Beschluss zur Herausgabe des deutschen Kinderausweises nach vorheriger Einwilligung
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt die Herausgabe des deutschen Kinderausweises für den gemeinsamen Sohn. Der Kindesvater hatte sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass das Kind mit der Mutter in den Urlaub fährt. Das Gericht verpflichtete den Vater zur Herausgabe und sprach ihm die Verfahrenskosten zu, weil seine Verweigerung trotz vorheriger Zustimmung als grobes Verschulden gewertet wurde. Eine Beschwerde ist nicht gegeben; auf Antrag kann eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
Ausgang: Antrag auf Herausgabe des Kinderausweises gegen den Kindesvater vollumfänglich stattgegeben; Kosten dem Antragsgegner auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorherige ausdrückliche Einwilligung eines Elternteils in eine Reise des gemeinsamen Kindes begründet ein schutzwürdiges Vertrauen, das den Elternteil grundsätzlich an seine Erklärung bindet.
Die Herausgabe eines Kinderausweises kann gerichtlich angeordnet werden, wenn der verweigernde Elternteil durch sein Verhalten die Durchführung der Reise trotz zuvor gegebener Zustimmung vereitelt.
Die Kosten des familiengerichtlichen Verfahrens sind dem Elternteil aufzuerlegen, der durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat (vgl. § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).
Die Festsetzung des Verfahrenswertes richtet sich nach den Vorschriften des FamGKG (vgl. §§ 41, 45 FamGKG).
Gegen einen derartigen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu; auf Antrag ist jedoch eine mündliche Verhandlung durchzuführen und daraufhin erneut zu entscheiden.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin den deutschen Kinderausweis für den am ………. geborenen …………..herauszugeben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert wird auf 2000 EUR festgesetzt.
Gründe
Ausweislich des Protokolls vom 22.03.2022 zu dem Verfahren 14 F 257/21 hat sich der Kindesvater ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass …… mit der Kindesmutter in der Zeit vom 12.06. bis zum 26.06.2022 in den Urlaub fährt.
Hieran muss sich der Kindesvater festhalten lassen und kann die Herausgabe des Kinderausweises nicht mit der Begründung verweigern, dass die Kindesmutter zu labil sei, um mit dem gemeinsamen Sohn in den Urlaub zu fahren.
Da der Kindesvater trotz seiner Erklärung vom 22.03.2022 die Herausgabe des Ausweises verweigert und damit durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, waren ihm auch die Kosten des Verfahrens nach § 81 Abs. 2 Nr.1 FamFG aufzuerlegen.
Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 45 FamGKG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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