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Amtsgericht Euskirchen·13 C 90/19·09.06.2020

Zahlung satzungsgemäßer Geldbuße nach Vereinsstrafverfahren – Versäumnisurteil

ZivilrechtVereinsrechtSchuldrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Verein klagte auf Zahlung einer in der Satzung vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR, nachdem das Mitglied trotz Anhörung mit Bewährung ausgetreten war. Zentrale Frage war, ob der Verein die Sanktion durchsetzen kann, nachdem die Bewährung durch Austritt nicht mehr überwacht werden konnte. Das Amtsgericht erließ gegen säumige Beklagte ein Versäumnisurteil und verurteilte zur Zahlung, da das interne Verfahren satzungsgemäß war und rechtliches Gehör gewährt wurde.

Ausgang: Klage des Vereins auf Zahlung der satzungsgemäßen Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR vollumfänglich stattgegeben; Versäumnisurteil erlassen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung der Vereinssatzung begründet einen zivilrechtlichen Zahlungsanspruch des Vereins für satzungsgemäße Geldbußen, sofern das vereinsinterne Verfahren eingehalten wurde.

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Vereinsstrafen können auf Grundlage der Vereinsautonomie verhängt werden, wenn Tatbestände und Sanktionen in der Satzung geregelt sind und dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt wurde.

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Macht ein Mitglied durch Austritt die Überwachung oder Bewährung einer auferlegten Vereinsstrafe unmöglich, ist die sofortige Fälligkeit der zuvor ausgesetzten Geldbuße durchsetzbar.

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Ein Versäumnisurteil nach § 331 ZPO ist zu erlassen, wenn der Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig bleibt und keine Versagungsgründe gemäß §§ 335, 337 ZPO vorliegen.

Relevante Normen
§ 331 Abs. 1, Abs. 2 ZPO§ 22 ZPO§ 335 ZPO§ 337 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 708 Nr. 2 ZPO

Tenor

1.       Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,00 EUR zu zahlen.

2.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Beklagte ist seit dem 18.01.2015 Mitglied des Klägers und erkannte dessen Satzung sowie Gebührenordnung an.

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§ 7 der damals gültigen Satzung, Stand 12.01.2014, eingetragen unter Nummer VR XXXX ME beim Registergericht Warendorf, sieht u.a. folgendes vor:

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„Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn

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a.     es innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streit oder Unfrieden gegeben hat (Störung des Vereinsfriedens)

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b.     es in grober Weise gegen die Vereinsinteressen, Satzungen oder Zuchtordnungen sowie sonstige Bestimmungen des Vereins verstoßen            hat und dem Ansehen des Vereins geschadet hat

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c.     es Mitglieder des Vereins, Richter etc. beleidigt

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d.     es wissentlich falsche Angaben in vereinsamtlichen Papieren, bei Ausstellungen, Zuchttauglichkeitsprüfungen, andere Prüfungen oder                  dergleichen gemacht hat

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e.     es gewerbsmäßigen Grunde handelt sowie unlautere Handlungen bei An- und Verkauf von Hunden und bei Deckakten ausübt

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f.     es gegen das geltende Tierschutzgesetz verstößt

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Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes ist dem Mitglied unter Fristsetzung von Seiten des Vorstandes Gelegenheit zu geben, sich hierzu entweder schriftlich oder mündlich zu äußern.

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Der Vorstand kann Verwarnungen und Verweise aussprechen, Geldbußen verhängen oder einen befristeten bzw. dauerhaften Ausschluss bekannt geben. (…)“

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Seit dem Jahr 2016 führte die Beklagte sodann eine Zuchtstätte, die sie bei dem Kläger angemeldet hat. Nach dem ersten Wurf verkaufte die Beklagte die Welpen im Dezember 2017 zu Preisen, die über die anerkannte Gebührenordnung des Klägers hinausgingen. Der Kläger belegte die Beklagte am 09.08.2018 in einem ordentlichen und satzungsgemäßen Vereinsstrafverfahren unter vorheriger Anhörung der Beklagten per Vorstandsbeschluss mit einer Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR auf Bewährung und unter Einhaltung von Auflagen für die folgenden zwei Jahre. Die Beklagte erhielt diesen Beschluss am 27.09.2018. Sie nahm weder die Möglichkeit der Berufung an den Ehrenrat des Vereins noch die Anrufung der ordentlichen Gerichte in Anspruch. Mit E-Mail vom 03.10.2018 kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Verein zum 31.12.2018. Aufgrund dessen ließen sich die Bewährung und die damit verbundene Prüfung und Überwachung der einzuhaltenden Bedingungen nicht mehr aufrechterhalten, so dass der Kläger mit Schreiben vom 29.10.2018 von der Beklagten die volle Summe des Bußgeldes forderte. Der Kläger mahnte mit Schreiben vom 27.11.2018 und 01.01.2019.

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Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.12.2019, bei Gericht am 13.12.2019 eingegangen, ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit Schriftsatz vom 14.01.2020, bei Gericht am 17.01.2020 eingegangen, auf die Klage erwidert. Im Verhandlungstermin vom 20.05.2020 ist die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung ausweislich des Zustellungsvermerks Bl. 91 d. A. unentschuldigt nicht erschienen.

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Der Kläger beantragt nach Rücknahme der Zinsforderung im Schriftsatz vom 02.06.2020,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.000,00 EUR  zu zahlen

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sowie den Erlass eines entsprechenden Versäumnisurteils.

Entscheidungsgründe

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I.

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Gegen die Beklagte war gemäß § 331 Abs. 1, Abs. 2 ZPO Versäumnisurteil zu erlassen.

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1.

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Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das angerufene Gericht gemäß § 22 ZPO örtlich zuständig.

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2.

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Die Beklagte war trotzordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt säumig. Versagungsgründe im Sinne der §§ 335, 337 ZPO sind nicht ersichtlich.

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3.

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Der Sachvortrag des Klägers rechtfertigt dessen Klageantrag.

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Der Kläger war zur Verhängung einer Vereinsstrafe aufgrund seiner Autonomie berechtigt (vgl. Palndt/Ellenberger, § 25 Rn. 13 ff.). Vorliegend waren die Straftatbestände und die angedrohten Strafen in der Satzung festgelegt. Es fand ein ordnungsgemäßes Vereinsstrafverfahren unter Gewährung rechtlichen Gehörs statt. Umstände, die die Strafe willkürlich oder grob unbillig erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.

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II.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.

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III.

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Der Streitwert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Amtsgericht Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

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Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen.

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Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils, sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.