Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen-Steele·13 F 150/17·29.08.2017

Versäumnisbeschluss: Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen-Steele verpflichtete den Antragsgegner im Versäumnisbeschluss, ab August 2017 monatlich Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen (derzeit 246 €). Rückständiger Unterhalt ist bei Anspruchsübergang an das Jobcenter zu leisten. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; die Entscheidung wird sofort wirksam.

Ausgang: Antrag auf Kindesunterhalt im Versäumnisbeschluss stattgegeben; Zahlung von 100 % Mindestunterhalt abzüglich hälftigen Kindergeldes angeordnet, Kosten dem Antragsgegner auferlegt und sofortige Wirksamkeit angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versäumnisbeschluss kann den Antragsgegner zur laufenden Zahlung von Kindesunterhalt verpflichten.

2

Bei minderjährigen Kindern bemisst sich der Zahlbetrag regelmäßig nach 100 % des jeweiligen Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle, wobei das Kindergeld hälftig auf den Unterhaltsbetrag anzurechnen ist.

3

Ist der Unterhaltsanspruch an das Jobcenter übergegangen, sind etwaige Rückstände an das Jobcenter zu zahlen.

4

Das Gericht kann im Beschluss die sofortige Wirksamkeit anordnen; die Kosten des Verfahrens sind dem unterliegenden Beteiligten aufzuerlegen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 1610 BGB

Tenor

Der Antragsgegner ist verpflichtet, zu Händen der Antragstellerin für das gemeinsame Kind ….., geboren am … ab August 2017 einen monatlich im Voraus zu zahlenden Kindesunterhalt i.H.v. 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweiligen Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, derzeitiger Zahlbetrag 246 €.

Rückständiger Unterhalt ist in Höhe eines etwaigen Anspruchsübergangs an das Jobcenter … zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.952,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen den Versäumnisbeschluss kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Die Frist beginnt mit Zustellung der Entscheidung. Der Einspruch muss vor Ablauf der Frist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele eingegangen sein.

3

Der Einspruch ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Steele einzureichen und zu begründen. Er kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.