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Amtsgericht Essen-Borbeck·Blatt 1982 (GER - 1982-2)·14.04.2010

Erwerb von Wohnungseigentum durch Minderjährige: Genehmigungspflicht und Ergänzungspfleger

ZivilrechtSachenrecht (Wohnungseigentum)Familienrecht (Minderjährige)Teilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Minderjährige hat eine Eigentumswohnung erworben; das Gericht stellt fest, dass der Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S.d. § 107 BGB ist und der Kaufvertrag daher nach § 108 BGB schwebend unwirksam ist und der Genehmigung bedarf. Die Eltern sind nach den einschlägigen Vorschriften von der Vertretung ausgeschlossen, weshalb die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich ist. Das Grundbuchamt setzt eine Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse bis 29.04.2010; andernfalls wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Feststellung, dass Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist; Genehmigung erforderlich und Bestellung eines Ergänzungspflegers angeordnet; Frist zur Beseitigung der Eintragungshindernisse gesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Abschluss eines Kaufvertrags über Wohnungseigentum durch einen Minderjährigen ist gemäß § 108 BGB schwebend unwirksam, soweit nicht die nachfolgenden gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung vorliegen.

2

Bei der Prüfung, ob ein Vertrag lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist, sind schuldrechtliche und dingliche Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit zu betrachten; insbesondere sind Haftungsregelungen und die Einsetzung in bestehende Verwalterverträge zu berücksichtigen.

3

Die Außenhaftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 10 WEG kann den Erwerb als rechtlichen Nachteil erscheinen lassen und damit die Anwendung von § 107 BGB ausschließen.

4

Sind die Eltern des Minderjährigen nach den gesetzlichen Regelungen (z.B. §§ 1629, 1643, 1795, 1909 BGB) von der Vertretung ausgeschlossen, ist zur Wahrung der Interessen des Minderjährigen ein Ergänzungspfleger zu bestellen; das Grundbuchamt kann zur Beseitigung von Eintragungshindernissen eine Frist setzen und bei Fristversäumnis den Antrag zurückweisen (vgl. § 18 GBO).

Relevante Normen
§ 107, 108, 1629, 1643, 1795, 1909 BGB§ 107 BGB§ 108 BGB§ 1629,1643,1795,1909 BGB§ 10 WEG§ 18 GBO

Leitsatz

Kauf einer Eigentumswohnung durch eine Minderjährige, Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

Tenor

es verbleibt bei der Auffassung, dass der Erwerb der Eigentumswohnung nicht lediglich rechtlich vorteilhaft im Sinne des § 107 BGB ist.Der Vertrag ist damit gem. § 108 BGB schwebend unwirksam und bedarf der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Die Eltern sind jedoch gem. §§ 1629,1643,1795,1909 BGB von der Vertretung der Minderjährigen ausgeschlossen, so dass es der Bestellung eines Ergänzungspflegers bedarf.

Die Frage des rechtlichen Vorteils oder Nachteils ist aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen,siehe OLG Hamm,Beschluss vom 12.2.1998 WF 32/99.

Auf Grund der gesetzlichen Regelungen des § 10 WEG ist der Erwerb nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.§ 10 VIII 1 WEG ordnet eine Aussenhaftung eines Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbandes Wohnungseigentümergemeinschaft an.

Inwieweit das Vermögen der Minderjährigen durch evtl. nicht im Grundbuch verlautbarte Vereinbarungen und Beschlüsse gefährdet ist, kann abstrakt nicht beurteilt werden,siehe OLG München,Beschluss vom 6.3.2008-34 Wx 14/08.

Nach der Teilungserklärung ist auch die Bestellung eines Verwalters vorgesehen.Mit Erwerb des Wohnungseigentums tritt die Minderjährige in evtl.bestehende Verwalterverträge ein.Insbesondere die Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung einer evtl. Vergütung ist als rechtlicher Nachteil zu bewerten, siehe OLG Hamm,Beschluss vom 23.5.2000-15 W 119/00.

Im übrigen verbleibt es bei der Zwischenverfügung vom 31.3.2010.

Zur Behebung der Eintragungshindernisse wird eine Frist gemäß § 18 GBO bis einschließlich 29.04.2010 gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist wird der Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Verfügung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch die Verfügung beeinträchtigt sind. Die Beschwerde kann bei dem hiesigen Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt werden.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Verfügung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Verfügung eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.