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Amtsgericht Euskirchen·13 C 943/06·12.06.2007

Schmerzensgeldklage nach Unfall auf Sommerrodelbahn wegen Verkehrssicherungspflicht abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtHaftung aus VerkehrssicherungspflichtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung gegen die Betreiberin einer Sommerrodelbahn wegen eines Sturzes und Fußbruchs. Zentrale Frage ist, ob die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt hat. Das Gericht hat durch Augenschein festgestellt, dass Bahn, Schlitten, Hinweise und Personal ordnungsgemäß waren und die Gefahr bei bestimmungsgemäßer Nutzung entfiel. Mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtverletzung wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Feststellung wegen vermeintlicher Verkehrssicherungspflichtverletzung als unbegründet abgewiesen; Gericht sieht Benutzerverursachung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Haftung des Betreibers wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht setzt voraus, dass der Kläger darlegt und beweist, dass zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterblieben oder unzureichend waren.

2

Das Vorliegen von regelmäßiger Wartung, TÜV‑Prüfung, deutlich angebrachten Warnhinweisen und anwesendem Personal kann eine Verkehrssicherungspflichtverletzung entlasten.

3

Kann eine Anlage bei ordnungsgemäßer Bedienung und Einhaltung geforderter Sicherheitsabstände gefahrlos genutzt werden, spricht dies gegen ein Organisationsverschulden des Betreibers.

4

Ein vom Gericht durchgeführter Augenschein ist geeignet, die Feststellung zu tragen, dass ein Unfall allein auf ein schuldhaftes Verhalten eines Benutzers zurückzuführen ist, sofern keine entgegenstehenden konkreten Anhaltspunkte vorliegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des durch das Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet

Tatbestand

2

Der am 00.00.1992 geborene Kläger feierte am 00.00.2006 zusammen mit anderen Gleichaltrigen den Geburtstag eines Freundes auf der Sommerrodelbahn der Beklagten in N.-L. Seitens des Geburtstagskindes wurden 50 Fahrscheine in der Gruppe verteilt.

3

Bei einer der vom Kläger durchgeführten Fahrten kam es sodann zu einem Unfall, der Gegenstand der vorliegenden Klage ist.

4

Nach den Angaben des Klägers sei der von ihm gefahrene Schlitten im Bereich der letzten Rechtskurve der Bahn aus von ihm nicht nachvollziehbaren Gründen umgefallen. Der folgende Schlitten sei ihm dann über den Fuß gefahren, auch der dritte Schlitten, alle von der Geburtstaggesellschaft benutzt, sei dann auch noch aufgeprallt. Die ihm nachfolgenden beiden Schlitten seien in kurzem Takt hinter dem von ihm benutzten hergefahren.

5

Der Kläger behauptet, er sei bei dem Vorfall erheblich verletzt worden dergestalt, dass er eine Fraktur von insgesamt drei Mittelfußknochen am rechten Fuß erlitten habe.

6

Der Kläger macht die Beklagte nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflichtverletzung haftbar auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung und beantragt,

8

1 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen und ihn von der Verpflichtung zur Zahlung von 165,71 € außergerichtlicher Kosten freizustellen.

9

2 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Vorfall vom 16.09.2006 entstehen wird.

10

Die Beklagte, die auf Klageabweisung anträgt, tritt der Klageforderung nach Grund und Höhe entgegen.

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Die Beklagte trägt vor, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei ihr nicht vorzuwerfen.

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Insbesondere seien folgende Sicherheitsmaßnahmen veranlasst:

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Die Sommerrodelbahn sei TÜV geprüft und befinde sich in einem technisch einwandfreien Zustand.

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Die Geschwindigkeitsregulierung über dem Bedienungshebel sei einfach, der Schlitten könne jederzeit abgebremst bzw. zum Stehen gebracht werden.

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Die Schlitten würden täglich gewartet.

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Am Kassenhäuschen und vor jeder Kurve seien Hinweis-/Warnschilder angebracht.

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Die Sommerrodelbahn sei sowohl im Startbereich, als auch im Bahnhofsbereich mit ausreichend Personal besetzt.

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Das Personal sei auch am Unfalltage anwesend gewesen und habe die erforderlichen Anordnungen erteilt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins an der Unfallstelle im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2007. Hinsichtlich des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung aus der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage „Verletzung der Verkehrssicherungspflicht“ bereits dem Grunde nach nicht zu.

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Dies steht fest nach der vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme.

24

Die Augenscheinseinnahme der streitgegenständlichen Sommerrodelbahn durch das Gericht hat ergeben, dass von dieser keinerlei Gefahren für die Benutzer ausgehen, vorausgesetzt diese halten sich an die deutlich sichtbar angebrachten Hinweise und Anweisungen.

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Auch die eingesetzten Schlitten stellen keine Gefahr dar. Insbesondere können diese bei ordnungsgemäßer Bedienung und bei Einhaltung des geforderten Sicherheitsabstandes zum jeweils vorher fahrenden Schlitten leicht abgebremst und zum Stehen gebracht werden.

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Nach alledem ist somit davon auszugehen, dass der streitgegenständliche bedauerliche Unfall alleine auf ein Verschulden eines der Benutzer der unmittelbar an dem Unfallereignis beteiligten Schlitten zurückzuführen ist.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert:              Klageantrag Ziffer 1                            3.000,00 €,

29

                             Klageantrag Ziffer 2                               300,00 €,

30

                             insgesamt:                                        3.300,00 €.