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Amtsgericht Euskirchen·11 M 2774/14·02.02.2015

Erinnerung gegen Weigerung des Gerichtsvollziehers wegen unbestimmter Zug-um-Zug-Gegenstände

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVollstreckungstitelAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin verlangte Zwangsvollstreckung aus einem im Beschlusswege festgestellten Vergleich, wonach die Beklagte 1.500 € Zug um Zug gegen Rückgabe eines Sattels und einer Wulstdecke zu zahlen habe. Der Gerichtsvollzieher lehnte ab, weil die anzubietenden Gegenstände im Titel nicht hinreichend bestimmt seien und ein anwaltliches Schreibens keine öffentliche Urkunde ersetze. Das Amtsgericht bestätigt die Ablehnung mit Verweis auf § 756 Abs.1 ZPO und die Anforderungen an die Bestimmbarkeit von Vollstreckungstiteln.

Ausgang: Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die Vollstreckung aus dem Prozessvergleich vorzunehmen, als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Vollstreckung von einer Zug-um-Zug-Leistung abhängig, darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 Abs.1 ZPO nicht vorgehen, bevor dem Schuldner die geschuldete Leistung in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten wurde, es sei denn, die Erfüllung ist durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen.

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Eine im Vollstreckungstitel angeordnete Herausgabe von Sachen muss so bestimmt bezeichnet sein, dass die anzubietenden Gegenstände identifizierbar sind und der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung grundsätzlich allein auf Grundlage des Titels durchführen kann.

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Bei Unklarheiten des Titels ist zwar eine Auslegung möglich; maßgeblich ist der Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründe sind allenfalls ergänzend heranzuziehen, hingegen dürfen außerhalb des Titels liegende Akten oder Umstände regelmäßig nicht zur Konkretisierung herangezogen werden.

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Eine bloße anwaltliche Erklärung über ein erfolgten Angebots der Gegenleistung erfüllt nicht die Anforderungen des § 756 Abs.1 ZPO, wenn es sich nicht um eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde handelt.

Relevante Normen
§ 766 ZPO§ 756 Abs. 1 ZPO

Tenor

Die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin vom 16.12.2014, die Vollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn (13 C 1091/13) geschlossenen Vergleich vorzunehmen, wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet

Rubrum

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I.

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Die Gläubigerin betreibt die Vollstreckung aus einem im Beschlusswege vom Amtsgericht Gifhorn (13 C 1091/13) festgestellten Vergleich. In diesem heißt es auszugsweise wörtlich wie folgt:

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"1. Die Beklagte zahlt an die Klägerin einen Betrag von 1500,- Euro Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Sattels und der Wulstdecke."

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Mit an den Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin gerichteten anwaltlichem Schreiben vom 09.09.2014 regte die Gläubigerin gegenüber der Schuldnerin an, dass diese die 1.500,00 € auf ein Kanzleikonto überweist. Im Übrigen heißt es in dem Schreiben auszugsweise wörtlich wie folgt:

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"Sobald der Betrag bei uns eingegangen ist, würde unsere Mandantin den Sattel und die Wulstdecke an Ihre Mandantschaft herausgeben."

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Da eine Zahlung der 1.500,00 € an die Gläubigerin nicht erfolgte, beauftragte diese Herrn Obergerichtsvollzieher T. mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dieser lehnte mit Schreiben vom 20.11.2014 die Durchführung der beantragten Amtshandlung mit Hinweis darauf ab, dass die der Schuldnerin infolge der Zug-um-Zug Verurteilung anzubietenden Gegenstände in dem Titel nicht hinreichend konkret bezeichnet seien.

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Die Gläubigerin wendet sich im Wege der Erinnerung gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers, die begehrte Vollstreckungsmaßnahme durchzuführen. Sie ist der Ansicht, die der Schuldnerin anzubietenden Gegenstände seien hinreichend konkret bezeichnet, da es sich um die Gegenstände handle, die in den Gerichtsakten eindeutig bezeichnet seien. Im Übrigen sei durch das Schreiben vom 09.09.2014 ein wirksames Anbieten der Gegenleistung erfolgt.

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Die Gläubigerin beantragt sinngemäß,

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den Gerichtsvollzieher anzuweisen, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn am 02.09.2014 (13 C 1091/13) geschlossenen Vergleich nicht mit der Begründung abzulehnen, die der Schuldnerin anzubietenden Gegenstände seien nicht hinreichend konkret bezeichnet.

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Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und mittels Schreiben vom 02.02.2015 seine Einschätzung wiederholt, eine Vollstreckung könne mangels hinreichender Bestimmtheit des Prozessvergleichs nicht erfolgen. Im Übrigen erfülle das Schreiben vom 09.09.2014 nicht die Anforderungen an ein wirksames Anbieten der Gegenleistung.

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II.

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Die zulässige Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat es zu Recht abgelehnt, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Gifhorn im Beschlusswege festgestellten Prozessvergleich vorzunehmen, da die der Schuldnerin anzubietende Gegenleistung in diesem nicht hinreichend konkret bezeichnet wird.

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Ziff. 1. Des Prozessvergleiches ist auf eine Zug-um-Zug Leistung gerichtet. Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, darf der Gerichtsvollzieher nach § 756 Abs. 1 ZPO die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Das Schreiben vom 09.09.2014 stellt weder eine öffentliche noch eine öffentlich beglaubigte Urkunde dar, so dass der Gerichtsvollzieher gemäß § 756 Abs. 1 ZPO angehalten war, die Zwangsvollstreckung erst dann zu beginnen, wenn er zuvor der Schuldnerin die in Ziff. 1 des Prozessvergleiches bezeichneten Gegenstände in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Hierzu war der Gerichtsvollzieher jedoch nicht in der Lage, da die Gegenstände nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Eine Zug-um-Zug Einschränkung in einem Titel muss so hinreichend bestimmt sein, dass sie ihrerseits zum Gegenstand einer Leistungsklage gemacht werden könnte (BGH 1993, 324, 325; KG NJW-RR 1998, 424, 425). Dementsprechend sind etwaig herauszugebende Gegenstände so konkret zu bezeichnen, dass eine Identifizierung möglich und eine Verwechslung weitgehend ausgeschlossen ist (MüKo-ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 11). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da im Hinblick auf die im Vergleich gebrauchten Begriffe "streitgegenständlicher Sattel" und "Wulstdecke" vollkommen unklar bleibt, welche Gegenstände hiervon betroffen sind. Zwar kommt grundsätzlich auch eine Auslegung eines nicht hinreichend bestimmten Tenors des Vollstreckungstitels in Betracht. Jedoch ist stets erforderlich, dass das Vollstreckungsorgan in der Lage ist, grundsätzlich allein mit dem Vollstreckungstitel ohne Verwertung der Gerichtsakten oder anderen Urkunden, die nicht Bestandteil des Titels sind, die Vollstreckung durchzuführen (für den Prozessvergleich bereits OLG Hamm NJW 1974, 652). Hiernach dürfen etwaige Unklarheiten des Titels zwar im Wege der Auslegung beseitigt werden, wobei in erster Linie der Tenor des Urteils maßgebend ist, Tatbestand und Entscheidungsgründe aber ergänzend heranzuziehen sind (MüKo ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 8). Demgegenüber dürfen außerhalb des Titels liegende Umstände und damit auch die weitere Gerichtsakte bei der Auslegung des Titels grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, mit der Folge, dass ein Prozessvergleich und eine darin angeordnete Zug-um-Zug Leistung regelmäßig aus sich heraus verständlich sein müssen (OLG Hamm NJW 1974, 652; MüKo ZPO/Götz, 4. Aufl. 2012, § 704 Rn. 8; Kornol/Wahlmann, Zwangsvollstreckungsrecht, 2012, Rn. 35). Dies ist hier nicht der Fall, so dass der Gerichtsvollzieher die Durchführung der Zwangsvollstreckung zu Recht abgelehnt hat.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen  diesen  Beschluss ist  die  sofortige Beschwerde statthaft. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Euskirchen, Kölner Str. 40-42, 53879 Euskirchen, oder dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts einzulegen. Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden. Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Euskirchen oder dem Landgericht Bonn eingegangen· sein. Dies gilt auch dann, wenn die sofortige Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.