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Amtsgericht Essen·HRB 5137·03.03.2016

Zurückweisung der Handelsregister-Anmeldung wegen Vorratsanmeldung bei laufender Liquidation

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen weist die Anmeldung vom 23.11.2015 kostenpflichtig zurück, da eine zuvor beanstandete Zwischenverfügung nicht beseitigt wurde. Das Finanzamt bestätigte, dass die steuerliche Abwicklung und damit die Liquidation der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen sind. Daher ist die angemeldete Tatsache inhaltlich unzutreffend und die Anmeldung dauerhaft nicht vollzugsfähig. Eine Vorratsanmeldung ist unzulässig, weil die Tatsache bei Wirksamkeit der Anmeldung bereits eingetreten sein muss.

Ausgang: Anmeldung zur Eintragung wegen unzutreffender Tatsachenbehauptung (laufende Liquidation) kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete Tatsache muss bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anmeldung vorliegen; Vorratsanmeldungen sind unzulässig.

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Wird eine Anmeldung durch eine rechtskräftige Zwischenverfügung beanstandet und die Beanstandung nicht behoben, ist die Anmeldung dauerhaft nicht vollzugsfähig und zurückzuweisen.

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Ergibt eine Behördenauskunft (z. B. des Finanzamts), dass steuerliche Abwicklungen der Gesellschaft noch nicht beendet sind, begründet dies die materielle Unrichtigkeit einer Liquidationsanmeldung.

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Die Zurückweisung einer inhaltlich unzutreffenden und nicht vollzugsfähigen Anmeldung kann kostenpflichtig erfolgen.

Tenor

wird die Anmeldung vom 23.11.2015 kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Anmeldung wurde mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 01.12.2015 beanstandet. Die erhobene Beanstandung wurde nicht behoben. Zu der Anmeldung vom 23.11.2015 wurde zudem eine Stellungnahme des Finanzamtes Essen-NordOst eingeholt. Es ergab sich, dass die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft noch nicht abgeschlossen worden ist. Mithin ist die Liquidation der Gesellschaft noch nicht beendet.

3

Die Anmeldung ist daher insoweit inhaltlich unzutreffend. Die Anmeldung ist dauerhaft nicht vollzugsfähig. Es ist insbesondere nicht möglich, mit dem Vollzug der Anmeldung zuzuwarten, bis die Liquidation abgeschlossen ist. Insoweit handelt es sich um eine unzulässige Vorratsanmeldung. Die zur Eintragung angemeldete Tatsache muss im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Anmeldung (Zugang bei Gericht) bereits eingetreten sein.

4

Die Anmeldung war daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

6

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

7

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

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Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

9

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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Essen, 04.03.2016