Themis
Anmelden
Amtsgericht Euskirchen·13 C 18/06·30.07.2006

Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt (§91a ZPO)

VerfahrensrechtKostenrechtZivilprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Euskirchen auferlegt dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits. Grundlage ist § 91a ZPO: nach dem derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen war die Kostenentscheidung zu seinen Lasten zu treffen. Ein Schreiben des Finanzamts belegte, dass die Behauptung des Beklagten, die Unterlagen lägen beim Finanzamt, unzutreffend war, sodass die Klage zumindest hinsichtlich dieser Unterlagen begründet war.

Ausgang: Antrag auf Auferlegung der Kosten des erledigten Rechtsstreits dem Beklagten stattgegeben; Kosten dem Beklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 91a ZPO kann das Gericht die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits nach dem derzeitigen Streitstand und nach billigem Ermessen dem unterliegenden Teil auferlegen.

2

Eine zuverlässige behördliche Auskunft kann die Sach- und Beweiswürdigung derart beeinflussen, dass eine vorgetragene Behauptung als unzutreffend feststeht und daraus Kostenfolgen zu ziehen sind.

3

Sind streitentscheidende Unterlagen nachweislich beim Beklagten vorhanden oder in dessen Besitz gewesen, begründet dies die Klage zumindest hinsichtlich dieser Unterlagen.

4

Bei der Entscheidung über die Kostentragung sind der konkrete Prozessstand und das billige Ermessen maßgeblich zu berücksichtigen; partielle Begründetheit der Klage kann zur Kostentragung durch den Beklagten führen.

Relevante Normen
§ 91a ZPO

Tenor

In dem Rechtsstreit werden die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.

Gründe

2

                     Dass dem Beklagten die Kosten des in der Hauptsache erledigten

3

                     Rechtsstreites aufzuerlegen sind, folgt gemäß § 91 a ZPO aus dem

4

                     derzeitigen Streitstand und billigem Ermessen.

5

                     Aufgrund des Schreibens des Finanzamts Euskirchen vom 00.00.

6

                     2005 steht fest, dass die Behauptung des Beklagten, jedenfalls zum

7

                     Teil, unzutreffend ist, dass sich die herausverlangten Unterlagen beim

8

                     Finanzamt in Euskirchen befänden. Somit müssen sich diese in seinem

9

                     Besitz befinden oder befunden haben. Folglich war jedenfalls hinsicht-

10

                     lich der vom Finanzamt angesprochenen Unterlagen die Klage zu diesem

11

                     Zeitpunkt begründet.