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Amtsgericht Euskirchen·11 M 1030/11; 11 M 3132/11; 11 M 1262/17·01.08.2021

Erhöhung des Pfändungsfreibetrags für zweckgebundene Hochwasser‑Soforthilfe

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkonto (§850k ZPO)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Freigabe eines auf ihrem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen Betrags von 3.500 EUR, den die Stadt als „Soforthilfe Hochwasser" überwiesen hatte. Das Amtsgericht stellte den Betrag gemäß § 850k Abs. 4 i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei. Zur Begründung führte das Gericht die Zweckbindung der Mittel und die Analogie zur BGH‑Entscheidung über Corona‑Soforthilfen an. Die Verfahrenskosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags wegen zweckgebundener Hochwasser‑Soforthilfe auf 3.500 EUR stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Zweckgebundene staatliche Soforthilfen, die einem Schuldner zur Abmilderung durch ein besonderes Ereignis zugeführt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO über den regulären Pfändungsfreibetrag hinaus unpfändbar.

2

Der Anspruch auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO setzt den Nachweis der Zweckbindung und der konkreten Verwendungserfordernisse der eingehenden Mittel durch den Schuldner voraus.

3

Bei glaubhaftem Nachweis der Zweckbindung genügt der Kontoauszug als Beleg für die Herkunft und Bestimmung der Zahlung, um die Freigabe des betreffenden Guthabens zu begründen.

4

Die vom BGH zur Freigabe von Corona‑Soforthilfen entwickelten Grundsätze sind auf vergleichbare, zweckgebundene Soforthilfen (z. B. Hochwasserhilfe) übertragbar, sofern die Zweckbindung und der Verwendungszweck vergleichbar sind.

Relevante Normen
§ 850k Abs. 4 ZPO§ 850k ZPO§ 850k Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) zu den mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts vom 08.04.2011 (11 M 1030/11), vom 17.11.2011 (11M 3132/11) und 31.05.2017 (11M 1262/17) ausgesprochenen Pfändungen der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei dem oben genannten Drittschuldner

für den Monat Juli  gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag des/r Schuldners/inum 3.500,00 EUR erhöht.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

Gründe

2

Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem oben genannten Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.

3

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

4

Die Schuldnerin hat unter Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass ihm am 27.07.2021 von der Stadt Euskirchen ein Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR als "Soforthilfe Hochwasser" überwiesen wurde.

5

Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.