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Amtsgericht Euskirchen·17 C 74/02·16.12.2002

Klage auf Schadensersatz nach Vorfahrtsmissachtung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt 496,27 EUR nach einem Verkehrsunfall, bei dem seine Tochter mit seinem Pkw in eine vorfahrtsberechtigte Straße einfuhr. Zentral ist, wer den Unfall verschuldet hat. Das Gericht folgt dem Gutachten und nimmt Alleinhaftung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs wegen Vorfahrtsmissachtung an. Die Klage wird abgewiesen, da kein Verschulden der Beklagten vorliegt.

Ausgang: Klage auf Zahlung von 496,27 EUR nach Verkehrsunfall wegen Alleinhaftung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch gegen einen vorfahrtsberechtigten Verkehrsteilnehmer besteht nicht, wenn das Unfallgeschehen nachweislich auf das alleinige schuldhafte Verhalten des anderen Fahrzeugführers zurückzuführen ist.

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Die Haftung aus der Betriebsgefahr des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugs tritt hinter einem groben oder alleinigen Verschulden des Einfahrenden zurück.

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Ein schriftliches Sachverständigengutachten, das Anknüpfungstatsachen benennt und auf gesicherten Spuren sowie korrespondierenden Fahrzeugschäden beruht, kann für die Feststellung des Unfallablaufs und die Zurechnung maßgeblich sein.

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Ein schuldhafter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 StVO (Vorfahrtsmissachtung) begründet grundsätzlich die Verantwortung für den daraus resultierenden Schaden, soweit kein relevanter Entlastungsnachweis vorliegt.

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 S. 2 StVG§ 8 Abs. 2 StVO§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann jedoch die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 EUR, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.

Tatbestand

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Der Klage liegen Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 21.09.2001 gegen 18.00 Uhr auf der X-Straße zugrunde.

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Der Kläger ist Eigentümer und Halter eines Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen XX.

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Zum Unfallzeitpunkt fuhr die Tochter des Klägers, Frau U, mit dessen Wagen auf der Verlängerung der C-Straße in Richtung Bahnbereich L-Straße, die in die vorfahrtsberechtigte X-Straße mündet.

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Als die Fahrerin des klägerischen PKW auf die X-Straße einbog, stieß sie im
Einmündungsbereich mit dem PKW VW Polo mit dem.amtlichen Kennzeichen YY zusammen. Dieser fuhr auf der X-Straße aus Richtung A kommend in Richtung F. Halterin und Eigentümerin des Fahrzeugs ist die Beklagte zu 1). Der PKW wurde zumUnfallzeitpunkt vom Beklagten zu 2) gefahren und war an diesem Tag bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden beziffert sich aus den am Fahrzeug entstandenen Schäden in Höhe von 1.428,46 EUR, einem Nutzungsausfallschaden für die Dauer der Reparatur in Höhe von 85, 90 EUR sowie einer Schadenspauschale in Höhe von 25,56 EUR.
Im Hinblick auf seinen Verursachungsbeitrag am Unfallgeschehen macht der Kläger 1/3 des Gesamtschadens geltend. Der Kläger behauptet, seine Tochter habe vor dem Abbiegevorgang angehalten und freie Sicht gehabt. Sie habe kein Fahrzeug auf der X-Straße kommen sehen. Sie habe sich bereits mit dem kompletten Fahrzeug auf der X-Straße befunden, als der Zusammenstoß erfolgte. Der Beklagte zu 2).sei zu schnell gewesen. Für die Dauer der Reparatur von 3 Tagen sei ihm ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 85,90 EUR entstanden.
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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 496, 27 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2001 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Fahrerin des klägerischen PKW habe bei der Auffahrt auf die X-Straße die Vorfahrt des Beklagten zu 2) missachtet.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf den Inhalt der Schriftsätze und auf die sonstigen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin U und durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift.vom 21.02.2002 (BI. 57-58 d. A.) und vom 19.11.2002 und auf das Gutachten (BI. 74- 95 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Unfall durch das alleinige Verschulden der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges verursacht wurde.

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Den Beklagten zu 2) dagegen trifft kein Verschulden. Er befand sich auf der vorfahrtsberechtigten Straße. Eine deutlich überhöhte Geschwindigkeit des Beklagten zu 2) lag nach dem Gutachten des Sachverständigen Q nicht vor. Die Beschädigungen lassen laut Sachverständigengutachten erkennen, dass es sich um eine Streifkollision handelt, die einen nur minimalen Geschwindigkeitsverlust verursacht. Der Beklagte zu 2) hat seine Geschwindigkeit nicht mit einer Vollbremsung verringert, denn es wurden keine Brems-Blockierspuren auf der Fahrbahn festgestellt. Die Beschädigungen des Fahrzeugs, die Schleuderspuren und die Lage des Splitterfeldes auf der Fahrbahn lassen laut Gutachten den Schluss zu, dass der Beklagte zu 2) mit einer Geschwindigkeit von 50-55 km/h zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gefahren ist.

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Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten die Anknüpfungstatsachen klar benannt und alle Parameter, die aufgrund der gesicherten Spuren und der korrespondierenden Schäden an den Fahrzeugen vorhanden waren, zugrunde gelegt. Das Gericht hat damit am Ergebnis des Sachverständigengutachtens keine Zweifel. Es kann dahinstehen, ob der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis war, denn nach Ansicht des Gerichts hat die Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr hinter dem Verschulden der Zeugin U zurückzutreten. Eine Abwägung der Verursachungsbeiträge der Parteien gem. § 17 Abs. 1 S. 2 StVG führt zur Alleinhaftung des Klägers.

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Die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs hat schuldhaft gegen § 8 Abs. 2 StVO verstoßen, indem sie die Vorfahrt des Beklagten zu 2) missachtet hat. Nach dem Unfallbericht der Polizei ereignete sich der Zusammenstoß im Einmündungsbereich. Die Zeugin U bekundet in ihrer Aussage, dass sich der klägerische PKW zum Zeitpunkt des Aufpralls noch leicht in Schrägstellung befunden hat.

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Der Beklagte zu 2) fuhr nicht mit überhöhter Geschwindigkeit. Er befand sich in unmittelbarer Nähe zum klägerischen PKW als die Zeugin U den Abbiegevorgang begann. Sie ist abgebogen, ohne auf den vorfahrtsberechtigten PKW der Beklagten zu achten.

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Die normale Betriebsgefahr der Beklagten zu 1) tritt hinter einem solch groben Verschulden der Zeugin U zurück.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 496, 27 EUR