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Amtsgericht Euskirchen·11 M 1029/20·03.06.2020

Abänderung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen: Corona‑Soforthilfe als unpfändbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtPfändungsschutzkontoStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin beantragte die Abänderung mehrerer Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, um einen am 02.04.2020 gebuchten Betrag von 9.000 EUR freizugeben. Zentral war die Frage, ob die Corona‑Soforthilfe unpfändbar ist. Das Gericht erhöhte den unpfändbaren Freibetrag nach § 765a ZPO, da der Anspruch nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar ist. Die Kosten trägt die Schuldnerin.

Ausgang: Antrag der Schuldnerin auf Erhöhung des P‑Konto‑Freibetrags um 9.000 EUR wegen Unpfändbarkeit der Corona‑Soforthilfe nach § 851 Abs.1 ZPO stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche aus staatlichen Corona‑Soforthilfen sind nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar, wenn sie der Sicherung des notwendigen Unterhalts bzw. der Abdeckung existenzieller Lebenshaltungskosten dienen.

2

Ein als Pfändungsschutzkonto geführtes Konto nach § 850k ZPO schützt unpfändbare Guthaben; der Drittschuldner hat solche Beträge freizugeben.

3

Das Vollstreckungsgericht kann nach § 765a ZPO Pfändungs‑ und Überweisungsbeschlüsse abändern, um eine unbillige Härte zu vermeiden und unpfändbare Beträge freizustellen.

4

Ist ein unpfändbarer Betrag bereits auf dem Konto gebucht, hat der Drittschuldner ihn nach Feststellung der Unpfändbarkeit herauszugeben bzw. die Pfändung entsprechend aufzuheben.

Relevante Normen
§ 765a ZPO§ 788 ZPO§ 850k ZPO§ 851 Abs. 1 ZPO

Tenor

werden die Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse des hiesigen Amtsgerichts - Aktenzeichen:

11 M 431/18

11 M 802/16

11 M 2528/15

11 M 984/08

11 M 1484/09

11 M 1951/09

11 M 3114/09

11 M 790/08

11 M 2580/07

auf Antrag der Schuldnerin vom 17.04.2020 gemäß § 765a ZPO dahingehend abgeändert, dass der der Schuldnerin zustehende unpfändbare Freibetrag, betreffend das Konto -IBAN: DEXXXXXXXXXXXXXXXXXX- bei der oben genannten Drittschuldnerin für den Monat April um 9.000,00 Euro erhöht wird.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin, § 788 ZPO.

Der Beschluss vom 02.05.2020 ist hiermit gegenstandslos.

Die Wirkungen des Beschlusses werden vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht.

Gründe

2

Mit den o. g. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen des hiesigen Amtsgerichts wurde der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und den Gläubigern zur Einziehung überwiesen.

3

Das Konto der Schuldnerin wird derzeit als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k ZPO geführt.

4

Die Drittschuldnerin verweigert eine Auszahlung des am 02.04.2020 gebuchten Betrages in Höhe von 9.000,00 Euro mit dem Hinweis, dass für den Monat April der Pfändungsfreibetrag ausgeschöpft ist bzw. damit überschritten wurde.

5

Die Gläubigerseite wurde zum Antrag der Schuldnerin -soweit möglich- gehört.

6

Ein Gläubiger hat beantragt den Antrag zurückzuweisen, die beantragte Soforthilfe diene nicht der Deckung laufender Betriebskosten.

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Die übrigen Gläubiger haben sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.

8

Der Schuldnerin ist zur Vermeidung einer unangemessenen Härte i.S. von § 765a ZPO die Corona-Soforthilfe in voller Höhe (9.000,00 EUR) zu belassen und von der Pfändung auszunehmen. Denn der Anspruch des Schuldners aus dem Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 29.03.2020 auf Gewährung der Corona-Soforthilfe ist ein nach § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbarer Anspruch.

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(siehe auch Beschluss des LG Köln vom 23.04.2020 39T 57/20)

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Daher war der am 02.04.2020 gebuchte Betrag in Höhe von 9 000,00 Euro freizugeben.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.