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Amtsgericht Euskirchen·015 K 093/08·06.06.2011

Zuschlag in Zwangsversteigerung; Keine Neubewertung des Verkehrswerts

VerfahrensrechtZwangsversteigerungsrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Euskirchen erteilte den Zuschlag für einen Grundbesitz an die Meistbietende für 37.500 € und setzte Versteigerungsbedingungen fest. Die Schuldnerin hatte eine Neubewertung des Verkehrswerts und eine Zuschlagsversagung geltend gemacht. Das Gericht sah keine glaubhaft gemachten, nach Rechtskraft des Wertbeschlusses eingetretenen wertverändernden Umstände und wies die Einwendungen zurück. Ein Gewährleistungsausschluss nach §56 Satz 3 ZVG wurde angeordnet.

Ausgang: Zuschlag an die Meistbietende in der Zwangsversteigerung erteilt; Einwendungen gegen Verkehrswert und Zuschlag zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Zuschlagsversagung nach § 74a ZVG kommt nicht mehr in Betracht, wenn der Versagungsantrag durch den Gläubiger zurückgenommen wurde.

2

Übersteigt das Gebot 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes, liegt regelmäßig kein von Amts wegen zu beachtender Zuschlagsversagungsgrund nach § 85a ZVG vor.

3

Eine Neubewertung und Neufestsetzung des Verkehrswertes in der Zwangsversteigerung setzt glaubhaft dargelegte wertverändernde Umstände voraus, die nach Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses eingetreten sind.

4

Nach § 56 Satz 3 ZVG ist ein Anspruch auf Gewährleistung des Ersteherinnen ausgeschlossen.

5

Erfolgt kein Einzelgebot auf die geteilten Miteigentumsanteile, ist der Zuschlag auf das Gesamtausgebot zu erteilen.

Relevante Normen
§ 56 Satz 3 ZVG§ 74a ZVG§ 85a ZVG§ 727 ZPO

Tenor

Der vorbezeichnete Grundbesitz wird der Meistbietenden für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von

37.500,00 €, i. B.: siebenunddreißigtausendfünfhundert EURO,

unter folgenden Bedingungen zugeschlagen:

 

1. Es bleibt kein im Grundbuch eingetragenes Recht bestehen.

2. Der durch Zahlung zu berichtigende Betrag des Meistgebots ist von heute an mit 4 % jährlich zu verzinsen. Die Verzinsung endet vorzeitig nur, wenn und soweit das Bargebot unter Rücknahmeverzicht hinterlegt wird.

3. Ein Anspruch auf Gewährleistung ist gemäß § 56 Satz 3 ZVG ausgeschlossen.

4. Die Kosten dieses Beschlusses hat die Ersteherin zu tragen.

5. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Versteigerungsbedingungen.

Gründe

2

Ein Zuschlagsversagung wegen Nichterreichens der 7/10 Grenze gemäß § 74 a ZVG kommt nach Rücknahme des Versagungsantrages durch die Gläubigerin mit Fax vom 06.06.2011 nicht mehr in Betracht. Das Gebot übersteigt 5/10 des festgesetzten Verkehrswertes, ein von Amts wegen zu beachtender Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 85 a ZVG liegt nicht vor.

3

Die Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, eine Rechtsnachfolgeklausel auf Gläubigerseite gemäß § 727 ZPO ist nicht erforderlich, vgl. OLG Hamm, 14.11.2000, 15 W 318/00. Die Zuweisung einzelner Forderungen der Gläubigerinnen zu einzelnen Niederlassungen Ihres Unternehmens zum Zwecke der Vollstreckung ist auf die bei der Größe der Gläubigerin nicht unübliche Organisationsform des Unternehmens zurückzuführen  und begründet keinen Wechsel in der Inhaberschaft der Forderung.

4

Einer neuen Verskehrwertüberprüfung mit gegebenenfalls Neufestsetzung des Verkehrswertes bedarf es nicht. Die Schuldnerin trägt in Ihrem, kurz vor dem Versteigerungstermin eingereichten Schriftsatz vom 29.05.2011, vor, dass wertändernde Umstände, die nach Eintritt der Rechtskraft des Wertbeschlusses eingetreten sind, vorliegen und eine Neubewertung und Neufestsetzung des Verkehrswertes erforderlich seien.  Die Gläubigerin wendet gegen eine Neufestsetzung des Verkehrswertes ein, dass bereits in dem Wertgutachten vom 15.12.2008 eine Wertabschlag infolge Baumängel und Bauschäden in Höhe von 30.000,00 € berücksichtigt sei. In dem Gutachten sind Abweichungen vom normalen Bauzustand, Baumängel und Bauschäden insbesondere wegen der Erneuerung des Heizkessels und Überprüfung des Installationssystems, Austausch der Plattenheizkörper, allgemeinem Renovierungsbedarfs der Wohnräume, Erneuerung der Laminatfußböden und Renovierung der Holzfenster festgestellt und bewertet worden.

5

Das Wertgutachten geht ausdrücklich davon aus, dass die Standsicherheit des Gebäudes gegeben ist, keine gesundheitsschädlichen Materialien verwendet wurden und kein Schädlingsbefall vorhanden ist. Diesbezügliche Untersuchungen hat die Gutachterin ausdrücklich nicht vorgenommen. Die Gutachterin hat festgestellt, dass das Gebäude bereits bei Ortsbesichtigung in einem mäßigen, schlechten und teils vernachlässigten Unterhaltungszustand gewesen ist, eine Begutachtung der baulichen Anlagen im Hinblick auf die verbalen Entgleisungen der Eigentümerin nur eingeschränkt erfolgen konnte.

6

Gegen das Gutachten hat die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Wertfestsetzung keine Einwände erhoben.

7

Trotz Aufforderung des Gerichts hat die Schuldnerin nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die wertverändernden Umstände vorliegen und erst nach Rechtskraft des Wertfestsetzungsbeschlusses eingetreten sind. Ein Grund für eine Neubewertung des Versteigerungsobjekts wird daher nicht erkannt.

8

Der Zuschlag ist auf das Gesamtausgebot der Miteigentumsanteile zu erteilen, da auf die Einzelausgebote keine Gebote abgegeben wurden.