Erhöhung des Pfändungsfreibetrags für zweckgebundene Hochwasser‑Soforthilfe
KI-Zusammenfassung
Die Schuldnerin beantragte die Freigabe eines auf ihrem Pfändungsschutzkonto gutgeschriebenen Betrags von 3.500 EUR, den die Stadt als „Soforthilfe Hochwasser" überwiesen hatte. Das Amtsgericht stellte den Betrag gemäß § 850k Abs. 4 i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei. Zur Begründung führte das Gericht die Zweckbindung der Mittel und die Analogie zur BGH‑Entscheidung über Corona‑Soforthilfen an. Die Verfahrenskosten trägt die Schuldnerin.
Ausgang: Antrag auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags wegen zweckgebundener Hochwasser‑Soforthilfe auf 3.500 EUR stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Zweckgebundene staatliche Soforthilfen, die einem Schuldner zur Abmilderung durch ein besonderes Ereignis zugeführt werden, sind in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO über den regulären Pfändungsfreibetrag hinaus unpfändbar.
Der Anspruch auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrags nach § 850k Abs. 4 ZPO setzt den Nachweis der Zweckbindung und der konkreten Verwendungserfordernisse der eingehenden Mittel durch den Schuldner voraus.
Bei glaubhaftem Nachweis der Zweckbindung genügt der Kontoauszug als Beleg für die Herkunft und Bestimmung der Zahlung, um die Freigabe des betreffenden Guthabens zu begründen.
Die vom BGH zur Freigabe von Corona‑Soforthilfen entwickelten Grundsätze sind auf vergleichbare, zweckgebundene Soforthilfen (z. B. Hochwasserhilfe) übertragbar, sofern die Zweckbindung und der Verwendungszweck vergleichbar sind.
Tenor
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungsschutzkontos (IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX) zu den mit Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts vom 08.04.2011 (11 M 1030/11), vom 17.11.2011 (11M 3132/11) und 31.05.2017 (11M 1262/17) ausgesprochenen Pfändungen der Forderung der Schuldnerin auf Auszahlung des Kontoguthabens bei dem oben genannten Drittschuldner
für den Monat Juli gemäß § 850k Abs. 4 ZPO auf Antrag des/r Schuldners/inum 3.500,00 EUR erhöht.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Gründe
Mit dem oben genannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber dem oben genannten Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen.
Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.
Die Schuldnerin hat unter Vorlage seines Kontoauszuges nachgewiesen, dass ihm am 27.07.2021 von der Stadt Euskirchen ein Betrag in Höhe von 3.500,00 EUR als "Soforthilfe Hochwasser" überwiesen wurde.
Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit der Soforthilfe Hochwasser verbundenen Zweckbindung, erste finanzielle Belastungen, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15. Juli 2021 erlittenen Schäden verursacht wurden, zu mildern, ist der zu alleine diesem Zweck von der Stadt Euskirchen auf das Pfändungsschutzkonto des Schuldners gutgeschriebenen Betrag in entsprechender Anwendung des § 850k Abs. 4 in Verbindung mit § 851 Abs. 1 ZPO über den bisherigen Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Bereits bei der Gewährung der Corona-Soforthilfe hat der BGH durch Beschluss vom 10.03.2021, VII ZB 24/20, die Notwendigkeit der Freigabe analog §§ 850k Abs. 4, 851 Abs. 1 ZPO erkannt und die Unpfändbarkeit festgestellt. Gleiche Grundsätze müssen auch für den Fall der Soforthilfe Hochwasser gelten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO.