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Amtsgericht Essen-Borbeck·5 C 167/20·08.03.2021

Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen Zahlungsverzugs nach Stornierung

ZivilrechtSchuldrechtReisevertragsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger fordert Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 81,43 wegen nicht erfolgter Rückzahlung einer Anzahlung nach Stornierung. Streitpunkt ist, ob die Beklagte durch Mahnung und Fristsetzung in Verzug nach §§ 271, 286 BGB geraten ist und damit ersatzpflichtig wurde. Das AG verurteilt die Beklagte zur Freistellung, weil die Zahlung fällig war, Mahnung erfolgte und pauschale Corona-Einwendungen die Verzögerung nicht ausreichend begründen.

Ausgang: Klage auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten (EUR 81,43) gegen die Beklagte stattgegeben; Beklagte trägt Kosten des Rechtsstreits.

Abstrakte Rechtssätze

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Gerät der Schuldner nach Fristsetzung mit der geschuldeten Zahlung in Verzug (§ 286 BGB), kann der Gläubiger aus §§ 286, 280 BGB Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, soweit diese kausal durch den Verzug entstanden sind.

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Ist eine Leistung nach § 271 BGB sofort fällig und setzt der Gläubiger eine angemessene Nachfrist, tritt mit deren Ablauf Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB ein.

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Pauschale Verweisungen auf pandemiebedingte Arbeitsbelastungen genügen nicht, um den Eintritt des Verzugs zu verhindern; der Schuldner muss konkrete, nachvollziehbare Gründe darlegen, die eine zeitnahe Zahlung objektiv unmöglich oder unzumutbar machen.

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Ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer (§ 14 RVG) zur Angemessenheit vorgerichtlicher Gebühren ist nicht erforderlich, wenn kein Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber vorliegt; die Angemessenheit der Anwaltsgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Sachaufklärung.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 286, 280 BGB§ 271 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 651h BGB§ 14 RVG

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 81,43 aus der Kostennote der Rechtsanwälte N. vom 30.09.2020 freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO

Entscheidungsgründe

3

Die Klage ist begründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte gemäß §§ 286, 280 BGB ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 81,43 zu.

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Zum Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten befand sich die Beklagte mit der (Rück-)Zahlung der vom Kläger geleisteten Anzahlung in Verzug.

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Unstreitig erteilte die Beklagte dem Kläger am 16.07.2020 eine Stornorechnung. Diese wies einen Guthabenbetrag zu Gunsten des Klägers in Höhe von EUR 469,00 aus. Mangels weiterer Vereinbarungen der Parteien war der (Rück-)

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Zahlungsanspruch gemäß § 271 BGB sofort (spätestens aber mit Ablauf der vom Kläger in seiner E-Mail vom 16.07.2020 gesetzten Frist) fällig.

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Durch die (unstreitige) Mahnung des Klägers vom 21.08.2020 ist die Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 BGB nach Ablauf der dort gesetzten Frist (04.09.2020) in Verzug geraten.

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Auf die Frage, ob § 651 h BGB Anwendung findet, kann mithin dahingestellt bleiben.

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Es besteht auch kein Anlass, den Verzugseintritt im vorliegenden Fall aus Billigkeitserwägungen anders zu beurteilen. Es ist der Beklagten durchaus zuzubilligen, dass angesichts der Corona-Pandemie eine schlecht beherrschbare Situation für die gesamte Reisebranche eingetreten ist.

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Die Beklagte hat aber schon nicht dargelegt, weshalb es ihr im vorliegenden Fall nicht möglich gewesen sein soll, den Stornobetrag zeitnah auszuzahlen. Denn nur an der Auszahlung fehlte es. Der Beklagten war es offenbar möglich, die Reise zu stornieren und eine zutreffende Stornorechnung zu erteilen. Weshalb dann ausgerechnet der letzte Schritt – die Überweisung – aufgrund des „erhöhten Arbeitsaufkommens“ nicht möglich gewesen sein soll, erschließt sich dem Gericht so ohne Weiteres nicht.

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Dies legt die Beklagte auch nicht konkret dar. Jedenfalls ist es nicht ausreichend, sich pauschal auf das erhöhte Arbeitsaufkommen zu berufen.

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Darüber hinaus war die Pandemie auch im Monat September 2020 nicht ausgestanden. Dennoch war es der Beklagten nach dem Aufforderungsschreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten trotz des erhöhten Arbeitsaufkommens möglich, das Guthaben zeitnah (innerhalb weniger Tage) auszuzahlen.

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Vor diesem Hintergrund ist noch weniger ersichtlich, weshalb es auf die Mahnung des Klägers selbst nicht möglich gewesen sein soll.

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Im Übrigen hätte es seitens der Beklagten zumindest eines Hinweises auf eine zeitliche Verzögerung bedurft. Ohne einen solchen – begründeten – Hinweis durfte der Kläger davon ausgehen, nur mit anwaltlicher Hilfe seinen Anspruch durchsetzen zu können.

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Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Die Ansetzung einer Mittelgebühr begegnet vorliegend keinen Bedenken. Schon die Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung zeigen, wie komplex der vorliegende Sachverhalt sich gestaltet. Es bedurfte mithin durchaus einer Aufarbeitung des Sachverhaltes sowie der rechtlichen Prüfung des Anspruchs, bevor ein Aufforderungsschreiben erstellt werden konnte.

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Die Einholung eines Gutachtens der Rechtsanwaltskammer gemäß § 14 RVG zu dieser Frage war schließlich nicht erforderlich, da es sich vorliegend nicht um einen Rechtsstreit zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber handelt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

23

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

24

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

25

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

26

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

28

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.