Klage auf Erstattung von Stornokosten aus Reiserücktrittsversicherung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Erstattung von Stornokosten aus einer Reiserücktrittskostenversicherung wegen angeblicher 'unerwarteter schwerer Erkrankung' einer Mitreisenden. Das AG Euskirchen weist die Klage ab, weil die Kläger den Versicherungsfall nicht ausreichend substantiiert haben. Ein schlichtes Attest des Hausarztes und der Nachweis von Panikattacken genügen nicht zur Begründung einer schweren Erkrankung. Damit fällt das Geschehen in das allgemeine Lebensrisiko und begründet keinen Leistungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Zahlung aus Reiserücktrittskostenversicherung abgewiesen; Anspruch wegen nicht substantiiertem Nachweis einer unerwarteten schweren Erkrankung verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einer Reiserücktrittskostenversicherung setzt voraus, dass der vertraglich definierte Versicherungsfall (z. B. eine unerwartete schwere Erkrankung) tatsächlich vorliegt und vom Anspruchsteller substantiiert nachgewiesen wird.
Ein ärztliches Attest des Hausarztes, das lediglich Reiseunfähigkeit feststellt, kann für die erforderliche Substantiierung unzureichend sein; bei psychischen Erkrankungen sind aussagekräftige Angaben zum Schweregrad und zu ärztlichen Maßnahmen bzw. ein fachärztliches Attest erforderlich.
Bloße psychische Reaktionen oder Panikattacken ohne Hinweise auf eine schwere, ärztlich behandlungsbedürftige Erkrankung begründen keinen Versicherungsfall, sondern können zum allgemeinen Lebensrisiko gehören.
Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Eintrittsvoraussetzungen des Versicherungsfalls trägt der Versicherungsnehmer/Anspruchsteller.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger buchten am 16.02.2001 eine Flugreise nach J. zum Preis vom 3.305 DM für den Zeitraum 00.00. bis 00.00.0000. Sie traten die Reise nicht an und mussten daher Stornokosten in Höhe von 2.149 DM entrichten.
Zwischen den Parteien ist eine Reiserücktrittskostenversicherung abgeschlossen worden.
Die Kläger nehmen die Beklagte nunmehr aus dieser Versicherung in Anspruch. Sie tragen vor, die Klägerin zu 2 sei nach den Ereignissen vom 00.00.0000 reiseunfähig krank geworden. Die Beklagte sei daher gemäss ihren Bedingungen verpflichtet, die Stornokosten in Höhe der Klageforderung zu zahlen, da die Klägerin zu 2 von einer „unerwarteten schweren Erkrankung" betroffen gewesen sei.
Die Kläger machen nunmehr den Ersatz der Stornokosten abzüglich eines 20prozentigen Selbstbehaltes von 219,75 Euro gegen die Beklagte geltend und beantragen
die Beklagte zu verurteilen, an sie 879,02 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2002 zu zahlen.
Die Beklagte, die auf Klageabweisung anträgt, tritt der Klageforderung bereits dem Grunde nach entgegen und bestreitet, dass bei der Kläger zu 2 eine unerwartete schwere Erkrankung aufgetreten sei. Insoweit seien die vorgelegten Auskünfte des Hausarztes der Klägerin zu 2 nicht ausreichend, diese hätte zumindest ein Attest eines Facharztes für Psychiatrie vorlegen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Den Klägern steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Ersatz der anteiligen Stornokosten nicht zu.
Nach den Versicherungsbedingungen, gegen deren Wirksamkeit insoweit keine Bedenken bestehen, ist die Beklagte unter anderem dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vor der Reise von einer unerwarteten schweren Erkrankung befallen ist. Dies liegt bei der Klägerin zu 2 nicht vor. Insoweit ist ihr Vortrag nicht ausreichend substanziert. Insbesondere ist das vorgelegte Attest des Hausarztes Dr. W., in dem lediglich ausgeführt worden ist, dass die Klägerin zu 2 reiseunfähig erkrankt sei, nicht ausreichend aussagekräftig. Dies gilt auch im Hinblick auf den Arztbericht vom 00.00.0000, in dem der Klägerin akute Panikattacken bescheinigt werden, aus dem jedoch hervorgeht, dass der Klägerin außer einer psychischen Therapie keinerlei ärztliche Behandlungen verordnet worden sind. Dies spricht gegen das Vorliegen einer schweren Erkrankung.
Bei der Klägerin hat sich viel mehr in Folge der in der Tat beunruhigenden Ereignisse vom 00.00.0000 ein Zustand ergeben, der das von jedermann zu tragene Lebensrisiko betrifft, das indessen nicht versichert ist.
Die Klage ist mithin abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: Bis zum 05.09.2002 1098,77 Euro, danach 879,02 Euro.