Themis
Anmelden
Amtsgericht Essen-Borbeck·6 C 101/11·09.04.2012

Inkassokosten: RVG-Sätze nicht Grundlage der Schadensschätzung nach §287 ZPO

ZivilrechtSchuldrechtInkassorechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Inkassokosten; das AG verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 2.060,08 € nebst Zinsen sowie weiterer 10 €, wies darüber hinausgehende Inkassokosten jedoch ab. Streitpunkt war die Bemessung von Inkassokosten bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO. Das Gericht verneint die Heranziehung von RVG-Vergütungssätzen und betont, dass das RDG Inkassounternehmen nicht mit Rechtsanwälten gleichstellt. Maßgeblich ist der tatsächlich entstandene Aufwand unter Berücksichtigung automatisierter Abläufe und der Schadensminderungspflicht des Gläubigers.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.060,08 € nebst Zinsen und 10 €; weitergehende Inkassokosten abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Schadensschätzung nach §287 ZPO sind die Vergütungssätze des RVG nicht als Maßstab für die Erstattung von Inkassokosten heranzuziehen.

2

Das Fehlen einer gesetzlichen Regelungslücke im RDG verhindert die analoge Anwendung oder den Verweis auf das RVG zur Gleichstellung von Inkassounternehmen mit Rechtsanwälten.

3

Bei der Schätzung des dem Gläubiger entstandenen Aufwands ist der tatsächlich angefallene Aufwand unter Berücksichtigung der Schadensminderungspflicht des Gläubigers zu schätzen.

4

Standardisierte und weitgehend automatisierte Abläufe von Inkassobüros sowie die Delegation der Forderungsrealisierung dürfen nicht zu Kostenerhöhungen gegenüber dem Schuldner führen, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

Relevante Normen
§ 287 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2060,08 € nebst Zinsen i.H.v.8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 sowie weitere 10 € zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

2

Die Abweisung im Übrigen betrifft die Inkassokosten, soweit diese einen Betrag von 10 € übersteigen. Im Rahmen der nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schadensschätzung sind die Vergütungssätze des RVG nicht heranzuziehen. Es fehlt an einer Regelungslücke. Bei der Schaffung des RDG war das RVG bekannt, von einer entsprechende Anwendung bzw. eines Verweises hierauf wurde aber Abstand genommen. Auch eine Marktüblichkeit dieser Berechnungsmethoden ändert hieran nichts, vielmehr wird auf diesem Wege die klare gesetzgeberische Entscheidung, Inkassounternehmen insoweit nicht Rechtsanwälten gleichzusetzen, umgangen.

3

Demnach ist der dem Gläubiger entstandene Aufwand unter Berücksichtigung seiner Schadensminderungspflicht gemäß dem tatsächlich hierfür anfallenden Aufwand zu schätzen. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Verfahren bei Inkassobüros standardisiert und weitestgehend automatisiert ablaufen. Das betrifft auch die Meldung an die Schufa. Zudem kann es nicht zum Nachteil des Schuldners gereichen, wenn der Gläubiger seine ihm ureigenste Verantwortung, die Realisierung einer Forderung zu überprüfen, delegiert und dadurch Kosten auslöst, die nicht im Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand stehen.

4

Streitwert: 2.060,08 Euro.