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Amtsgericht Essen-Borbeck·6 H 3/08·06.08.2009

Streitwertfestsetzung im selbständigen Beweisverfahren bei Mängelbeseitigung

ZivilrechtSchuldrecht (Kaufrecht)Selbständiges BeweisverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Essen-Borbeck setzte den Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens auf bis EUR 300,00 fest. Grundlage war ein Gutachten, das Mängelbeseitigungskosten von ca. EUR 284,70 ausweist. Zwar bemisst sich der Streitwert bei Mängeln grundsätzlich nach dem weitestgehenden Recht (§ 437 BGB), hier hat der Antragsteller jedoch erklärt, den Ofen selbst reparieren zu lassen. Deshalb richtet sich das Interesse und damit der Streitwert nach den voraussichtlichen Reparaturkosten.

Ausgang: Festsetzung des Streitwerts des selbständigen Beweisverfahrens auf bis EUR 300,00 (auf Grundlage der voraussichtlichen Reparaturkosten)

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens im Zusammenhang mit Mängeln bemisst sich grundsätzlich nach dem weitestgehenden Recht (§ 437 BGB).

2

Weicht der Antragsteller bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens durch ausdrückliche Erklärung von der Geltendmachung weitergehender Rechte ab und will er den Mangel selbst beseitigen, ist der Streitwert nach den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zu bemessen.

3

Ein vorhandenes Gutachten, das die zu erwartenden Reparaturkosten ausweist, kann als Grundlage für die Festsetzung des Streitwerts herangezogen werden, wenn der Beweisantrag ausschließlich auf Höhe und Dauer der Reparatur gerichtet ist.

4

Das Interesse des Antragstellers an der Rechtsverfolgung bestimmt den Streitwert; eine selbstbestimmte Festlegung des Rechtswegs durch den Antragsteller kann die Anwendung der allgemeinen Streitwertbemessung begrenzen.

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 437 BGB

Tenor

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf einen Wert bis EUR 300,00.

Gründe

2

Der Streitwert bestimmt sich vorliegend nach der Höhe der Mängelbeseitigungskosten. Diese betragen ausweislich des Gutachtens ca. EUR 284,70.

3

Zwar ist der Antragsgegnerin insoweit Recht zu geben, als dass sich der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahren im Zusammenhang mit Mängeln regelmäßig nach dem weitest gehenden Recht (§ 437 BGB) bemisst.

4

Im vorliegenden Fall gilt jedoch ausnahmsweise etwas anderes, da der Antragsteller bereits mit Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ausdrücklich erklärt hat, den streitgegenständlichen Ofen reparieren zu lassen. Entsprechend enthält der Fragenkatalog des Antragstellers allein Fragen zur Höhe der Reparaturkosten bzw. zur Dauer einer etwaigen Reparatur.

5

Legt sich der Antragsteller bereits bei Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich des Rechts, welches er geltend machen will fest, richtet sich sein Interesse und damit der Streitwert des Verfahrens hiernach.