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Amtsgericht Euskirchen·17 C 33/18·06.06.2022

Kfz-Onlineauktion: Schadensersatz nach unberechtigtem vorzeitigem Auktionsabbruch

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach vorzeitigem Abbruch einer Kfz-Onlineauktion Schadensersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Streitig war, ob mit dem Höchstbietenden ein Kaufvertrag zustande kam und ob der Abbruch wegen eines Irrtums berechtigt war. Das Gericht bejahte einen Vertragsschluss mit dem Kläger als Höchstbietendem und verneinte einen berechtigten Abbruch; ein anderweitiger Verkauf rechtfertige dies nicht. Wegen anfänglicher Unmöglichkeit wurde Schadensersatz in Höhe des Verkehrswerts (1.000 EUR) abzüglich Kaufpreis (322 EUR) zugesprochen; Zinsen auf den Hauptanspruch erst ab Zustellung des Mahnbescheids, Anwaltskosten nebst Verzugszinsen ab 29.12.2017.

Ausgang: Schadensersatz (Verkehrswert minus Kaufpreis) und Anwaltskosten zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Onlineauktion kommt bei vorzeitigem Abbruch ein Kaufvertrag mit dem im Abbruchzeitpunkt Höchstbietenden zum aktuellen Höchstgebot zustande, sofern kein berechtigter Abbruchgrund vorliegt.

2

Die AGB der Auktionsplattform gelten zwar unmittelbar nur im Verhältnis Plattform–Nutzer, prägen aber als bekannte „Spielregeln“ den Empfängerhorizont und damit die Auslegung der Erklärungen der Nutzer nach §§ 133, 157 BGB.

3

Ein anderweitiger Verkauf des Auktionsgegenstands stellt regelmäßig keinen berechtigten Grund für einen vorzeitigen Abbruch der Onlineauktion dar und rechtfertigt weder den Abbruchvorbehalt noch eine Anfechtung ohne weiteres.

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Ist die Leistung aus dem Kaufvertrag aufgrund anderweitiger Veräußerung anfänglich unmöglich, kann der Käufer Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 311a Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB in Höhe des positiven Interesses verlangen (Verkehrswert abzüglich Kaufpreis).

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Prozesszinsen auf den Schadensersatzanspruch entstehen bei vorausgegangenem Mahnverfahren grundsätzlich erst ab Zustellung des Mahnbescheids; Verzugszinsen setzen demgegenüber Verzug und Leistungsfähigkeit voraus.

Relevante Normen
§ 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG§ 13 ZPO§ 251 BGB§ 311a Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB§ 275 Abs. 1 BGB

Tenor

1.       Der Beklagte wird verurteilt,

a.       an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 678,00 nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.01.20218 sowie

b.      83,54 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 29.12.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.       Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 63 % und der Kläger zu 37 %.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte und der Kläger können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht jeweils der Kläger / der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des auf Grund des Urteiles vollstreckbaren Betrages leistet.

Tatbestand

2

Im Oktober 2014 wurde über die Internetplattform „F“ unter der Mitgliedsbezeichnung des Beklagten, „XXX“ sowie der Artikelnummer „XXXXXXXXXXXX“ ein Pkw mit der Bezeichnung „VW Golf 1,4l 16V“ inseriert. Das Inserat wies zum Einen einen Startpreis von 1,- EUR aus und zum Anderen einen „Sofortkaufpreis“ in Höhe von 900,- EUR (mit TÜV 1.200,- EUR). Ferner beschrieb das Inserat das Fahrzeug als „Bastler“-Fahrzeug. Eine „Garantie“ wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Der Kläger, damals Mitglied mit der Bezeichnung „XXXXXXXXXXXX2“, wurde auf dieses Inserat aufmerksam und bot hierauf. Die Auktion wurde sodann von Verkäuferseite am 19.10.2014 um 00:00:00 Uhr vorzeitig beendet und sämtliche Angebote wurden gestrichen. Das Fahrzeug wurde anderweitig verkauft.

3

Der Verkaufsmechanismus der Internetplattform „F“ funktionierte in technischer Hinsicht so, dass „F“ einerseits die Möglichkeit eines Auktionsverkaufes mit festgelegtem Startpreis anbot und daneben die Möglichkeit bestand, eine „Sofortkauf-Option“ auszuwählen. Die „Sofortkauf-Option“ war dadurch gekennzeichnet, dass diese im Falle einer Gebotsabgabe automatisch deaktiviert wird. Im Rahmen des Auktionsverkaufes konnte ein potenzieller Käufer ein „Maximalgebot“ in Form des durch ihn gewollten „Höchstkaufpreises“ festlegen. „F“ übernahm sodann automatisch das tatsächliche „Bieten“. Hierbei richteten sich die automatischen Gebote nach dem jeweils aktuellen „Höchstgebot“. „F“ bot dabei jeweils nur so viel, dass der potenzielle Käufer „Höchstbietender“ bleibt. Das jeweils aktuelle konkrete „Höchstgebot“ ergab sich aus der Erhöhung des jeweils aktuell zweithöchsten Gebotes. Dies führte im Ergebnis dazu, dass der jeweilige Bieter „Höchstbietender“ blieb, bis sein Maximalgebot von einem anderen Mitglied überboten wurde. Auf einer Gebotsübersicht war im Falle einer vorzeitigen Auktionsbeendigung stets das höchste „Maximalgebot“ und das aktuell zweithöchste Gebot zu sehen, nicht jedoch das endgültige „Höchstgebot“. Dies war unter Heranziehung der durch „F“ festgelegten automatischen Erhöhungsschritten zu ermitteln, wobei das „Höchstgebot“ die Summe aus dem zweithöchsten Gebot sowie dem durch „F“ festgelegten Erhöhungsschritt darstellte.

4

Nach Abbruch der Auktion durch die Beklagtenseite erhielt der Kläger auf Anfrage bei „F“ von „F“ sodann die Daten des Beklagten zwecks Kontaktaufnahme. Darüber hinaus kontaktierte der Bruder des Klägers, Herr L3, den Beklagten telefonisch sowie per Nachricht über „F“. Im Rahmen der Nachricht fragt der Bruder des Klägers sodann den Beklagten, ob das Fahrzeug bereits verkauft sei. Um 20:59 Uhr am 19.10.2014 erhielt er sodann die Antwort, dass das Fahrzeug bereits „heute morgen“ verkauft worden sei.

5

Mit Anwaltsschreiben vom 08.12.2017 forderte der Kläger den Beklagten sodann unter Hinweis darauf, dass zwischen ihnen ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen sei, dazu auf, das Fahrzeug Zug-um-Zug gegen Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 322,- EUR herauszugeben sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers zu zahlen. Als Fristende wurde der 27.12.2017 genannt. Der Beklagte schickte sodann wiederum ein auf den 24.12.2017 datiertes anwaltliches Schreiben an die Prozessbevollmächtigten des Klägers, in welchem mitgeteilt wurde, dass der Beklagte von einer Verwechselung ausgehe. Sodann wurde das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.

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Der Kläger behauptet, bei Abbruch der Auktion habe sein „Maximalgebot“ bei 400,- EUR gelegen und im Zeitpunkt des Abbruches sei er „Höchstbietender“ mit einem Gebot in Höhe von 322,- EUR gewesen. Das zweithöchste Gebot habe im Zeitpunkt des Abbruches bei 321,- EUR gelegen, wobei für die Ermittlung des „Höchstgebotes“ sodann ein durch „F“ festgelegter Erhöhungsschritt von 1,- EUR hinzuzuziehen sei. Dass er zum Zeitpunkt des Abbruches „Höchstbietender“ gewesen sei, ergebe sich auch daraus, dass „F“ ihm die Daten des Beklagten übermittelt habe. Dies mache „F“ nur an den „Höchstbietenden“.

7

Das Inserat sei seitens des Beklagten wegen eines anderweitigen Verkaufes des Fahrzeuges deaktiviert und die Auktion aus demselben Grunde vorzeitig beendet worden. Für den Falle eines irrtumsbedingten Abbruches hätte das Fahrzeug nach Beendigung der Auktion erneut unter Korrektur des etwaigen Fehlers zu Verkauf angeboten werden können, was nicht geschehen sei. Der Beklagte habe im Rahmen des Telefonates mit dem Bruder des Klägers auch bestätigt, dass er das Fahrzeug bereits während der Auktion an einen anderen Käufer verkauft habe, da er das Fahrzeug auch anderweitig zum Verkauf eingestellt habe.

8

In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2020 behauptet der Kläger unter Vorlage eines Ausdruckes eines „Screenshots“ von „F“, der Beklagte habe, wie der Ausdruck zeige, bewusst angegeben, dass der Abbruch der Auktion stattgefunden habe, weil der Artikel nicht mehr verfügbar sei.

9

Ferner behauptet der Kläger im Rahmen der vorbereitenden Schriftsätze der Kläger habe den Beklagten bereits mit einem auf den 21.10.2014 datierten Schreiben sowie ebenfalls per Mail darüber informiert, dass er „Höchstbietender“ sei und den Beklagten um Bekanntgabe der Bankverbindung des Beklagten zwecks Zahlung des Kaufpreises sowie um Mitteilung des Abholortes des Fahrzeuges bis zum 03.11.2014 gebeten. Der Beklagte habe hierauf nicht reagiert, weshalb er diesem am 21.11.2017 eine Nachricht über den „F Nachrichtendienst“ geschickt habe. Diese habe die erneute Bitte um Mitteilung der Bankverbindung sowie eines Abholortes enthalten. Hierbei sei die Nachricht automatisch auf den „F“-Kontobereich des Beklagten gelangt. Die Nachrichten über die „F-Nachrichtenfunktion“ gingen dem „F“-Konto des jeweiligen Empfängers stets zu. „F“ verfüge hierfür über die notwendigen technischen Vorrichtungen und überwache deren ordnungsgemäße Funktion. Der Beklagte habe auch hierauf nicht reagiert. Der durch den Kläger erlittene Schaden liege in dem Verkehrswert des Fahrzeuges, welcher bei einem „VW Golf 1,4l dreitürig, Erstzulassung 25.04.2000, Kilometerstand 249.000, gültiger TÜV (4-5 Monate)“ mit 1.400,- EUR zu beziffern sei. Bei „mobile.de“ würden ähnlichen Fahrzeuge für einen Preis zwischen 1.200,- EUR und 1.650,- EUR gehandelt, wobei diese Fahrzeuge zwar einen 1,6l Hubraum aufwiesen, aber vier Jahre älter als das streitgegenständliche Fahrzeug seien. Für die Verkehrswertermittlung seien Vergleichswerte berücksichtigt worden, die öffentlich zugänglich seien.

10

Der Kläger beantragt

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1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.078,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen.

12

2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 83,54 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017 zu zahlen.

13

              Der Beklagte beantragt

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                            die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte behauptet, dass er das Fahrzeug als „Sofortkauf“ zum Preis von 900,- EUR (mit TÜV 1.200,- EUR) inserieren wollte. Aufgrund der eingehenden Angebote habe er dann festgestellt, dass irrtümlich ein Startpreis von 1,- EUR im Rahmen einer Auktion angegeben war. Eine Auktion habe er nicht beabsichtigt. Unverzüglich nach Bemerkung des Irrtumes habe er die Auktion aufgrund dessen abgebrochen. Entsprechend seines Willens, das Fahrzeug ausschließlich als Sofortkauf zu inserieren, habe er das Fahrzeug auch auf anderen Plattformen ausschließlich zum Sofortkauf inseriert. Von der Behauptung des Klägers, er sei „Höchstbietender“ sowie dessen Herausgabeverlangen habe er erstmalig durch das auf den 08.12.2017 datierte anwaltliche Schreiben des Klägers Kenntnis erlangt. Hinsichtlich des Verkehrswertes sei zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug lediglich bis Februar 2005 TÜV gehabt und es sich um ein Privatfahrzeug gehandelt habe, welches ohne Gewährleistung veräußert werden sollte.

16

Das Gericht hat mit Beschluss vom 18.12.2018 die Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 144 Abs.1 S.1 ZPO angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere der Fragen, die vom Sachverständigen zu erörtern waren, wird auf den Beschluss vom 23.01.2019 Bezug genommen. Ferner hat das Gericht in Bezug auf den zu ermittelnden Verkehrswert Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 16.08.2019. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sachverständigengutachtens vom 17.12.2019 (Bl. 199 ff.) Bezug genommen. Hierzu hat der Kläger im Rahmen einer anschießenden Stellungnahme insbesondere vorgetragen, dass bei einem Kauf bei einem Händler auch eine Mehrwertsteuer anfalle, weshalb diese für die Ermittlung des Verkehrswertes eines Fahrzeuges zum Händler-Verkaufspreis dazuzurechnen sei. Dies sei in dem Gutachten des Sachverständigen nicht geschehen. Daraufhin hat das Gericht mit Beschluss vom 28.04.2020 ein Ergänzungsgutachten angeordnet. Wegen des Ergebnisses des Ergänzungsgutachtens wird auf dessen Inhalt (Bl. 245 ff.) verwiesen. Nach erneuter Kritik des Klägers insbesondere derart, dass auch eine etwaig gewährte Gewährleistung wertsteigernd zu berücksichtigen sei, dies so jedoch nicht geschehen sei sowie den Vortrag, der Bruder des Klägers habe beispielsweise bei einem Fahrzeug eine Herstellerreparaturzusage für 350,- EUR dazugekauft, hat das Gericht mit Beschluss vom 24.02.2021 ein weiteres Ergänzungsgutachten angeordnet. Weiterhin hat das Gericht in Bezug auf die Frage des Grundes für den vorzeitigen Auktionsabbruch Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.01.2022. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insofern wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10.05.2022 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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A.

20

Zunächst ist die Klage zulässig.

21

Insbesondere ist das erkennende Gericht zuständig. Die sachliche Zuständigkeit besteht nach der gesetzlichen Regelung entsprechend § 1 ZPO i.V.m. § 23 Nr.1 GVG, da der Streitwert vorliegend unter 5.000 EUR liegt. Die gesetzliche örtliche Zuständigkeit besteht nach § 13 ZPO am allgemeinen Gerichtsstand des Wohnsitzes des Beklagten.

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B.

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Die Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.

24

I.

25

1.

26

Der Kläger hat zunächst dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung des Verkehrswertes abzüglich des vereinbarten Kaufpreises als Schadensersatz gemäß §§ 251, 311a Abs.2 S.1 Fall 1, 275 Abs.1 BGB.

27

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten ist durch den vorzeitigen Auktionsabbruch mit dem Kläger als Höchstbietendem im Zeitpunkt des Abbruches ein Schuldverhältnis in Form eines Kaufvertrages (§ 433 BGB) entstanden. Hierbei ist das Angebot (§ 145 BGB) antizipiert in dem Inserieren des Fahrzeuges zu einer festgelegten Preisspanne (mindestens 1,- EUR) zu sehen, wobei sich das bindende Angebot auf das höchste Gebot bezieht (vgl. auch § 6 Nr. 2 der von „F“ verwendeten AGB, Anl. K4). Die Annahme (§ 147 BGB) erfolgt bei „F“ durch das jeweils abgegebene „Gebot“, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch das aktuelle Höchstgebot (vgl. auch § 6 Nr.5, Nr.6 der von „F“ verwendeten AGB, Anl. K4). Hierbei ist zu beachten, dass die von „F“ verwendeten AGB unmittelbar nur zwischen „F“ und dem jeweiligen Nutzer gelten. Ihnen kommt keine unmittelbare Geltung zwischen den jeweiligen Nutzern zu, jedoch bilden sie aber als den jeweiligen beiden Parteien (potenziell) bekannte „Spielregeln“ den Empfängerhorizont für die Auslegung der jeweiligen Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB.

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Der Kläger war nach Überzeugung des Gerichtes im Zeitpunkt des Abbruches „Höchstbietender“ mit einem Gebot von 322,- EUR. Dies lässt sich insbesondere aus dem durch die Klägerseits zur Akte geführten Auszug der „Gebotsübersicht“ (Anl. K 3) entnehmen. Auf dieser sind unter Berücksichtigung der nach § 144 Abs.1 S.1 ZPO eingeholten sachverständigen Ausführungen das „Maximalgebot“ (400,- EUR) sowie das in dem relevanten Zeitpunkt zweithöchste Gebot (321,- EUR) zu sehen. Unter Berücksichtigung der jeweils im Rahmen des durch „F“ automatisch für den jeweiligen Nutzer vorgenommenen „Bietens“ angewandten „Erhöhungsschritte“ (Anl. K 5, letzte Seite) von einem Euro ist damit von einem aktuellen „Höchstgebot“ in Höhe von 322,- EUR auszugehen. Dass das aktuelle „Höchstgebot“ dem Kläger zuzuschreiben ist, lässt sich hierbei daraus ableiten, dass dieser ausweislich der Anlage K5 mit seinem Maximalgebot von 400,- EUR der aktuell „Maximalbietende“ war. Ein „Überbieten“ dergestalt, dass davon auszugehen wäre, dass ein anderer Nutzer als der Kläger der aktuelle „Höchstbietende“ wäre, wäre nur dann anzunehmen, wenn es ein höheres „Maximalgebot“, als das des Klägers gegeben hätte. Hiervon ist aufgrund der „Gebotsübersicht“ (Anl. K 3) jedoch gerade nicht auszugehen.

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Die im Rahmen ihrer Zeugenvernehmung in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 seitens der Zeugin Frau U, Ehefrau des Beklagten, getätigte Behauptung, das Fahrzeug sei „ihres“ gewesen, führt, so von einem stillschweigenden „Zu-eigen-Machen“ des Beklagten auszugehen ist, zu keinem anderen Ergebnis. Denn insofern wäre aufgrund der Tatsache, dass das Fahrzeug über das Profil des Beklagten eingestellt wurde und vorbezeichnete Umstände nicht dargelegt wurden, davon auszugehen, dass es sich wegen eines Verstoßes gegen das Offenkundigkeitsprinzip um ein Eigengeschäft des Beklagten handelt. Auch insofern wäre also der Beklagte Vertragspartner des Klägers.

30

An einem Zustandekommen des Kaufvertrages mangelt es unter Berücksichtigung der durch „F“ verwendeten AGB (§ 6 Nr. 6, Nr. 7) nach Überzeugung des Gerichtes auch nicht etwa wegen eines in diesem Sinne „berechtigten“ Abbruches. Unter Berücksichtigung des Vorgesagten zur Auswirkung der von „F“ verwendeten AGB im Verhältnis der Nutzer zueinander führen die in § 6 Nr.6, Nr.7 enthaltenen Regelungen dazu, dass das vorbezeichnet antizipierte Angebot des Verkäufers, vorliegend des Beklagten, als unter dem Vorbehalt eines berechtigten vorzeitigen Abbruches im Sinne der § 6 Nr.6, Nr.7 der AGB stehend zu sehen ist (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10; BGH, Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 90/14; BGH, Urteil v. 23.09.2015 – VIII ZR 284/14; BGH, Urteil vom 15.02.2017 – VIII ZR 59/16). Dies gilt auch für die Perspektive des Klägers (Empfängerhorizont). Insofern ist zu beachten, dass dies nicht nur im engeren Sinne als eine Verweisung auf die gesetzlichen Bestimmungen etwa über die Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119 ff. BGB) zu sehen ist, sondern vielmehr unter Heranziehung der in den AGB enthaltenen Regelungen sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden Erläuterungen unter dem Hilfeportal von „F“ auch andere Tatbestände, wie etwa der unverschuldete Verlust des Artikels, erfasst sind (BGH, Urteil vom 23.09.2015 – VIII ZR 284/14).

31

Nicht hiervon erfasst ist der im Raum stehende anderweitige Verkauf des Fahrzeuges, da es sich insofern weder um einen zur Anfechtung von Willenserklärung berechtigenden gesetzlichen Grund (§§ 119 ff. BGB), noch um einen unverschuldeten Verlust der Sache im Sinne der AGB. Vielmehr handelt es sich entsprechend der unter der Hilfefunktion von „F“ aufgeführten Erläuterungen, die wiederum bei der Auslegung der AGB zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 08.06.2011 – VIII ZR 305/10) bei einem anderweitigen Verkauf ausdrücklich nicht um einen zur vorzeitigen Beendigung berechtigenden Grund.

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Die Ausführungen des Beklagten hinsichtlich seines behaupteten Irrtums in Bezug auf die Verkaufsmodalitäten und insbesondere dahingehend, dass er den Artikel niemals im Rahmen der Auktionsfunktion von „F“ mit einem Startpreis von 1,- EUR, sondern „Sofortkauf“ zu einem Festpreis von 900,- EUR (mit TÜV 1.200,- EUR) habe veräußern wollen, sind nach Ansicht des Gerichtes nicht überzeugend. Nach Überzeugung des Gerichtes handelt es sich insoweit um eine Schutzbehauptung, wobei davon ausgegangen wird, dass es sich bei dem anderweitigen Verkauf um den wahren Grund des vorzeitigen Auktionsabbruches handelt.

33

Zu Gewicht fällt insoweit bereits die sachverständige Einschätzung des Herrn Dipl.-Informatiker T2, der unter Verweis auf die Zahlreichen Bewertungen des Profils des Beklagten überzeugend darlegt, dass es sich bei dem Beklagten um einen erfahrenen „F“-Nutzer handelt, weshalb es aus Sicht des Sachverständigen unwahrscheinlich sei, dass die Auktion mit einem Startpreis von 1,- EUR versehentlich aktiviert wurde. Die Ausführungen der Ehefrau des Beklagten dahingehend, dass sie das Inserieren „für ihren Mann“ nach dessen Anweisungen übernommen habe und dass es sich um „ihr Fahrzeug“ gehandelt habe, sind vorliegend irrelevant. Denn selbst wenn man für einen etwaigen Irrtum auf die Person der Zeugin U abstellen würde, so käme man unter Würdigung der weiteren Umstände und Wertung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass weder ein behaupteter Irrtum des Beklagten selbst noch ein solcher der Zeugin U kausal für den vorzeitigen Abbruch der Auktion waren. Die Beweislast hinsichtlich des Irrtumes als solchem sowie eben auch hinsichtlich der Kausalität für den Abbruch liegt bei dem Beklagten.

34

Das beklagtenseits angeführte Beweismittel der Zeugenvernehmung der Zeugin Frau U ist insofern als positiv ergiebig, sprich ergebnishaltig anzusehen. Sie sagt insofern ausdrücklich, dass das Fahrzeug nicht als Auktion, sondern als Sofortkauf zu einem Festpreis von 900,- EUR (mit TÜV „teurer“) habe inseriert werden sollen. Insofern führt sie auch wörtlich aus, dass bei einer Auktion „ja nichts bei rum“ komme (zum genauen Inhalt wird Bezug genommen auf das Protokoll zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022, Bl. 348 ff.). Auch bestätigt sie ausdrücklich auf Nachfrage des Klägervertreters, dass sie „den Wagen nur deshalb rausgenommen“ habe, weil sie „diese Fehleinstellung“ vorgenommen habe. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist hinsichtlich der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen, dass sich einerseits um die Ehefrau des Beklagten und andererseits um eine Person handelt, bei der von einem Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens auszugehen ist. Insofern kommt der Aussage ein reduzierter Beweiswert zu. In Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussage ist auffällig, dass die Zeugin immer wieder über fehlende genaue Erinnerungen klagt, jedoch an den entscheidenden, für den Beklagten vorteiligen Stellen der Aussage eine genaue Erinnerung zu haben meint.

35

Insofern ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bruder des Klägers, Herr L, in seiner Zeugenvernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.05.2022, benannt durch den Kläger, ebenfalls ergiebig, sprich ergebnishaltig zu der aufgeworfenen Frage aussagt. Er stellt klar, dass der Beklagte ihm einerseits per Nachricht über die „F“-Nachrichtenfunktion geantwortet habe, dass das Fahrzeug „heute morgen“ bereits verkauf worden war. Es handele sich hierbei um den Tag des Abbruches. Außerdem habe er mit dem Beklagten am Abend desselben Tages auch telefoniert. Im Rahmen dieses Telefonates habe der Beklagte nochmals bestätigt, dass der Wagen bereits am Morgen über eine andere Plattform verkauft worden sei. Er habe morgens verkauft und es sei dann mittags abgebrochen worden. Für den genauen Inhalt wird auf den Inhalt des Protokolls zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 (Bl. 348 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen ist zunächst ebenfalls zu berücksichtigen, dass auch er, diesmal zu dem Beklagten, in einem Verwandtschaftsverhältnis steht (Bruder). Jedoch ist unter Heranziehung der Begleitumstände nicht davon auszugehen, dass er ein besonderes Eigeninteresse an dem Verfahren hat. Mit dem Vorgang an sich hatte der Zeuge nichts zu tun.

36

Unter Berücksichtigung der Überzeugungskraft der beiden Zeugenaussagen ist nach Abwägung bei Heranziehung der vorstehend dargestellten Umstände von einer höheren Überzeugungskraft der Aussage des Zeugen L3 auszugehen, wobei unter Berücksichtigung der Beweislastverteilung bereits ein zulasten des Beklagten verbleibendes non liquet dazu führt, dass er die Voraussetzungen einer wirksamen Irrtumsanfechtung nicht beweisen konnte.

37

Auf den von dem Kläger im Rahmen des Termines zur mündlichen Verhandlung vom 10.05.2022 eingereichten Ausdruck eines Screenshots von „F“, welcher den Abbruch und die Modalitäten darstellt und den Hinweis des Klägers, dort stehe, dass die Auktion beendet wurde, weil der Artikel nicht mehr verfügbar war, kommt es insofern bereits nicht mehr an, sodass auch die beklagtenseits erfolgte Rüge der Verspätung nach § 282 ZPO insofern nicht entscheidungserheblich ist.

38

Die Erfüllung der Pflicht des Beklagten aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag zur Übertragung des Fahrzeuges (gegen Zahlung des Kaufpreises) war dem Beklagten, da der Abbruch der Auktion zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund eines erfolgten anderweitigen Verkaufes vorgenommen wurde, anfänglich rechtlich unmöglich im Sinne des §§ 275 Abs.1, 311a Abs.2 BGB. Das Verschulden des Beklagten wird nach § 311a Abs.2 BGB vermutet und Exkulpation nicht erfolgt.

39

2.

40

Der Höhe nach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz seines positiven Interesses. Dies liegt vorliegend im Verkehrswert des Fahrzeuges abzüglich des Kaufpreises in Höhe von 322,- EUR, der von ihm zu entrichten gewesen wäre, denn er ist nach dem Begriff des positiven Interesses so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag gehörig erfüllt worden wäre.

41

Der Verkehrswert des Fahrzeuges wird seitens des Gerichtes im Wege der Schadensermittlung nach § 287 Abs.1 S.1 ZPO nach freier Überzeugung auf 1.000,- EUR geschätzt. Insofern wird insbesondere der Vortrag des Sachverständigengutachters Dipl.-Ing. K in seinem Sachverständigengutachten vom 17.12.2019 (Bl. 199 ff.) sowie in seinen Ergänzungsgutachten vom 08.07.2020 (Bl. 245 ff.) sowie von 26.04.2020 (Bl. 304 ff.) berücksichtigt. Darin ermittelt der Sachverständige unter Berücksichtigung der bekannten technischen Daten sowie des Mangels etwaiger weiterer Unterlagen zu den technischen Daten sowie des Zustandes des Fahrzeuges unter Heranziehung von Internetrecherchen sowie einer DAT-Stichtagsbewertung den Verkehrswert als zwischen dem Händler-Einkaufswert und dem Händler-Verkaufswert liegend und mehrwertsteuerneutral.

42

Die klägerseits angeführten Beweiseinreden im Rahmen der auf die vorbezeichnete gutachterliche Schätzung folgenden Stellungnahmen vermögen die Überzeugung des Gerichtes nicht zu erschüttern.

43

Unter dem Verkehrswert ist der am Markt erzielbare (normale) Verkaufswert (BeckOK BGB/Scheller/Sprink, 61. Ed. 1.2.2022, BGB § 1376 Rn. 4). Hierbei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge des gegenständlichen Modells nach Angabe des Sachverständigen und zur Überzeugung des Gerichtes aufgrund des erheblichen Alters üblicherweise nur noch privat als durch Gebrauchtwagenhändler, gehandelt werden. Der vorliegend relevante Markt ist also jener der Privatverkäufer, sprich also nicht der Händler/Unternehmer. Insofern ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen dieses relevanten Marktes eine Umsatzsteuer nicht anfällt und daher vorliegend auch bei der Ermittlung des Verkehrswertes nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen ist das Gericht der Ansicht, dass eine etwaige anfallende Umsatzsteuer ohnehin bei der Festlegung des Verkehrswertes vorliegend nicht zu berücksichtigen wäre. Die Umsatzsteuer ist immer nur dann zu entrichten, wenn sie tatsächlich anfällt. Sprich immer nur im Rahmen eines Verkaufes und dort auch nur unter bestimmten Voraussetzungen. Hierbei ist die Umsatzsteuer jedoch keinesfalls ein wertbildender Faktor, sondern vielmehr ein davon zu separierender, gegebenenfalls extern im Rahmen eines tatsächlichen Verkaufes unter steuerlichen Gesichtspunkten zusätzlich anfallender Betrag.

44

Auch ist es zur Überzeugung des Gerichtes nicht weiter werterhöhend zu berücksichtigen, dass der Beklagte im Rahmen seines Inserates ausdrücklich lediglich eine „Garantie“, nicht aber die Gewährleistung als solches ausgeschlossen hat. Es handelt sich bei dem Institut der Gewährleistung um gesetzliche Regelungen. Das Vorliegen einer Gewährleistung ist der gesetzliche „Normalfall“. Insofern ist bei einem Vorliegen gerade nicht von einer Werterhöhung auszugehen.

45

II.

46

Der Kläger hat gegen den Beklagten erst für die Zeit nach Zustellung des Mahnbescheids am 05.01.2018 einen Anspruch auf Prozesszinsen (§§ 696 Abs. 3 ZPO, 291 BGB, Es fehlte insofern für die Zeit vor der Zustellung des Mahnbescheids an dem für den Anspruch nach §§ 288, 286 BGB erforderlichen Verzug.

47

Die ursprünglich durch den Kläger verfolgte Herausgabe des Fahrzeuges war dem Beklagten anfänglich rechtlich unmöglich. Es lag demgemäß gerade kein Verzug, sondern Unmöglichkeit vor. Für die Anwendung der §§ 286, 288 BGB bestand insofern kein Raum.

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IV.

49

Der Kläger hat gegen den Beklagten jedoch Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR (vgl. MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 180; Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, BGB § 249 Rn. 367). Der Kläger durfte die Beauftragung eines Rechtsanwaltes vorliegend für erforderlich halten, da auch drei Jahre nach Vertragsschluss Übergabe des Fahrzeuges an ihn nicht erfolgt ist. Aus seiner Sicht war es also nicht möglich, anderweitig zu seinem „Recht“ zu gelangen.

50

V.

51

In Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger gegen den Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.12.2017, §§ 286, 288 BGB.

52

Durch den Zugang des auf den 08.12.2017 datierten anwaltlichen Schreibens sowie die Verweigerung im Rahmen des sodann wiederum seitens Beklagten und auf den 24.12.2017 datierten Schreibens befand sich der Beklagte jedenfalls zu dem hier relevanten Zeitpunkt, dem 29.12.2017 diesbezüglich in Verzug im Sinne des § 286 Abs.2 Nr. 3 BGB. Die Leistung, sprich die Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten war dem Beklagten auch möglich.

53

VI.

54

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2, 709 S. 2 ZPO.

55

Der Streitwert wird auf 1.078,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

57

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

58

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

60

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

61

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Bonn zu begründen.

62

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Bonn durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

63

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

64

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

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Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.