Schadensersatz wegen getötetem Hund: Motorradfahrer teils haftbar, Tiergefahr anzurechnen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für den durch ein Motorrad getöteten Hund und ein zerstörtes Reizstromgerät. Das Gericht hält den Motorradfahrer wegen unerlaubter Befahrung und überhöhter Geschwindigkeit überwiegend für schuldhaft, rechnet dem Kläger jedoch die typische Tiergefahr an. Die Klage wird teilweise stattgegeben; der Kläger erhält 2.343,67 € nebst Zinsen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter wegen unerlaubter Befahrung und überhöhter Geschwindigkeit zu 2/3 haftbar; Zahlung von 2.343,67 € nebst Zinsen angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Verkehrsunfall kann Schadensersatz nach den Vorschriften über die Haftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeugs (StVG) bejaht werden, wenn das Unfallgeschehen auf das Verschulden des Fahrzeugführers zurückzuführen ist.
Die vom Tier ausgehende typische Tiergefahr ist dem Halter schadensmindernd anzurechnen, wenn das Verhalten des Tieres (z.B. Fixierung auf eine Spur) zum Unfall beigetragen hat und der Mensch erst verzögert darauf einwirken kann.
Der Wert eines getöteten Gebrauchshundes bemisst sich nach seinem Wiederbeschaffungswert im Zeitpunkt der Tötung und nicht allein nach dem Anschaffungspreis eines Welpen.
Bei Zerstörung eines Geräts ist der Wiederbeschaffungswert des gleichartigen Ersatzes zu ersetzen; Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens können als Teil des ersatzfähigen Schadens berücksichtigt werden.
Tenor
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.343,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 37 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 63 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalles zwischen dem Hund des Klägers und dem Beklagten zu 1.) als Motorradfahrer.
Am 07.06.2001 ging der Kläger in Begleitung seiner Ehefrau, der Zeugin I., gegen 19.00 Uhr mit seinem Hund O. der Rasse Deutsch-Drahthaar auf einem geteerten, für Krafträder und Pkws gesperrten Feldweg von D. kommend in Richtung W.. Der Beklagte zu 1.) befuhr diese ehemalige Kreisstraße in umgekehrter Richtung. Ungefähr 30 m hinter einer Straßenkuppe lief der nicht angeleinte Hund des Klägers von einem niedrigen Rübenfeld auf den Weg, wo das Vorderrad des Motorrades ihn erfasste und derart verletzte, dass das Tier verendete.
Der Hund befand sich an diesem Tag zur Ausbildung und sollte eine Hasenspur, wel-
che über den asphaltierten Weg führte, abarbeiten.
Durch den Unfall wurde nicht nur der Hund des Klägers getötet, sondern es wurde auch das ungefähr 1 Jahr alte Innotek Stromreizgerät, welches der Hund bei der Ausbildung trug, zerstört.
Mit der Klage macht der Kläger sowohl den Wert des bereits hoch ausgebildeten Hundes als auch die Kosten für die Neuanschaffung eines Stromreizgerätes geltend.
Er behauptet, der Beklagte zu 1.) sei wegen der Kuppe erst sehr spät sichtbar gewesen und mit einer wahnsinnigen Geschwindigkeit gefahren. Er habe keine Möglichkeit mehr gehabt, seinen Hund von dem Betreten des Feldweges zurückzuhalten.
Den Wert des Hundes beziffert er mit 2.750,00 € nachdem er sich die Berechnung des Sachverständigen zu eigen gemacht hat. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung des zerstörten Stromreizgerätes beziffert er mit 1.130,00 €, da das zerstörte Gerät nicht mehr vertrieben werde und er ein komplett neues System kaufen musste.
Nach Hinweis des Gerichtes, dass sich der Kläger anspruchsmindernd die von dem Hund ausgehende Gefährdung anrechnen lassen muss, hat der Kläger von einer Klageerhöhung im Hinblick auf den Wert des Hundes abgesehen und beantragt nach wie vor
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.695,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2003 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Ansicht, dass sich im Rahmen der Ausbildung des Hundes die typische Tiergefahr verwirklicht habe, die sodann zum Unfallgeschehen geführt habe. Der Kläger hätte im Hinblick darauf, dass der Feldweg nach wie vor regelmäßig von Pkws genutzt werde, weil der Weg zwischen den beiden Ortschaften W. und D. wesentlich kürzer als über die Bundesstraße sei, Sicherheitsmaßnahmen treffen und ggf. den Hund anleinen müssen. Zur Höhe des geltend gemachten Anspruches tragen die Beklagten vor, dass der Kläger allenfalls den Anschaffungspreis für einen adäquaten Welpen ersetzt verlangen können.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin I.. Bezüglich ihrer Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2003 verwiesen.
Darüber hinaus hat das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten zum Wert des Hundes eingeholt. Insoweit wird auf Blatt 58 ff der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil begründet.
Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten gemäß den §§ 7, 17 StVG, 3 PfIVG. Er muss sich jedoch die von dem Tier ausgehende Tiergefahr schadensmin-dernd anrechnen lassen.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht davon aus, dass der Unfall durch das Verschulden des Beklagten zu 1.) verursacht wurde.
Der Beklagte selbst räumt ein, dass er kurz vor dem Unfallereignis 50 bis 60 km/h gefahren ist. Dies ist im Hinblick auf die Tatsache, dass der Feldweg für Kraftfahrzeuge und Motorräder gesperrt war, zuviel, denn der Beklagte musste jederzeit damit rechnen, dass der Feldweg von Radfahrern oder Fußgängern, mit oder ohne Hund, benutzt wird und diese plötzlich vor ihm auftauchen können. Gerade wenn die Sicht auf dem Feldweg durch die Straßenkuppe eingeschränkt ist, hätte er seine Geschwindigkeit deutlich herabsetzen müssen.
Bei geringer Geschwindigkeit ist dann ein jederzeitiges Ausweichen oder Halten vor
plötzlich auftretenden Ereignissen möglich.
Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sich der Kläger die von dem Hund ausgehende Tiergefahr gemäß § 833 BGB anrechnen lassen muss.
Der Unfall ist auch durch die von dem Tier ausgehende Gefährdung verursacht worden.
Zwar hat der Kläger vorgetragen, dass der Hund sich bereits in einem hohen Ausbildungsstand befunden habe und er jederzeit auf diesen hätte einwirken können, wenn ihm genügend Zeit verblieben wäre. Das hat die Zeugin I. so auch bestätigt und angegeben, dass aufgrund der hohen Geschwindigkeit des Beklagten zu 1.) ihr Mann nicht mehr hätte auf den Hund einwirken und ihn weder in das so genannte Triller-Down legen, noch durch das Reizstromgerät abhalten können.
Dies allein reicht jedoch nach Ansicht des Gerichtes nicht aus. Der Hund selber war dadurch, dass er auf einer Hasenspur lief, von sonstigen Einflüssen abgelenkt. Das heißt, das Tier selber hat auf das herannahende Motorrad des Beklagten zu 1.) von sich aus nicht reagiert. Um das Tier von außen zum Gehorsam zu bringen, bedurfte es der Aktion des Menschen. Da der Mensch selber aber einer gewissen Reaktionszeit unterliegt und er erst danach auf das Tier einwirken kann, kann dies - wie der vorliegende Fall zeigt - zu spät sein. Die typische Tiergefahr sieht das Gericht darin, dass der Hund unbeirrt an der Spur festhielt und sich erst durch das Einwirken des Klägers hätte davon abbringen lassen.
Bei der Abwägung der Haftungsquoten ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nur aus dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung mit verantwortlich ist, während den Beklagten zu 1.) nicht nur die erhöhte Betriebsgefahr seines Motorrades, sondern auch ein Verschulden trifft. Er hätte den für Kraftfahrzeuge und Motorräder gesperrten Feldweg überhaupt nicht befahren dürfen. Darüber hinaus ist er mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren.
Das Gericht hält eine Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten für ange-
messen.
Bei der Schadenshöhe geht das Gericht davon aus, dass der Sachverständige U. den Wert des Hundes zutreffend mit 2.750,00 € beziffert hat.
Entgegen der Meinung der Beklagten ist nicht der Anschaffungspreis eines adäquaten Welpen gemäß § 251 BGB zu ersetzen, sondern der Wert, den das Tier im Zeitpunkt der Tötung innegehabt hat. Nach dem Gutachten des Sachverständigen U. bemisst sich der Wert eines Gebrauchshundes darin, welche Prüfungen er dem Alter entsprechend erfolgreich absolviert hat. Das ist nicht gleichzusetzen mit den Ausbildungskosten, wie die Beklagten meinen. Der von dem Sachverständigen festgesetzte Wert entspricht dem Wiederbeschaffungswert eines solchen Jagdhundes. Das bedeutet, wenn der Kläger, sofern überhaupt ein solcher Hund auf dem Markt erhältlich ist, einen solchen Hund kaufen würde, müsste er 2.750,00 € zahlen.
Neben dem Wiederbeschaffungswert haben die Beklagten auch den Wert des zerstörten Reizstromgerätes zu ersetzen. Die Beklagten haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 03.06.2003 mit einer Wertfestsetzung von 500,00 € für den Fall, dass das Gerät nicht repariert werden könne, einverstanden erklärt. Der Kläger hat ein entsprechendes Schreiben der Firma N. vom 00. Juli 0000 vorgelegt, wonach das zerstörte Gerät nicht mehr repariert werden könne und auch keine Ersatzteile dafür mehr erhältlich seien.
Das Gericht hat deshalb den Wiederbeschaffungswert mit 500,00 € zu Grunde gelegt. Nicht berücksichtigt werden kann der tatsächlich durch die neue Beschaffung entstandene wesentlich höhere Wert. Es ist davon auszugehen, dass dieses neue vom Kläger angeschaffte Gerät mit dem alten Gerät nicht vergleichbar ist.
Ferner hat das Gericht die Kosten für das private Sachverständigengutachten in Höhe von 265,50 € berücksichtigt.
Es ergibt sich danach folgende Berechnung:
| Wert des getöteten Hundes: | € 2.750,00 |
| Wert des zerstörten Reizstromgerätes: | € 500,00 |
| Sachverständigengutachten: | € 265,50 |
| ergibt: | € 3.515,50 |
| 2/3 davon macht den zuerkannten Betrag aus. |
Der Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.