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Amtsgericht Essen-Steele·17 C 126/15·29.10.2015

Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verworfen – kein Gehörsverstoß

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO und beantragte die Fortsetzung des Verfahrens. Das Gericht wies die Rüge als unbegründet zurück und auferlegte der Klägerin die Kosten. Es stellte fest, dass der Klägerin in den Schriftsätzen ausreichend rechtliches Gehör gewährt wurde. Eine Zulassung der Berufung besteht nicht.

Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO als unbegründet verworfen; Kosten der Klägerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.

2

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn der Partei in den Schriftsätzen und im Verfahren umfassend Gelegenheit zur Darstellung ihrer Rechtsauffassung gegeben wurde.

3

Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen der gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen voraus; ein bloßer Vortragserfolg hinsichtlich formaler Rügen begründet keinen Anspruch auf Zulassung.

4

Bei der Schätzung eines absoluten Mindestschadens kann das Gericht die Grundsätze bzw. Vergütungstabellen des JVEG als sachgerechte Schätzgrundlage heranziehen, ohne dadurch die Rechtsprechung des BGH zu verletzen.

Relevante Normen
§ 321a ZPO

Tenor

Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Rüge der Klägerin gemäß § 321a ZPO ist zurückzuweisen, da sie unbegründet ist.

3

Die Voraussetzungen für die Fortsetzung des Verfahrens liegen nicht vor. Das rechtliche Gehör der Klägerin ist nicht verletzt worden. Ganz im Gegenteil hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Schriftsätze umfassend Gelegenheit, ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Rechtsstreit darzutun. Ihr wurde seitens des Gerichts ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

4

Ein Anspruch auf Zulassung der Berufung ist nicht gegeben. Dies wurde bereits im Urteil vom 17.08.2015 umfassend dargelegt. Das hiesige Gericht weicht auch nicht  - wie von der Klägerin vorgetragen – von der Rechtsprechung des BGH zu der Frage der Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter ab, da es vorliegend nur um die Schätzung eines absoluten Mindestschadens geht, bei dem das Gericht das JVEG als Schätzgrundlage heranzieht. Auf diesen Punkt ist das Gericht in den Urteilsgründen umfassend eingegangen.