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Amtsgericht Euskirchen·102 C 142/23·30.06.2024

Klage wegen Thermofenster im Diesel – Abweisung wegen fehlendem Verschulden und Verjährung

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen einer temperaturgesteuerten Abschalteinrichtung ("Thermofenster") in einem gebrauchten Opel Zafira. Streitpunkt sind Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EU-Vorschriften und die Verjährung. Das Gericht weist die Klage ab: Die Beklagte handelte nicht schuldhaft, da die Typengenehmigungsbehörde die Auslegung teilte; zudem ist der Anspruch wegen Kenntnis spätestens seit 2016 verjährt.

Ausgang: Klage wegen unzulässiger Abschalteinrichtung als unbegründet abgewiesen; kein Verschulden der Beklagten und Anspruch zudem verjährt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einschlägigen EU-Vorschriften setzt Verschulden der Herstellerin voraus.

2

Ein schuldhaftes Verhalten der Herstellerin ist ausgeschlossen, wenn sie sich auf eine von der zuständigen Typengenehmigungsbehörde geteilte, zum Zeitpunkt der Typgenehmigung vertretbare Normauslegung stützen durfte (unvermeidbarer Verbotsirrtum).

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Für die Verschuldensbeurteilung ist auf den Zeitpunkt der Beantragung der Typengenehmigung abzustellen.

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Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat; eine großflächige öffentliche Debatte (z.B. Untersuchungsbericht 2016) begründet regelmäßig Kenntnis, sofern der Kläger konkrete Umstände des späteren Kenntniserwerbs nicht darlegt.

Relevante Normen
§ Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 32 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 RL 2007/46 i.V.m. Art. 5 II VO 715/2007§ Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 RL 2007/46 i.V.m. Art. 5 II VO 715/2007§ 214 Abs. 1 BGB§ 823, 826 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger verfolgt mit der hiesigen Klage Schadensersatzansprüche aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung eines Dieselmotors.

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Der Kläger erwarb am 00.00.0000 einen Opel Zafira 2.0 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 58.287 Kilometern zu einem Kaufpreis von 16.980,- €. Das Fahrzeug befindet sich nach wie vor im Eigentum der Klägerpartei. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor ausgerüstet, den die Beklagte in das streitgegenständliche Fahrzeug verbaut hat. Der Dieselmotor weist eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) NR. 715/2007 auf. Das Emissionskontrollsystem des streitgegenständlichen Fahrzeugs funktioniert temperaturgesteuert (sog. „Thermofenster“). Die Zulassung des Fahrzeugs besteht bis heute fort. Sowohl das Kraftfahrtbundesamt als auch die Bundesregierung vertraten im Jahr 2020 die Auffassung, dass Emissionskontrollsysteme wie das vorliegende zulässig seien.

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Der Kläger behauptet, die Beklagte habe mit der Umweltfreundlichkeit des PKW unter Einhaltung der Abgasnorm 5 geworben. Er behauptet weiter, ihm sei es bei Erwerb des Fahrzeugs darauf angekommen, dass das Fahrzeug die gesetzlichen Umweltvorschriften einhalte, insbesondere im Hinblick auf Umweltzonen. Er ist der Ansicht, der Käufer eines Kraftfahrzeuges darf erwarten, dass er ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug erwirbt, insbesondere auch, dass dessen Motorsteuerungsoftware den gesetzlichen Bestimmungen entspricht.

5

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte träfe ein Verschulden. Sie könne sich nicht auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum berufen. Er behauptet hierzu, die Beklagte habe das Kraftfahrbundesamt unzureichend über die konkrete Abschalteinrichtung informiert. Insbesondere habe die Beklagte die Bedatung des Emissionskontrollsystems gegenüber der Typengenehmigungsbehörde nicht korrekt offen- und dargelegt.

6

Der Kläger ist der Ansicht, ein Schadensersatz in Höhe von 15% der Erwerbskosten sei vorliegend angemessen. Dass das Fahrzeug bis heute weder zurückgerufen noch in seiner Nutzung beschränkt worden ist stünde einem Vermögensschaden des Klägers nicht entgegen, denn es genüge die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung.

7

Der Kläger ist weiter der Ansicht, der streitgegenständliche PKW habe eine zu erwartende Gesamtlaufzeit von 300.000 Kilometern.

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Der Kläger behauptet weiter, er habe bis 2022 keine Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen gehabt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei einen Betrag in Höhe von € 2.547,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.

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und die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klagepartei weitere € 195,51 für die außergerichtliche Interessenvertretung ihrer Prozessbevollmächtigten zu erstatten.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte behauptet, das Thermofenster sei notwendig, um den Motor und seine Bauteile vor Beschädigung zu schützen. Sie behauptet weiter, das Fahrzeug halte die gesetzlichen Grenzwerte ein und die Übereinstimmungsbescheinigung sei korrekt.

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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, sie habe jedenfalls nicht vorsätzlich gehandelt. Die Gesetzeskonformität sei von einem technischen Compliance Gremium der Beklagten überwacht worden. Dabei habe sich nach Konsultation von Vertretern der Rechtsabteilung der Beklagten die Meinung herausgebildet, dass „normale Betriebsbedingungen“ im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 solche Bedingungen seien, die jenen im NEFZ-Typ1-Test entsprächen, und insbesondere der Motorschutz zur Rechtfertigung einer Abschalteinrichtung auch die aufgrund von Versottung und Verkokung resultierenden Risiken für den Motor und seine Bauteile umfassten. Diese Auffassung zur Auslegung der Vorschriften habe derjenigen der Mitarbeiter des Kraftfahrbundesamtes entsprochen. Jedenfalls seien die Voraussetzungen für eine hypothetische Genehmigung durch die Typengenehmigungsbehörde erfüllt.

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Die Beklagte behauptet, das Typengenehmigungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und gegenüber der Genehmigungsbehörde seien alle notwendigen Nachweise erbracht worden. Eine Pflicht, im Typengenehmigungsverfahren Angaben zu Abschalteinrichtungen zu machen, sei erst weit nach der Erteilung der Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug in Kraft getreten.

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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, jeglicher Minderwert wäre durch die Anrechnung von Restwert und Nutzungsvorteilen entfallen. Zugrunde zulegen sei ein Restwert von 4700,- € (6.110,- €, Beschl. AG Euskirchen v. 10.09.2024) und eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 200.000 Kilometern.

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Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dem Kläger sei spätestens seit der Veröffentlichung des Berichts der Untersuchungskommission Volkswagen im April und der damit einhergehenden öffentlichen Debatte bekannt, dass Thermofenster flächendeckend in Dieselfahrzeugen eingesetzt wurden. Sämtliche Umstände, auf die der Kläger die Klage stützt seien seit dem Jahr 2016 öffentlich und auch dem Kläger bekannt. Der Anspruch sei dementsprechend verjährt.

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Der Rechtsstreit wurde zunächst bei dem Amtsgericht Brühl anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 10.10.2023 hat das Amtsgericht Brühl den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien an das hiesige Amtsgericht verwiesen.

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Das Gericht hat in dieser Sache mündlich verhandelt am 27.05.2024. Wegen des genauen Inhalts wird auf das Verhandlungsprotokoll, BL. 362 d.A. Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

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A. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Euskirchen ergibt sich aus § 32 ZPO.

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B. Die Klage ist unbegründet.

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I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

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Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 RL 2007/46 i.V.m. Art. 5 II VO 715/2007.

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1. Der Beklagten ist insbesondere kein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen. Die Beklagte befand sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum (unvermeidbaren Verbotsirrtum, Beschl. AG Euskirchen v. 10.09.2024).

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Bei Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1 und 46 RL 2007/46 i.V.m. Art. 5 II VO 715/2007 handelt es sich nach der Rechtsprechung des EuGH auch um drittschützende Schutzgesetze (EuGH, Urt. v. 31.3.202 - C-100/21 – über juris).

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1. Der Beklagten kann jedenfalls kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, da selbst das Kraftfahrbundesamt als zuständige Typengenehmigungsbehörde nach eigener Prüfung von der Zulässigkeit des Thermofensters ausgegangen ist.

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Für den Zeitpunkt der Verschuldensbeurteilung ist auf den Zeitpunkt der Beantragung der Erteilung einer Typengenehmigung abzustellen (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.06.2023 – 3 U 48/23e = BeckRS 2023, 17804; OLG München, Beschl. v. 06.07.2023 – 37 U 414/23 e = BeckRS 2023, 17856)

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Eine temperaturgesteuerte Abgasrückführung bei Dieselmotoren (sog. Thermofenster) ist seit Jahrzehnten bei fast allen Fahrzeugherstellern üblich, in Fachkreisen – insbesondere auch dem KBA – und im übrigen auch dem EU-Normgeber jedenfalls seit 2008 bekannt, ohne dass dies zu weitergehenden Maßnahmen der Behörden oder auch des (europäischen) Gesetzgebers geführt hat.

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Das hiesige Fahrzeug ist nicht von einer Rückrufaktion betroffen. Vor diesem Hintergrund und vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der Parameter sog. „Thermofenster“ nicht bestanden hat, war die Beklagte zur Offenlegung gegenüber dem KBA bereits nicht verpflichtet (vgl. zu alldem OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 30.06.2023 – 3 U 48/23e = BeckRS 2023, 17804). Insofern kommt es, entgegen der Ansicht des Klägers, auch nicht darauf an, welche „Bedatung“ die Beklagte dem Kraftfahrbundesamt mitgeteilt hat.

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Hinzu kommt, dass das Normverständnis der Beklagten zum Zeitpunkt des Typengenehmigungsverfahrens eben gerade demjenigen des KBA entsprach. Dass es auch andere Auslegungsansätze gab, steht insofern der Ablehnung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs nicht entgegen, wenn selbst die letztendlich zuständige Behörde die Norm vorliegend wie die Beklagte ausgelegt hat.

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2. Darüber hinaus wäre ein etwaiger Anspruch des Klägers vorliegend auch nicht durchsetzbar. Die Beklagte beruft sich hier mit Erfolg auf den Einwand der Verjährung. Die beklagte ist danach berechtigt, die Leistung von Schadensersatz gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern.

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Die Verjährung des Anspruchs nach §§ 823, 826 richtet sich nach §§ 195, 199 BGB. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen, die den Anspruch begründen, sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (BGH, Urt. v. 10.02.2022, VII ZR 396/21 – über juris).

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Der Schadensersatzanspruch ist zunächst am 00.00.0000 entstanden. Hinzukommen muss allerdings die Kenntnis vom Bestehen des Anspruchs. Diese Kenntnis erlangte der Kläger jedoch bereits im Jahr 2016. Spätestens mit dem Bericht der Untersuchungskommission Volkswagen im April 2016 und der damit einhergehenden großflächigen Debatte durch alle Medien war allgemein bekannt, das Thermofenster von den Automobilherstellern flächendeckend eingesetzt wurden. Die Debatte war derart alltagsgestaltend, dass nach allgemeinen Erfahrungssätzen davon ausgegangen werden kann, dass auch der Kläger hiervon Kenntnis erlangt hat.

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Insbesondere hat der Kläger vorliegend auch in keiner Weise dargelegt, wie und wodurch der Kläger gerade erst im Jahr 2022 von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung gewusst hat. Entsprechender Vortrag wäre jedoch von dem Kläger jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast zu erwarten gewesen.

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II. Mangels Hauptanspruch sind auch der geltend gemachte Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nicht begründet.

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C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Der Streitwert wird auf 2.547,00 EUR festgesetzt.

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Die fettgedruckten Klammerzusätze kennzeichnen in dieser Entscheidung die Berichtigungen, die durch Beschluss des Amtsgerichts Euskirchen vom 10.09.2025 vorgenommen wurden.