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Amtsgericht Essen-Steele·16 F 146/15·25.01.2016

Antrag auf Auskunft nach §1686 BGB über Kontaktaufnahme einer Sachverständigen zurückgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtKindschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte Auskunft, ob und wann eine in einem früheren Verfahren beauftragte Sachverständige seit Juni 2014 Kontakt zu seiner Tochter aufgenommen habe. Das Amtsgericht Essen-Steele wies die Anträge vom 08.05.2015 zurück. Ein Auskunftsanspruch folgt nicht aus §1686 BGB, da diese Norm Gesundheits-, Entwicklungs- und Lebensumstände des Kindes erfasst, nicht jedoch allgemeine Kontaktzeitpunkte zu externen Sachverständigen. Zudem erkannte das Gericht kein berechtigtes Interesse; ein Hilfsantrag war bereits in Potsdam entschieden.

Ausgang: Die Anträge des Antragstellers vom 08.05.2015 werden zurückgewiesen; Gerichtskosten bleiben außer Ansatz, Verfahrenswert 1.500,00 €.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB erstreckt sich auf Gesundheits-, Entwicklungs- und Lebensumstände des Kindes, nicht auf allgemeine Fragen danach, ob und wann eine zuvor beauftragte Sachverständige Kontakt zum Kind aufgenommen hat.

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Ansprüche auf Auskunft im Kindschaftsbereich bedürfen eines erkennbaren berechtigten Interesses; fehlt dieses, besteht kein Anspruch auf Auskunft.

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Ein Hilfsantrag kann unbeachtet bleiben, wenn derselbe Gegenstand bereits durch Beschluss eines anderen Gerichts entschieden worden ist.

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Bei Zurückweisung von Anträgen kann das Gericht die Gerichtskosten außer Ansatz lassen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten ablehnen.

Relevante Normen
§ BGB § 1686§ 1686 BGB

Tenor

Die Anträge des Antragstellers vom 08.05.2015 werden zurückgewiesen.

Gerichtskosten bleiben außer Ansatz; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 Euro festgesetz

Gründe

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Ein Anspruch auf Auskunft, ob und wann eine in einem früheren Verfahren beauftragte Sachverständige seit Juni 2014 mit der Tochter …… des Antragstellers aufgenommen hat, besteht nicht. Er ergibt sich insbesondere nicht aus einer entsprechenden Anwendung des § 1686 BGB.§ 1686 BGB gewährt ein Auskunftsrecht über die persönlichen Verhältnisse des Kindes, insbesondere über seine Gesundheit, seine allgemeine Entwicklung und seine Lebensumstände. Hierzu gehört die Frage, ob und wann die Sachverständige eines früheren Verfahrens Kontakt mit der Minderjährigen aufgenommen hat, nicht.

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Im übrigen vermag das Gericht insoweit kein berechtigtes Interesse des Antragstellers zu erkennen.

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Über den Hilfsantrag auf Ersetzung der Ergänzungspflegerin wurde bereits durch Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 11.5.2015 - 44a F 18/15 - entschieden.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2 schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

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Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.