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Amtsgericht Essen-Borbeck·3 Ds - 70 Js 654/16 - 252/17·17.09.2017

Unterlassene Hilfeleistung im Bankfoyer trotz erkennbarer Notlage (§ 323c StGB)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Drei Angeklagte gingen in einem Bankfoyer an einem nach mehreren Stürzen am Boden liegenden älteren Mann vorbei, erledigten ihre Bankgeschäfte und verließen die Filiale ohne Hilfsmaßnahmen. Streitpunkt war, ob eine erkennbare Notlage vorlag und Hilfeleistung möglich sowie zumutbar war. Das Gericht bejahte dies und wertete die Einlassung, man habe einen schlafenden Obdachlosen angenommen, als Schutzbehauptung; jedenfalls sei bedingter Vorsatz gegeben. Alle Angeklagten wurden wegen unterlassener Hilfeleistung zu Geldstrafen verurteilt; der spätere Tod des Mannes war nach Sachverständigen auch bei früherer Hilfe nicht vermeidbar.

Ausgang: Verurteilung aller Angeklagten wegen unterlassener Hilfeleistung zu Geldstrafen (80/90 Tagessätze).

Abstrakte Rechtssätze

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Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB setzt voraus, dass ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr bzw. Not vorliegt und die erforderliche Hilfeleistung möglich und zumutbar ist.

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Eine Hilfeleistung ist regelmäßig schon durch geringfügige Maßnahmen erfüllt, etwa durch Absetzen eines Notrufs oder das Herbeiholen anderer Hilfe, wenn hierfür ohne Eigengefährdung naheliegende Mittel bereitstehen.

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Erkennbarkeit der Notlage kann sich aus dem Gesamtbild des Geschehens ergeben; bei einer am Boden liegenden Person nach wiederholten Stürzen drängt sich ein Hilfebedarf jedenfalls bei naheliegender Betrachtung auf.

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Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit einer Notlage und eigener Hilfspflicht erkennt und sich mit der Nichtleistung der Hilfe abfindet, indem er eigene Belange vorrangig behandelt.

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Für die Strafbarkeit nach § 323c StGB ist nicht erforderlich, dass die Hilfeleistung den späteren Schaden oder Tod tatsächlich verhindert; ausreichend ist die pflichtwidrige Unterlassung in einer erkannten Notlage.

Relevante Normen
§ 323c StGB§ 465 StPO

Tenor

Die Angeklagten sind der unterlassenen Hilfeleistung schuldig.

Der Angeklagte aa wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.

Die Angeklagte bb wird zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 Euro verurteilt.

Der Angeklagte cc wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 35 Euro verurteilt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: § 323 c StGB

Gründe

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I.

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Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55 Jahre alte Angeklagte aa ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden und Vater eines 15-jährigen Sohnes, welcher bei ihm lebt. Der Angeklagte aa übt den Beruf des Servicetechnikers aus. Aus dieser Tätigkeit erzielt er nach eigenen Angaben ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1400 Euro.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Die 29 Jahre alte Angeklagte bb ist ebenfalls deutsche Staatsangehörige und geschieden. Sie ist Mutter zweier Kinder im Alter von 3 und 7 Jahren. Ihre Kinder leben bei ihr. Die Angeklagte ist selbständige Trinkhallenbesitzerin. Sie betreibt zwei Trinkhallen. Angaben zu ihrem Nettoeinkommen hat die Angeklagte nicht gemacht.

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Auch sie ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.

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Der 51 Jahre alte Angeklagte cc ist deutscher Staatsangehöriger und verheiratet. Unterhaltsberechtigte Kinder hat der Angeklagte keine. Er ist Maschinist und erzielt aus dieser Berufstätigkeit nach eigenen Angaben ein monatliches Einkommen von ca. 1700 Euro. Seine Ehefrau ist in einem Minijob tätig.

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Der Angeklagte cc ist strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

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II.

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Am 03.10.2016 betrat der damals 83-jährige dd um 16.38 Uhr das Foyer der Deutschen Bank, Filiale Essen-Borbeck, ttstr. 37. In der Bankfiliale sind verschiedene Geld- und Überweisungsautomaten aufgestellt. An der Wand befindet sich ein Telefon. Beim Abheben des Hörers wird automatisch eine Hotline der Deutschen Bank –Kundenberatung- gewählt. Die Hotline ist an 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche erreichbar.

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Der dd erledigte zunächst an verschiedenen Bankterminals unterschiedliche Vorgänge. Um 17.02 Uhr stand er vor einem Überweisungsautomaten und stürzte plötzlich ohne Fremdeinwirkung rückwärts. Er schlug mit dem Kopf auf einen dort befindlichen Tisch auf und kam schließlich unterhalb der Arbeitsfläche zum Liegen. Der dd konnte sich langsam wieder aufrichten, stürzte jedoch um 17.03 Uhr und 38 Sekunden erneut mit halber Körperdrehung rückwärts und schlug mit dem Kopf auf dem Boden auf. Erneut gelang es dem dd wieder aufzustehen, er nahm seine Mütze und ein Schreiben auf, setzte sich die Mütze auf und drehte sich zu dem Überweisungsautomaten, um seinen Überweisungsvorgang weiter fortzusetzen. Erneut stürzte er um 17.04 Uhr abermals rückwärts und lag anschließend ausgestreckt auf dem Boden mit dem Kopf auf den Fliesen. Er blieb dann auf dem Boden liegen, bewegte sich teilweise noch. Seine Mütze lag ca. 80 – 100 cm von ihm entfernt.

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Um 17.10 Uhr 46 Sekunden betrat der Angeklagte cc das Foyer der Bank. Er nahm den am Boden liegenden dd kurz wahr, begab sich jedoch sodann zu einem Geldautomaten, um dort seinen Vorgang zu erledigen. Um das am Boden liegende Opfer kümmerte er sich nicht. Er sprach es auch nicht an. Der Angeklagte cc verließ um 17.12 Uhr die Bank, wobei er dem gesondert verfolgten ff, der die Bank mit seinem Rollator gerade betreten hatte, die Tür aufhielt.

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Während der Anwesenheit des Angeklagten cc bewegte sich der dd noch deutlich. Um 17.11 Uhr und 15 Sekunden nestelt der dd an seinen Taschen herum. Sein Zettel, auf welchem sich offenbar notwendige Daten für den Überweisungsvorgang befanden, lag deutlich neben ihm. Die Bewegungen des dd waren deutlich wahrnehmbar.

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Um 17.13 Uhr und 25 Sekunden bewegte sich der dd erneut, dabei verdeckte er den neben ihm liegenden Zettel. Weitere Bewegungen waren um 17.13 Uhr und 55 Sekunden wahrnehmbar. Der dd bewegte sich erneut und zog ein Taschentuch hervor, er benutzte dieses Taschentuch auch, indem er es an seine Nase führte.

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Um 17.14 Uhr und 28 Sekunden betrat die Angeklagte bb die Bank. Auch sie nahm den am Boden liegenden dd wahr. Bleib jedoch lediglich stehen, um aus ihrer Handtasche ihre Bankkarte zu entnehmen. Sie ging sodann an dem am Boden liegenden Opfer vorbei, kümmerte sich nicht um dieses, sprach es auch nicht an und ging eiligen Schrittes zu einem Geldeinzahlungsautomaten, zahlte dort Geld ein und verließ anschließend eiligen Schrittes und ohne sich um den am Boden liegenden dd zu kümmern die Bank.

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Einige Sekunden später betrat der Angeklagte aa das Foyer. Auch er ging an dem am Boden liegenden dd vorbei und kümmerte sich ebenfalls nicht. Sodann ging er an den gleichen Automaten, an dem auch die Angeklagte bb ihre Geschäfte verrichtete, verrichtete dort einen Vorgang und begab sich sodann zu dem ersten Geldautomaten, wobei er dem gesondert verfolgten ff noch half. Er ging am Kopf des am Boden liegenden dd vorbei um an einem weiteren Automaten einen weiteren Vorgang zu tätigen. Nach Abschluss dieses Vorgangs ging der Zeuge aa Richtung Ausgang, half dem gesondert verfolgten ff noch beim Verlassen der Bank und beide verließen um 17.19 Uhr die Bank.

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Um 17.22 Uhr betrat der Zeuge gg das Bankfoyer, er nahm den am Boden liegenden dd ebenfalls wahr. Gleichwohl erledigte er zunächst einen Vorgang, beobachtete aber den am Boden liegenden ständig. Er ging sodann Richtung Ausgang und setzte einen Notruf ab, indem er die Polizeileitstelle in Essen anrief. Der Notruf ging dort um 17.23 Uhr ein. Um 17.30 Uhr trafen die Polizeibeamten hh und ii ein, diese alarmierten nochmals einen Rettungswagen, der 17.43 Uhr eintraf. Um 17.53 Uhr traf sodann der Notarzt ein, dieser veranlasste, dass der dd in das Universitätsklinikum Essen verbracht wird.

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Im Universitätsklinikum Essen verbesserte sich zunächst der Zustand des dd. Am 10.10.2016 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des dd überraschend und letztlich verstarb er im Universitätsklinikum Essen.

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Auch bei früherer Hilfeleistung wäre der mit dem Tod endende Krankheitsverlauf nicht beeinflusst worden.

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III.

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Der festgestellte Sachverhalt beruft auf den Bekundungen der Angeklagten, den Bekundungen der Zeugen gg, hh, ii, jj, kk und ll. Ferner beruhen die Feststellungen auf den Erläuterungen  der Sachverständigen Dr. mm und Prof. Dr. nn und der in Augenscheinnahme des Überwachungsvideos der Deutschen Bank, Hülle Blatt 21 d. A.

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Die Angeklagten haben sich dahingehend eingelassen, dass sie sehr wohl die am Boden liegende Person wahrgenommen hätten. Sie hätten diese Person für einen Obdachlosen gehalten, weil in dem Bankfoyer schon häufiger Obdachlose gewesen seien.

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Der Angeklagte aa hat darüber hinaus bekundet, er sei in Gedanken bei seinen Eltern gewesen, denen es damals sehr schlecht gegangen sei. Er habe schnell zu seiner Mutter zurück gewollt.

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Die Angeklagte bb hat sich darüber hinaus dahingehend eingelassen, dass sie teilweise von den Obdachlosen im Foyer angepöbelt worden sei. Sie habe nur schnell Geld abliefern wollen und schnell wieder hinaus gewollt. Es liege auch eine Schuld der Deutschen Bank vor, weil sich diese nicht um die Missstände kümmere.

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Auch der Angeklagte cc hat sich dahin eingelassen, dass auch er bereits von Obdachlosen angepöbelt worden sei. Darüber hinaus habe auch er sich große Sorgen um seine Mutter gemacht.

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Der Zeuge gg hat bekundet, dass er schon beim Eintreffen in die Bank gesehen habe, dass der Mann Hilfe brauche. Er habe dann, nachdem sein Handy ein Update ausgeführt habe, sofort die Polizei angerufen. Die betroffene Person habe auch nicht wie ein Obdachloser gewirkt. Sie habe nicht nach Urin oder Alkohol gerochen, sondern nach einem Alt-Herrenparfum, wahrscheinlich der Marke Tabak Original. Die Person habe nicht wie ein Odachloser gewirkt. Es schlafen zwar dort häufiger Obdachlose, sie lägen in der Regel an der Heizung oder in Ecken, aber nicht mitten im Raum.

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Auch die Zeugen hh und ii, die den Polizeieinsatz wahrgenommen haben, haben den dd nicht als Obdachlosen wahrgenommen. Auch ihnen sei zwar bekannt, dass in den Foyers der Banken häufiger Obdachlose wären, diese Person habe aber nicht wie ein Obdachloser gewirkt. Er sei vernünftig angezogen gewesen und seine persönlichen Dinge seien auch noch in der Nähe gewesen. Beide Beamten bekundeten darüber hinaus übereinstimmend, dass sie auch eine blutende Wunde am Ohr wahrgenommen haben. Diese Wunde sei aber nicht ohne weiteres wahrzunehmen gewesen. Dazu hätte man sich schon in die Nähe der Person begeben müssen.

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Der Zeuge ll hat als Ermittlungsführender Beamter den Gang der Ermittlungen erläutert. Er habe dann nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eine Obduktion veranlasst und die Überwachungsvideos seitens der Deutschen Bank gesichtet. Auf den Überwachungsvideos habe er dann den festgestellten Sachverhalt wahrgenommen und die Angeklagten dann über die Bankdaten ermittelt. Auch habe er ermittelt, dass das Telefon der Bank direkt eine Verbindung zu der Bank aufbaue.

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Der Sachverständige Dr. mm hat erläutert, dass als Todesursache ein Schädelhirntrauma in Betracht komme. Ob eine schnellere Hilfe zur Rettung des dd geführt hätte, hat der Sachverständige aus rechtsmedizinischer Sicht nicht feststellen können.

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Die Sachverständige Prof. Dr. nn hat erläutert, dass aus neurochirurgischer Sicht auch eine frühere Hilfeleistung den tödlich endenden Krankheitsverlauf nicht habe beeinflussen können. Die kritische Zeit nach solchen Stürzen, wie sie der Karl Hübner erlitten hat, sei 6,12,18 Stunden nach dem Vorfall. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der dd aber bereits in neurochirurgischer Behandlung befunden und aus der Dokumentation sei ersichtlich, dass die notwendigen neurochirurgischen Maßnahmen getroffen wurden. Es sei auch möglich gewesen, dass das von den Rechtsmedizinern vorgefundene deutlich geschwollene Gehirn, durch die Wiederbelebungsmaßnahme am 10.10.2016 so angeschwollen sei.

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Auf den in Augenschein genommenen Videoaufnahmen, die das Bankfoyer in drei Perspektiven darstellen, waren die Angeklagten deutlich zu identifizieren. Auf den Videoaufnahmen war ebenfalls ersichtlich, dass das Opfer sich mehrfach bewegt hat und offensichtlich normal gekleidet war und nicht den Habitus eines Obdachlosen hatte. Auf den Videos ist ebenfalls deutlich zu erkennen, dass alle Angeklagten den am Boden liegenden dd wahrgenommen haben und keinerlei Maßnahmen getroffen haben, um ein klares Bild von der Situation zu bekommen. Alle haben den dd am Boden liegen gesehen und haben sich dann ihren Bankgeschäften zugewendet.

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IV.

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Nach diesen Feststellungen haben sich die Angeklagten der unterlassenen Hilfeleistung gem. § 323 c StGB schuldig gemacht.

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Durch die mehrfachen Stürze des dd lag ein Notfall vor. Es war erkennbar, dass dort ein Mensch Hilfe benötigte. Eine Hilfeleistung war für alle Angeklagten auch möglich. Unabhängig davon, ob die Angeklagten im damaligen Zeitpunkt im Besitz eines Handys gewesen sind, hätten zumindest alle Angeklagten das an der Wand, zwischen den Geldautomaten befindliche Notfalltelefon benutzen können, um Bankmitarbeiter zu informieren, dass dort auf dem Boden eine Person liege. Darüber hinaus ist die Filiale an der ttstraße an einer belebten Stelle des Zentrums Borbeck gelegen. In unmittelbarer Nähe befinden sich Bushaltestelle, Taxistände und Imbissläden sowie Trinkhallen. Auf dem Video war auch zu sehen, dass auch am 03.10. an einem Feiertag, reger Verkehr auf der ttstraße herrschte. Auch Heraustreten aus der Bank und versuchen Hilfe von Passanten zu erlangen wäre den Angeklagten ohne Zweifel möglich gewesen.

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Eine derartige Hilfeleistung wäre den Angeklagten auch zumutbar gewesen. Sie hätten sich durch einen bei der Bankhotline, einen eigenen Anruf mittels eines Mobiltelefons oder Benachrichtigung von Passanten nicht selber in Gefahr gebracht. Jede noch so geringe Maßnahme wäre hier den Angeklagten möglich gewesen, um die Notlage des dd zu beheben oder zumindest abzumildern.

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Die Angeklagten handelten auch vorsätzlich.

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Soweit sich die Angeklagten dahingehend eingelassen haben, sie seien der Ansicht gewesen, es habe sich um einen schlafenden Obdachlosen gehandelt, so ist diese Einlassung als Schutzbehauptung zu werten.

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Der dd vermittelte schon von seinem optischen Erscheinungsbild nicht Habitus eines Obdachlosen. Er war vernünftig gekleidet, offensichtlich sauber und wie der Zeuge gg bekundete roch er nach einem Altherrenparfum. Demgegenüber spricht es der Lebenserfahrung, die insbesondere auch durch die Bekundungen des Zeugen ii gestützt werden, dass Obdachlose einen unangenehmen Geruch ausstrahlen. Häufig ist Alkohol- oder Uringeruch wahrzunehmen, der Zeuge ii beschreibt den Geruchseindruck eines Obdachlosen als modrig, darüber hinaus führen Obdachlose im Regelfall ihre gesamten Habseligkeiten in Plastiktüten oder Rucksäcken bei sich. Auch die Lage des dd, nämlich mitten zwischen zwei Geldautomaten in wirklich geringer Entfernung zu diesen, spricht gegen die Annahme, dass es sich um einen schlafenden Obdachlosen gehandelt habe. Obdachlose pflegen sich in der Regel in die kleinsten Winkel eines Bankfoyers zurückzuziehen, damit sie nicht allzu störend empfunden werden.

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Unabhängig von der Tatsache, dass natürlich auch einer obdachlosen Person Hilfe geleistet werden muss, war die Einlassung der Angeklagten vor dem Hintergrund des gesamten Erscheinungsbildes und dem Eindruck des Videos nicht nachvollziehbar. Die Angeklagten haben es billigend in Kauf genommen, dass im vorliegenden Fall eine Notlage bestand und sie zur Hilfe verpflichtet sind. Bedingter Vorsatz liegt dann vor, wenn der Täter in Tatbestandsmäßigkeit als möglich oder auch nicht als ganz fernliegend erkennt und sich mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (BGH NSTZ 2009, 91) Die Angeklagten haben sich alle mit der Situation abgefunden. Sie haben die Situation erkannt, und beim näheren Hinsehen war das Vorliegen einer Notlage für die Angeklagten nicht ganz fernliegend.

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Sie haben ihre eigenen Bankgeschäfte als vorrangig angesehen und haben sich letztlich innerlich damit abgefunden, dass sie die notwendige Hilfe nicht geleistet haben. Aus den Aussagen der Angeklagten ist auch deutlich, dass sie gar keine Hilfe leisten wollten.

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V.

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Ausgehend von einem Strafrahmen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorsieht, war zu Gunsten aller drei Angeklagten zu berücksichtigen, dass sie bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung muss auch bedacht werden, dass der Gesetzgeber das Vergehen der unterlassenen Hilfeleistung eine relativ niedrige Kriminalitätsstufe gesetzt hat.

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Das Gericht hat ferner zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt, dass diese bereits durch, nach Auffassung des Gerichtes, sehr reißerische Berichterstattung seitens der Medien, stigmatisiert sind. Gleichwohl muss ein deutliches Signal an die Öffentlichkeit gesendet werden, um die Solidargemeinschaft wachzurütteln.

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Das Gericht hat für den Angeklagten aa eine Strafe von 80 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen erachtet.

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Die Höhe des Tagessatzes bezüglich des Angeklagten aa war nach seinen Einkommensverhältnissen zu bestimmen. Der Angeklagte verdient nach eigener Einlassung rund 1400 Euro, ist gegenüber seinem Sohn, der bei ihm lebt, unterhaltsverpflichtet. Insoweit war es gerechtfertigt, die Tagessatzhöhe auf 30 Euro, was einem bereinigten Einkommen von 900 Euro entspricht, festzusetzen.

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Auch bezüglich des Angeklagten cc war eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte cc ist gegenüber seiner Ehefrau unterhaltsverpflichtet und diese Unterhaltsverpflichtung war von seinem angegebenen Nettogehalt von 1700 Euro in Abzug zu bringen. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichtes eine Tagessatzhöhe von 35 Euro, was einem bereinigten Einkommen von 1050 Euro entspricht, festzusetzen.

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Bei der Angeklagten cc war erschwerend zu berücksichtigen, dass diese auf perfide Art und Weise noch versucht hat, der Bank eine Mitschuld an ihrem Fehlverhalten anzudichten. Auch waren bei der Angeklagten cc keine Anzeichen zu erkennen, dass sie sich wirklich reuig zeigt. Vor diesem Hintergrund war eine Tagessatzanzahl von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.

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Das Einkommen der Angeklagten war zu schätzen, da diese zu ihrem Nettoeinkommen keine Angaben gemacht hat. Die Angeklagte betreibt zwei Trinkhallen und hat an diesem Tag schnell Geld eingezahlt. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagten aus den Trinkhallenbetrieben ein monatliches Nettoeinkommen von 2000 und 2400 Euro erzielt. Unter Berücksichtigung der Unterhaltsverpflichtung gegenüber ihren zwei Kindern hat das Gericht die Tagessatzhöhe mit 40 Euro, was einem bereinigten Einkommen von 1200 Euro entspricht festgesetzt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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Wittenberg