1570 I S. 2 BGB ein zu beachtenden Umstand, dass die Ehe der Parteien nur sehr kurz war. Auch paßt nicht zur Billigkeit eines Unterhaltsanspruchs nach § 1570 I S. 2 BGB, dass die Beklagte – sie hat nicht widersprochen – die Adoption eines weiteren Kindes durch den Beklagten versucht hat zu verhindern. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es bei dem vorliegenden Urteil nicht um eine Kürzung des Kindesunterhalts, sondern um einen Unterhaltsanspruch der Mutter geht.
Insofern ist nach Auffassung des Gerichts rechtlich zu beachten, dass künftig etwaige Mehrbelastungen durch Einbindung dritter Personen über einen Mehrbedarf beim Kindesunterhalt - also als Anspruch des Kindes selbst – im Grundsatz dann gegen beide Eltern ! - auszugleichen wäre. Dies ist nur konsequent, da ein etwaiger Pflege- und Betreuungsbedarf beim Kind, und nicht bei der Beklagten entsteht. Von daher kann es rechtlich auch nicht richtig sein, diesen Bedarf als Anspruch der Beklagten auszugestalten.
Das Gericht nimmt deshalb bei der Beklagten ab November 2008 eine teilschichtige und ab Vollendung des 14. Lebensjahres eine vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Beklagten an.
III.
Der Kläger trägt für eine Abänderung des Titels ab Januar 2008 nicht ausreichend vor. Eine Erwerbsobliegenheit der Beklagten besteht bis einschließlich September 2008 nicht (s.o. II.). Irgend ein durchgreifendes, konkret einzelfallbezogenes Vorbringen dahin, dass sich die Geschäftsgrundlage des Vergleichs vom 9. 12. 1998 geändert hätte, ist nicht gegeben. Die Behauptung, dass sich die im Anfangsstadium gegebene Krankheit des Kindes inzwischen erledigt hätte, hat das Verfahren nicht bestätigt.
Als gegenüber dem 9.12. 1998 geänderter Umstand neben der neuen Rechtslage wird lediglich die Adoption eines weiteren Kindes im Mai 2006 vorgetragen. Der Kläger hat jedoch trotz der Adoption den im Alttitel aufgeführten Betrag nunmehr seit fast 10 Jahren unverändert weiter gezahlt und dadurch zum einen gezeigt, dass er ausreichend leistungsfähig ist; zum anderen hat er einen zugunsten der Beklagten streitenden Vertrauenstatbestand geschaffen und unter Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Berufung auf den Wegfall der Vergleichsgrundlage so den Boden entzogen. Schließlich will das Gericht nicht verhehlen, dass das angegebene Einkommen des Klägers eine wenig überzeugende Größe ist. Sein (Fest)Einkommen als angestellter Dachdeckermeister im elterlichen Betrieb ist eine durchaus gestaltbare betriebliche Größe (die natürlich im Hinblick auf die ansonsten ansteigende Gewerbesteuer nicht völlig beliebig geregelt werden kann.). Immerhin räumt der Kläger ein, dass konkreter Lebensbedarf (z..B. Reiten seiner Ehefrau) durch die Eltern zusätzlich gedeckt wird. Ohne konkretes weiteres Vorbringen kann das angegebene Einkommen nach Auffassung des Gerichts nicht zur Grundlage einer Unterhaltsberechnung gemacht werden. Von daher ist auch eine Rechnung nach der Differenzmethode.
Die Rechtsänderung ab 1. 1. 2008 wurde vom Gericht im dargelegten Umfang (ab Oktober 2008) berücksichtigt. Insoweit wird auf die Ausführungen in II. Bezug genommen. In rechtlicher Hinsicht bedeutet das gefundene Ergebnis, dass die Ehefrau spätestens ab Oktober 2008 im Rang unterhaltsrechtlich "zurückfällt" von der Rangklasse aus § 1609 Nr. 2 nach Nr. 3 BGB. Vorliegend kam hierauf jedoch nichts an, da gleichwohl von einer auch insoweit gegebenen Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen wird.
Konsequenterweise geht das Gericht mangels anderweitigen Vorbringens allerdings auch bei der Beklagten davon aus, dass deren Bedarf der bisherigen Zahlung entspricht und mit ihr gedeckt wurde. Eine Unterhaltsrechnung nach Differenzmethode mit Hilfe eines fiktiven Einkommens der Beklagten ist daher ebenfalls weder sinnvoll noch möglich. Vielmehr ist das vorliegend vom Gericht ab Oktober 2008 unterstellte Einkommen des Beklagte voll auf ihren Bedarf anzurechnen. Dies läuft der Sache nach zwar auf die sog. Additionsmethode hinaus, erscheint gleichwohl gerechtfertigt, da der tragende Grund für die Differenzmethode die Wertung der Gleichrangigkeit von Hausarbeit und Erwerbsarbeit in Ehe ist. Dieser Grund greift vorliegend aufgrund der sehr kurzen Ehedauer praktisch nicht ein. Es ist nicht ersichtlich, dass die häusliche Mitarbeit der Beklagten in der kurzen Ehe sich in irgendeiner Weise auf den vom Kläger erreichten Lebensstandard ausgewirkt hätte und von daher eine Teilhabe der Beklagten hieran geboten erschiene. Der somit der Beklagten ab Oktober 2008 noch zuzuerkennende Unterhaltsanspruch beträgt gerundet 300,--€, mithin entsprechend dem Betrag, den der Kläger "freiwillig" bis Jahresende 2008 zahlen will.
Das Gericht unterstellt bei der ab Oktober angenommenen halbschichtigen Erwerbsverpflichtung der Beklagten in ihrem erlernten Beruf in Würdigung der besonders schwierigen Situation mit dem Kind nur ein extrem maßvolles Einkommen von rd. 416,--€ monatlich. Das vom Kläger angenommene fiktive (vollschichtige) Einkommen i.H.v. 1.000,--€ netto hält das Gericht für übersetzt. Dem Gericht ist bekannt, dass im Friseurhandwerk nur sehr "magere" Stundenlöhne gezahlt werden unter 8,--€ die Stunde. Es hat deshalb bei seiner Überschlagsrechnung für die Beklagte äußerst günstige Annahmen zugrunde gelegt. Bei Ansatz von 75 Stunden monatlich (äußerst maßvoll als halbschichtige Tätigkeit), nur 7,80,--€ Bruttostundenlohn und Steuerklasse 1 ergibt eine überschlägliche Rechnung netto rd. 485,--€, abzüglich Anreizsiebtel folgt daraus ein anzurechnendes monatliches Nettoeinkommen von rd. 417. Etwaige Trinkgelder hat das Gericht entgegenkommender Weise noch nicht veranschlagt.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die inzwischen 39 Jahre alte Beklagte als gelernte Friseurin eine halbschichtige Tätigkeit finden könnte. Dass dies unmöglich wäre, hat die Beklagte nicht aufgezeigt. Es erscheint ohnehin merkwürdig, dass sie trotz ihrer Berufsausbildung in einem Friseursalon nur als Putzkraft tätig ist. Die Voraussetzungen für den Ansatz eines fiktiven Einkommens sind daher gegeben. .
Sollte sich der Gesundheitszustand des Kindes bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nicht verbessert haben, hält das Gericht auf der Basis des derzeitigen Sach- und Streitstands ab diesem Zeitpunkt eine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Beklagte gleichwohl für unterhaltsrechtlich zumutbar. Dies wurde bereits oben dargelegt. Das Gericht ist der Meinung, dass auch bei Fortbestehen der gesundheitlichen Situation U spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Billigkeitsanspruch aus § 1570 I S. 2 und 3 BGB nicht mehr herzuleiten ist. Kosten für die Betreuung des Kindes – auch dies wurde schon oben dargelegt – wären als Mehrbedarf des Kindes auszugleichen. Selbstverständlich wäre die Beklagte für den Fall einer Verbesserung des Gesundheitszustands von U schon früher zur Aufnahme einer weitergehenden Erwerbstätigkeit verpflichtet.
Eine weitergehende Begrenzung und/oder Herabsetzung des bis dahin dem Grunde nach gesehenen Unterhaltsanspruchs in Anwendung des nunmehr zwingend zu berücksichtigenden § 1578 b BGB hält das Gericht nicht für gerechtfertigt.
Für einen verlängerten Anspruch aus sog. elternbezogenen Gründen i. S. des § 1570 II BGB ist nichts ersichtlich. Dasselbe gilt für etwaige weitere Anspruchsgrundlagen.
IV.
Die Kostentscheidung ergeht gem. § 91 I ZPO. Dabei hat das Gericht analog § 9 ZPO als Rechengrundlage angenommen, dass vom 3,5 fachen Jahreswert der streitigen Unterhaltsrente abzüglich des Betrages freiwillig angebotenen Betrages i.H.v. 300,--€ bis Ende 2008 auszugehen ist. Bezogen auf den Zeitraum von 42 Monaten lassen sich die ausgeurteilten Quoten des wechselseitigen Obsiegens errechnen. Das gefundene Ergebnis erscheint auch nicht unbillig. Zwar verteidigt die Beklagte den Unterhaltsanspruch auf unbestimmte Dauer unbeschadet der Hoffnung, dass sich die Krankheit des Kindes im Pubertätsalter endlich bessert. Andererseits erscheint es in wirtschaftlicher Hinsicht nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger anstelle des mit diesem Urteil verringerten Ehegattenunterhalts in der näheren Zukunft mit einer Forderung auf höheren Kindesunterhalt (Mehrbedarf) konfrontiert werden könnte. Dies relativiert wirtschaftlich betrachtet den Prozesserfolg.
Die weiteren Nebenentscheidungen ergehen gem. §§ 709, 711 ff. ZPO.
V.
Der Gegenstandswert beträgt 26.464,02 € (42 (3,5 Jahre) x 715,81 – 12 x 300)