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Amtsgericht Essen-Steele·8 C 272/01·05.02.2002

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Gutachterkosten wegen Verschweigen von Altschäden nicht erstattet

ZivilrechtSchadensersatzrechtVerkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Haftung ist unstreitig. Strittig sind Umfang des unfallbedingten Sachschadens und die Erstattungsfähigkeit eines DEKRA-Gutachtens. Das gerichtlich eingeholte Gutachten beziffert den unfallbedingten Schaden mit 1.692,99 DM; der Kläger hat Altschäden verschwiegen. Wegen dieses Mitverschuldens nach § 254 BGB sind die Gutachterkosten nicht erstattungsfähig; die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz abgewiesen; Gutachterkosten wegen Mitverschulden des Klägers nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Der Anspruch auf Erstattung der Kosten eines zur Schadensbezifferung eingeholten Gutachtens besteht grundsätzlich nur, sofern den Geschädigten bei Auswahl oder Abnahme des Gutachtens kein Verschulden trifft.

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Verschweigt der Geschädigte dem Gutachter erhebliche Altschäden, kann dies als Mitverschulden im Sinne des § 254 BGB gewertet werden und die Erstattung der Gutachterkosten ganz oder teilweise ausschließen.

3

Erstattungsfähiger Schadensersatz umfasst nur die unfallbedingten Reparaturkosten; vorbestehende Schäden sind nicht ersatzfähig und mindern den zu ersetzenden Betrag.

4

Hat der Beklagte bereits einen Betrag geleistet, der den unfallbedingten Schaden einschließlich einer Unkostenpauschale deckt, besteht kein weitergehender Anspruch des Geschädigten.

Relevante Normen
§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 708 Ziff. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % über dem aus dem Urteil vollstreckbaren Betrag abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung in gleicher HöheSicherheit leisten.

Tatbestand

2

Der Kläger verlangt restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 18.01.2001 auf der Byfanger Straße in Essen-Kupferdreh ereignet hat.

3

Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig.

4

Der Kläger hat folgende Schadenspositionen angemeldet:

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1.

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Sachschaden gemäß Gutachten

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der DEKRA i.H.v. 7.232,98 DM,

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2.

9

Sachverständigenkosten 661,34 DM,

10

3.

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Unkostenpauschale 40,-- DM

12

7.934,32 DM.

  1. 7.934,32 DM.
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Darauf haben die Beklagten vor Klageerhebung 1.823,85 DM gezahlt, so dass noch ein Restbetrag von 6.110,47 DM = 3.124,23 Euro offensteht, den der Kläger mit seiner Klage verlangt.

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Der Kläger behauptet, sämtliche im Gutachten der DEKRA vom 25.01.2001 aufgeführten Schäden am Pkw.Audi 80 TDI, amtliches Kennzeichen E-... des Klägers seien durch den Verkehrsunfall vom l8.01.200l und die im Gutachten aufgeführten Kosten seien auch zur Beseitigung der unfallursächlichen Schäden erforderlich, wobei durch den Unfall auch der Achs- und Lenkgetriebeschaden entstanden sei und auch der Schaden am vorderen rechten Kotflügel unfallbedingt verursacht worden und lediglich der Kratzer am vorderen Stoßfänger einen Altschaden darstelle. Auch die kalkulierten Lackierungsarbeiten an der vorderen rechten Tür seien erforderlich gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 6.110,47 DM = 3.124,23 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basissatz seit dem 31. März 2001 zu zahlen

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Die Beklagten beantragen

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die Klage abzuweisen.

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Sie sind der Auffassung, dass unfallbedingt, wie aus dem von dem Beklagten vorgerichtlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen N... und P... vom 23.02.2001 folgt, die erforderlichen Kosten zur Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden allenfalls 1.783,.85 DM brutto erforderten, so dass die Beklagten den erstattungsfähigen Sachschaden des Klägers vor Klageerhebung ersetzt hätten.

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Die Gutachterkosten könnte der Kläger ersetzt verlangen, da das von ihm eingeholte Gutachten für die Schadensregulierung unbrauchbar war, insbesondere treffe den Kläger an der Nichtverwertbarkeit des Gutachtens ein Verschulden, da er die erheblichen Altschäden, die an dem Fahrzeug vorhanden waren und nicht unfallbedingt entstanden sein konnten, dem Gutachter Ermittlung der streitgegenständlichen Unfallschäden hätte angeben müssen, was nicht geschehen sei, so dass es zu einer fehlerhaften Gutachtenerstellung gekommen sei.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, mit dessen Erstellung der Sachverständige Dr. K:.. beauftragt worden ist. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. K... vom 10.01.2002 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet

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Dem Kläger stehen über den gezahlten Betrag von 1.823,85 DM hinaus keine weiteren Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten zu.

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Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der erstattungsfähige Sachschaden, der unfallbedingt entstanden ist, allenfalls 1.692,99 DM ausmacht, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. K... am Klägerfahrzeug lediglich die Beschädigung im hinteren Bereich des rechten Kotflügels entstanden sein kann. Aus Sicherheitsgründen sei noch ein Ersatz des rechten vorderen Reifens und einer Achsvermessung zu befürworten, so dass sich dann insgesamt ein unfallbedingter Sachschaden von 1.692,99 DM einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer ergibt.

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Einschließlich der geltend gemachten Unkostenpauschale von 40,-- DM ist dieser Schaden dem Kläger bereits vor Klageerhebung erstattet worden.

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Soweit der Kläger Gutachterkosten i.H.v. 661,34 DM geltend macht für das eingeholte DEKRA-Gutachten vom 25.01.2001 zur Ermittlung des unfallbedingten Sachschadens, so kann er diese Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.

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Zwar kann der Geschädigte grundsätzlich, sofern ihn weder bei der Auswahl des Sachverständigen noch bei Abnahme des Gutachtens ein Verschulden trifft, die Kosten eines zur Schadensbezifferung notwendigen Gutachtens unabhängig von dessen Richtigkeit und Brauchbarkeit ersetzt verlangen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.05.1994, abgedruckt im Haftungs- und Versicherungsrecht NZV 1994, Seite 393).

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Der Gescnädigte muss sich jedoch ein evtl. Verschulden bei der Bestellung oder der Abnahme des Gutachtens unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB mit der Folge der gänzlichen oder teilweisen Versagung des Kostenersatzes entgegenhalten lassen. Dieses Verschulden, das das beauftragte Gutachten völlig unbrauchbar erscheinen lässt, hat allein der Kläger zu vertreten, da er dem Gutachter vor Erstellung des Gutachtens die bereits vorhandenen Altschäden verschwiegen hat. Der Kläger hätte wissen müssen, dass es sich bei den Schäden am rechten Radlauf und auch bei den Schäden unterhalb der Zierleiste der Beifahrertür um Vorschäden handeln muss, die bereits vor dem Unfallgeschehen vorhanden waren, wobei der Sachverständige Dr. K... zu dem Schluss kommt, dass die Schäden am Radlauf des Klägerfahrzeugs aus einem Kontakt mit einer rauhen Oberfläche z.B. Mauerwerk, herrühren mussten. Auch eine Verursachung des Achs- und Lenkgetriebeschadens ist von den geringen Anstoßspuren am Rad her nicht nachvollziehbar.

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Hätte der Kläger vor Beauftragung des DEKRA-Gutachters diesen über das Vorhandensein der Altschäden unterrichtet, wäre es nicht zu einer so großen Differenz bei der Bewertung der unfallentstandenen Schäden, nämlich von 1.692,99 DM durch den gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. K... und zu dem im DEKRA-Gutachten ermittelten unfallbedingten Sachschaden von 7.232,98 DM gekommen, so dass die Unbrauchbarkeit des DEKRA-Gutachtens allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kläger den Gutachter über diese Altschäden nicht vor Beauftragung aufgeklärt hat.

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Da die unterschiedlichen Ergebnisse, zu der das DEKRA-Gutachten und der Sachverständige Dr. K... kommen, gravierend und erheblich sind, hat dies zur Folge, dass wegen erheblichen Mitverschuldens des Klägers die Kosten für das fehlerhafte Gutachten nicht erstattungsfähig sind. Im Übrigen liegt ohnehin eine Überzahlung der Beklagten vor, so dass dem Kläger ohnehin ein Betrag verbleibt, der auf die Gutachterkosten anzurechnen ist.

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Die Klage ist unbegründet.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 11,.711 ZPO.