Erinnerung gegen Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Bezirksrevisorin erhob Erinnerung gegen die Kostenrechnung eines Obergerichtsvollziehers, da eine zweite Auslagenpauschale für die Einholung von Drittauskünften beansprucht wurde. Das Amtsgericht hält die Erinnerung für unbegründet und bestätigt die Berechnung mit einer einzigen Auslagenpauschale von 10 €. Entscheidungsgrundlage ist § 3 GvKostG; entscheidend ist die Gleichzeitigkeit der Beauftragung.
Ausgang: Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers als unbegründet zurückgewiesen; Beschwerde zur Zulassung zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Auftrag im Sinne des GvKostG umfasst alle zur Durchführung erforderlichen Amtshandlungen; verschiedene Aufträge sind nur die in § 3 Abs. 1 S. 2 GvKostG genannten Ausnahmen.
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG gilt als ein Auftrag, wenn gleichzeitig mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Schuldner beauftragt werden; maßgeblich ist die Gleichzeitigkeit der Beauftragung.
Werden Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802c ZPO) und Einholung von Drittauskünften (§ 802l ZPO) zugleich und unbedingt beauftragt, liegt nur ein Auftrag vor, sodass nur eine Auslagenpauschale (KV 716) berechtigt ist.
Die Erwähnung von Verfahren nach § 802l ZPO im Kostenverzeichnis begründet für sich genommen nicht mehrere Aufträge, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 GvKostG vorliegen.
Tenor
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin vom 00.00.0000 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers F. vom 00.00.0000 in der Sonderakte DR N01 wird zurückgewiesen.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung und der unterschiedlichen Handhabung im Landgerichtsbezirk wird die Beschwerde zugelassen.
Gründe
I.
Mit Auftrag vom 00.00.0000 begehrte die Gläubigerin die gütliche Erledigung (Modul E 2), die Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (Modul G 1) sowie die Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l ZPO durch Ersuchen an das O. (Modul M 2).
Da der Schuldner die Vermögensauskunft nach § 802c ZPO bereits geleistet hatte, führte der Gerichtsvollzieher unter dem 00.00.0000 das Verfahren zu Auskünften Dritter gemäß § 802l ZPO auftragsgemäß durch, da bei einer Vollstreckung in die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten war.
Für seine Tätigkeiten hat der Obergerichtsvollzieher unter dem 00.00.0000 Kosten in Höhe von insgesamt 67,25 € erhoben. Insoweit enthält die Kostenrechnung eine Auslagenpauschale KV 716 i. H. v. 10 €.
Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit der Erinnerung nach § 5 GvKostG. Sie ist der Ansicht, der Obergerichtsvollzieher hätte eine weitere Auslagenpauschale erheben müssen, da es sich bei den Verfahren nach § 802c ZPO und § 802l ZPO um 2 Aufträge handele.
II.
Die Erinnerung der Bezirksrevisorin nach § 5 GvKostG ist zulässig, aber unbegründet. Der Obergerichtsvollzieher hat zu Recht nur eine Auslagenpauschale nach KV 716 i. H. v. 10 € erhoben. Es handelt sich bei den Verfahren nach § 802c ZPO und § 802l ZPO um nur einen Auftrag.
Mit dem vollstreckungsrechtlichen Begriff des Auftrags befasst sich § 3 GvKostG. § 3 Abs. 1 S. 1 GvKostG statuiert insoweit, dass ein Auftrag alle Amtshandlungen umfasst, die zu seiner Durchführung erforderlich sind. § 3 Abs. 1 S. 2 GvKostG konkretisiert dies insoweit, dass als jeweils verschiedene Aufträge die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die Vollstreckung einschließlich der Verwertung und besondere Geschäfte nach Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses, soweit sie nicht Nebengeschäft sind, anzusehen sind.
Durch die Allgemeine Verfügung vom 16.11.2020 (5653 - Z. 7) wurden die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert. Gemäß Nr. 2 Abs. 7 DB-GvKostG wurde die Aufzählung der Nebengeschäfte dahingehend geändert, dass die Einholung von Drittauskünften keine Erwähnung mehr findet. Damit wurde auf die Entscheidung des BGH (DGVZ 2019, 32) reagiert, die klarstellt, dass die Drittauskünfte für den Rechtsanwalt eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG darstellen (BeckOK KostR/Herrfurth, 35. Ed. 1.10.2021, GvKostG § 3 Rn. 31). Da die Drittauskünfte gem. § 802a ZPO gleichberechtigt neben den übrigen Regelbefugnissen stehen, ist es nicht sachgerecht, diese weiterhin als Nebengeschäfte zu bezeichnen, wenn sie gleichzeitig mit einer Vermögensauskunft beantragt werden.
Verfahren nach § 802l ZPO finden allerdings in Abschnitt 4 des Kostenverzeichnisses (Nr. 440 sowie Nr. 442 KV GvKostG) ihre Erwähnung. Dies führt entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin jedoch nicht dazu, dass die Verfahren nach § 802c ZPO und § 802l ZPO verschiedene Aufträge darstellen.
Denn vorliegend findet die Ausnahmebestimmung des § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GvKostG Anwendung. § 3 Abs. 2 GvKostG regelt Ausnahmen zum Grundsatz des § 3 Abs. 1 GvKostG. Nach Abs. 2 handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, einen oder mehrere Vollstreckungstitel zuzustellen und hieraus gegen den Zustellungsempfänger zu vollstrecken (Nr. 1), mehrere Zustellungen an denselben Zustellungsempfänger oder an Gesamtschuldner zu bewirken (Nr. 2) oder mehrere Vollstreckungshandlungen gegen denselben Vollstreckungsschuldner oder Verpflichteten (Schuldner) oder Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen (Nr. 3).
Werden somit wie hier gleichzeitig unbedingt mehrere Vollstreckungsmaßnahmen nach § 802 a Abs. 2 ZPO gegen denselben Vollstreckungsschuldner beantragt, liegt nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG nur ein Auftrag vor. Dies ist gerade dann auch der Fall, wenn beantragt wird, Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners nach § 802 l ZPO einzuholen (vgl. Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, GvKostG § 3 Rn. 26), solange die Beauftragung gleichzeitig und unbedingt erfolgt (vgl. (Toussaint/Uhl, 51. Aufl. 2021, GvKostG § 3 Rn. 12). Unerheblich ist es, ob der Auftraggeber eine gleichzeitige Erledigung der verschiedenen Amtshandlungen wünscht oder gar ausdrücklich eine Erledigungsreihenfolge anordnet. Ebenfalls spielt es keine Rolle, ob eine gleichzeitige Erledigung der Amtshandlungen aus anderen Gründen nicht möglich ist. Es kommt nur auf die Gleichzeitigkeit der Beauftragung an. (vgl. BeckOK KostR/Herrfurth, 33. Ed. 1.4.2021, GvKostG § 3 Rn. 36, 37).
Es kann damit lediglich eine Auslagenpauschale von höchstens 10 € angesetzt werden, da kostenrechtlich nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 GvKostG nur ein Auftrag vorliegt.
Die Beschwerdezulassung erfolgt nach § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG.