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Amtsgericht Essen·HRA 3901·27.01.2016

Beschwerde gegen Eintragung eines Haftungsausschlusses mangels Firmenfortführung

ZivilrechtHandelsrechtHandelsregisterrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Anmeldung zur Eintragung eines Inhaberwechsels, einer Firmenänderung und eines Haftungsausschlusses nach § 25 HGB wurde beanstandet. Das Amtsgericht stellte fest, dass ein Haftungsausschluss nur bei Firmenfortführung, nicht bei -änderung eingetragen werden kann. Es fehlte die erforderliche Klangbildidentität, weil der Inhabername prägender Bestandteil der Firma ist. Die Beschwerde wurde nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Zurückweisung der Anmeldung eines Haftungsausschlusses mangels Firmenfortführung nicht abgeholfen; Sache dem Beschwerdegericht vorgelegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB ist nur bei Vorliegen einer Firmenfortführung eintragungsfähig, nicht bei einer Firmenänderung.

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Firmenfortführung kann neben dem gesetzlich zulässigen Nachfolgezusatz auch durch Wahrung der Klangbildidentität gegeben sein; das Publikum muss die neue Firma mit der bisherigen identifizieren.

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Der in der Firma enthaltene Name des Inhabers kann prägender Bestandteil sein; ändert sich dieser prägende Bestandteil, fehlt regelmäßig die Klangbildidentität und liegt eine Firmenänderung vor.

4

Bei fehlenden Voraussetzungen für die Eintragung (z.B. mangelnde Firmenfortführung) ist die Anmeldung eines Haftungsausschlusses zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 25 HGB§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB

Tenor

wird der Beschwerde vom 26.01.16 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 21.01.16 nicht abgeholfen. Die Sache wird dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Es wurde ein Inhaberwechsel, eine Firmenänderung und die Eintragung eines Haftungsausschlusses zum Handelsregister angemeldet.

3

Ein Haftungsausschluss nach § 25 HGB kann nur bei einer Firmenfortführung eingetragen werden kann.

4

Dies steht aber im Widerspruch zur Anmeldung, da dort eindeutig eine Firmenänderung eingetragen werden soll, obwohl im Text von einer Firmenfortführung gesprochen wird.

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Die Voraussetzungen gem. § 25 Abs.1 Satz 1 HGB für die Eintragung eines Haftungsausschlusses liegen nicht vor.

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Demnach müsste zunächst die Erwerberin Frau I die Firma fortgeführt haben. Dabei spricht der § 25 Abs.1 Satz 1 HGB lediglich davon, dass es zulässig ist, im Rahmen der Firmenfortführung einen Nachfolgezusatz beizufügen. Im Rahmen der Rechtsprechung wurde darüber hinaus der Grundsatz der Klangbildidentität entwickelt. Nach diesem Grundsatz ist über die gesetzliche Möglichkeit des Nachfolgezusatzes hinaus von einer Firmenfortführung auszugehen, wenn das Publikum und die Geschäftspartner die Firma trotz eventueller Veränderungen noch mit der alten Firma identifizieren. Es kommt entscheidend darauf an, dass die prägenden Ergänzungen beibehalten werden, sodass zwischen der bisherigen und der neuen Firma Klangbildidentität herrschen.

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Der prägende Bestandteil der Firma ist die Bezeichnung „M-Apotheke Apothekerin N“ ist. Es stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar. Erst durch diesen Zusatz wird die Firma im Rechtsverkehr individualisiert und den Geschäftspartnern bzw. dem Publikum verdeutlicht mit wem die Geschäftsbeziehungen eingegangen werden.

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Somit besteht keine Klangbildidentität und die Firma wurde über die Möglichkeiten des §25 Abs.1 Satz1 HGB verändert, so dass eine Firmenänderung und keine Firmenfortführung vorliegt. Demnach kann ein Haftungsausschluss nicht eingetragen werden.

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Auf den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.07.2007 - I-3 Wx 153-07- wird hingewiesen.

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Da ein Haftungsausschluss nur bei einer Firmenfortführung und nicht bei einer Firmenänderung eingetragen werden kann, kann die Anmeldung dauerhaft nicht vollzogen werden.

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Deshalb wurde um Rücknahme der Anmeldung gebeten.

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Der Verfahrensbevollmächtigte hat die Anmeldung nicht zurückgenommen.

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Stattdessen wurde Rechtsprechung zitiert, die den angemeldeten Haftungsausschluss als zulässig erachtet.

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Die dort angeführten Rechtsauffassungen überzeugen hier nicht.

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Es muss doch überhaupt nicht auf Begriffe wie einen „ prägenden Teil“ zurückgegriffen werden, wenn man die gegebene Gesetzeslage einfach anwendet.

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Die Firmierung lautet hier eindeutig „M-Apotheke Apothekerin N e.K.“.

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Es stellt der in der Firma enthaltene Name der Inhaberin den prägenden Bestandteil dar.

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Es wäre ja ohne weitere möglich, die Firmierung durch die jetzige Inhaberin abzuändern und danach einen Haftungsausschluss und eine gleichzeitige Firmenfortführung anzumelden.

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Aus vorgenannten Gründen war die Anmeldung zurückzuweisen und der Beschwerde nicht abzuhelfen.