Abweisung des Antrags auf Ordnungsmittel bei Umgangsverweigerung
KI-Zusammenfassung
Der Vater beantragt Festsetzung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft, weil die Mutter ihm am 01.05./03.05.2017/06.05.2017 Umgang verweigert habe. Das Gericht weist den Antrag ab, weil die Mutter Umstände vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG). Ebenso berücksichtigt das Gericht die langandauernde, einvernehmliche Abweichung vom Umgangsvergleich und das fehlende substantiierten Entkräften des Vortrags der Mutter durch den Vater. Der Antragsteller trägt die Kosten; Gegenstandswert 500 €.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft wegen Umgangsverweigerung als unbegründet abgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten (Gegenstandswert 500 €).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 89 FamFG ist zurückzuweisen, wenn die Antragsgegnerin Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.
Längere, wechselseitige und praktisch gelebte Abweichungen von einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich können die Annahme eines schuldhaften Verstoßes einer Partei entkräften, wenn beide Elternteile den Vergleich faktisch nicht beachtet haben.
Wer eine Zuwiderhandlung geltend macht und die Schuld der Gegenseite behauptet, muss substantiiert vortragen; ein einfaches Bestreiten genügt nicht, insbesondere wenn die Gegenseite konkrete Schutzgründe darlegt.
Der Erlass eines Ausreiseverbots kann die Sicherheitsbedenken eines Elternteils mindern und ist bei der Würdigung der Rechtfertigung einer vorübergehenden Umgangsverweigerung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes und, sofern dieses nicht beigetrieben werden kann, der Antrag auf Festsetzung von Ordnungshaft wird abgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Vollstreckungsverfahrens.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern des betroffenen Kindes. Sie sind seit Juni 2014 miteinander verheiratet und leben seit dem Sommer 2016 getrennt. Das Scheidungsverfahren ist vor dem erkennenden Gericht anhängig. ….. lebt seit der Trennung der Eltern bei der Antragsgegnerin. Über das Umgangsrecht des Antragstellers bestand immer wieder Streit. Im vorliegenden Verfahren hatten sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2017 dahingehend geeinigt, dass der Antragsteller das Recht zum Umgang mit ….. nach zunächst zwei begleiteten Umgangskontakten beim Jugendamt jeweils mittwochs und samstags zwischen 14:00 Uhr und 17:00 Uhr haben sollte, wobei die Übergabe bei … in … stattfinden sollte. Noch vor dem ersten begleiteten Umgangskontakt im Jugendamt am 06.02.2017, der nach dem Bericht der Mitarbeiterin des Jugendamtes sehr positiv verlaufen ist, hatten die Kindeseltern selbstständig bereits unbekleidete Umgangskontakte durchgeführt. Vor diesem Hintergrund fand einvernehmlich auch kein zweiter begleiteten Umgangskontakt beim Jugendamt statt. In der Zeit von März 2017 bis Ende April 2017 fanden dann Umgangskontakte jeweils am Wochenende und auch über verlängerte Wochenenden mit Übernachtungen beim Antragsteller statt. Zuletzt war ein verlängertes Umgangswochenende beim Antragsteller vom 28.04.2017 bis zum 02.05.2017 vereinbart. Am 01.05.2017 erschien die Antragsgegnerin mit ihrem Bruder an der Wohnung des Antragstellers und verlangt zunächst, das Kind sehen zu dürfen. Nachdem der Antragsteller ihr dies verweigerte, verlangte sie die Herausgabe des Kindes. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes wurde das Kind an die Antragsgegnerin herausgegeben. Seitdem hat die Antragsgegnerin Umgangskontakte mit dem Vater verweigert.
Der Antragssteller beantragt mit Antrag vom 09.05.2017 die Festsetzung eines angemessenen Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Festsetzung von Ordnungshaft, da die Antragsgegnerin am 03.05.2017 und 06.05.2017 keinen Umgang gewährt hatte.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin behauptet, sie habe mit dem Antragsteller bei der einvernehmlichen Ausweitung der Umgangskontakte vereinbart, dass der Antragsteller für sie telefonisch erreichbar sei und einmal am Tag ein Bild des Kindes per Handy übersende. Das habe der Antragsteller am 29.04.2017 und 30.02.2017 nicht getan. Sie habe sich Sorgen gemacht, sei sie mit ihrem Bruder zum Antragsteller gefahren und habe verlangt, das Kind sehen zu dürfen. Das habe der Antragsteller verweigert und ihr damit gedroht, dass sie das Kind nicht mehr wiedersehen werde und er das Kind zu seinem Vater in den Irak schicke. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen, auf deren Veranlassung hin der Antragsteller dann das Kind an sie herausgegeben habe.
Wegen dieses Vorfalls hat die Antragsgegnerin beim erkennenden Gericht beantragt, dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, das Kind ins Ausland zu verbringen. Ein entsprechendes Ausreiseverbot ist durch Beschluss vom 08.06.2017 ergangen (Az. …). In der auf Antrag des Kindesvaters anberaumten mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 hat dieser sich mit dem gegen ihn verhängten Ausreiseverbot einverstanden erklärt unter der Voraussetzung, dass ein entsprechendes Ausreiseverbot auch gegen die Kindesmutter verhängt wird.
Der Antragsteller bestreitet, mit der Antragsgegnerin vereinbart zu haben, telefonisch erreichbar zu sein und Fotos zu übersenden. Die Antragsgegnerin sei ohne weitere Veranlassung bei ihm erschienen. Er habe nicht damit gedroht, das Kind ins Ausland zu verbringen.
Im Verfahren mit dem Az. …, in dem der Kindesvater eine Neuregelung seines Umgangsrechts beantragt hat, hat die Kindesmutter ihm in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 vorgeschlagen, dass er Umgang mit ….. jede Woche von Freitagmorgen bis Samstagnachmittag und zudem jeden Mittwoch von morgens bis zum späten Nachmittag haben könne. Sie habe diesen Vorschlag gemacht, da durch das Ausreiseverbot sichergestellt sei, dass ….. nicht ins Ausland verbracht werden könne.
Das Gericht hat die Beteiligten und das auch das Jugendamt im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren persönlich angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach – und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 sowie die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels ist zurückzuweisen, da die Kindesmutter Gründe vorgetragen hat, aus denen sich ergibt, dass sie die Zuwiderhandlung gegen die Umgangsvereinbarung nicht zu vertreten hat (§ 89 Abs. 4 FamFG).
Der im vorliegenden Verfahren in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2017 geschlossene Umgangsvergleich ist im beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten nie praktiziert worden. Abgesehen von dem in der mündlichen Verhandlung vereinbarten ersten begleiteten Umgangskontakt beim Jugendamt am 06.02.2017 ist offensichtlich kein einziger in dem Vergleich festgelegter Umgangstermin wie festgelegt durchgeführt worden. Vielmehr haben sich die Kindeseltern bereits vor dem ersten begleiteten Umgangskontakt beim Jugendamt getroffen und eigenständig vom Vergleich abweichende Umgangskontakte vereinbart. Damit haben beide Kindeseltern gezeigt, dass sie sich nicht an den Vergleich gebunden fühlen, sondern nach Bedarf davon unabhängig handeln wollen. Sie haben die grundsätzlich bestehende Verbindlichkeit des gerichtlich gebilligten Vergleichs nicht erkannt oder sich bewusst darüber hinweggesetzt. Bis Anfang Mai 2017 haben die Kindeseltern durchgängig vom Vergleich abweichende und zum Teil sehr ausgedehnte Umgangskontakte vereinbart und auch durchgeführt. Vor diesem Hintergrund handelt der Antragsteller widersprüchlich, wenn er nach Ablauf von über vier Monaten sich gegenüber der Antragsgegnerin auf den gerichtlichen Vergleich beruft, an den er sich selbst die ganze Zeit nicht gebunden gefühlt hat. Was für den Antragsteller gilt, muss insoweit auch für die Antragsgegnerin geltend, die damit nicht schuldhaft oder vertretbar gegen den Vergleich verstoßen hat.
Unabhängig davon muss aber auch im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Umgangsverweigerung von Seiten der Antragsgegnerin Anfang Mai nicht ohne triftigen Grund erfolgte. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller, ohne dass sie dazu verpflichtet war, über vier Monate hinweg umfangreiche, zum Teil über verlängerte Wochenenden andauernde Umgangskontakte ermöglicht, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der plötzliche Abbruch der Umgangskontakte einen triftigen Grund haben muss. Dazu hat die Antragsgegnerin detailliert vorgetragen, der Antragsteller habe ihr damit gedroht, sie werde ihr Kind nie wiedersehen und er werde das Kind zu seinem Vater in den Irak schicken. Der Antragsteller hat diesen Vortrag bestritten, bei Beantragung des Ordnungsgeldes in der Rechtsantragsstelle aber erklärt, er wolle sich zu der am 01.05.2017 erfolgten Auseinandersetzung mit der Kindesmutter nicht weiter äußern und stehe auf dem Standpunkt, dazu auch nicht verpflichtet zu sein. Auf der Grundlage des detaillierten Vortrags der Antragsgegnerin oblag es indes dem Antragsteller, selbst substantiiert zu den Geschehnissen am 01.05.2017 vorzutragen, um den Vortrag der Antragsgegnerin zu entkräften. Ein einfaches Bestreiten genügte insoweit nicht. Für die Darstellung der Antragsgegnerin spricht im Übrigen auch, dass sie sich in der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2017 eindeutig dafür ausgesprochen hat, dass Umgangskontakte mit dem Vater stattfinden und von ihr auch befürwortet werden, da nunmehr durch das Ausreiseverbot geklärt sei, dass der Vater das Kind nicht ins Ausland verbringen könne.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele oder dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm schriftlich in deutscher Sprache oder, sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht geboten ist, zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele oder dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.