Übertragung von Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Hilfe zur Erziehung auf den Vater
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht überträgt dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Antragsrecht auf Hilfe zur Erziehung für das gemeinsame Kind. Grundlage ist § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB wegen festgestellter Kindeswohlgefährdung bei der Mutter (Unterernährung, Läuse, fehlende Betreuung). Mildere Maßnahmen wurden geprüft; die Übertragung erscheint geeignet und verhältnismäßig.
Ausgang: Antrag des Vaters auf Übertragung bestimmter elterlicher Befugnisse (Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitsfürsorge, Hilfe zur Erziehung) auf ihn stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Übertragung einzelner Befugnisse der elterlichen Sorge (z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge, Antragsrecht auf Hilfe zur Erziehung) auf den anderen Elternteil nach § 1671 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB ist zulässig, wenn dadurch eine Kindeswohlgefährdung abgewendet werden kann.
Eine teilweise Entziehung von Sorgebefugnissen ist gerechtfertigt, wenn die sorgeberechtigte Elternteil dauerhaft oder erheblich unfähig ist, die gesundheits- und entwicklungsrelevanten Bedürfnisse des Kindes zu erfüllen und auf angeordnete Hilfen nicht hinreichend reagiert.
Vor einer Fremdunterbringung sind mildere, geeignete und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen; die Übertragung von Teilbefugnissen kann eine verhältnismäßige Alternative zur Inobhutnahme darstellen.
Die gemeinsame elterliche Sorge kann im Übrigen fortbestehen, während einzelne Entscheidungsbereiche gerichtlich dem anderen Elternteil übertragen werden, sofern dies dem Kindeswohl entspricht.
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Tenor
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge und das Recht Hilfe zur Erziehung zu beantragen für das Kind U., geb. am 00.00.00 wird auf den Vater übertragen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 45 FamGKG).
Rubrum
| 21 F 33/15 | ![]() | |||
| Amtsgericht Essen-BorbeckFamiliengerichtBeschluss | ||||
In der Familiensache
betreffend das minderjährige Kind U., geboren am 00.00.00, vertr. durch Frau Dipl.-Päd. L.,
Verfahrensbeistand,
an der beteiligt sind:
1. Jugendamt
Antragstellerin,
2. Herr U.,
T.,
Verfahrensbevollmächtigter,
3. Frau U.,
Antragsgegnerin ,
hat das Amtsgericht–Familiengericht- Essen-Borbeck
am 17.06.2015
durch die Richterin am Amtsgericht
b e s c h l o s s e n:
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge und das Recht Hilfe zur Erziehung zu beantragen für das Kind U., geb. am 00.00.00 wird auf den Vater übertragen.
Im Übrigen besteht die gemeinsame elterliche Sorge fort.
Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt (§ 45 FamGKG).
Gründe
I.
U., geb. am 00.00.00 ist das gemeinsame Kind der miteinander verheirateten Beteiligten zu 2. und 3. Die Eltern haben die gemeinsame elterliche Sorge. Zuletzt lebten sie gemeinsam mit dem Kind in Herzogenrath. Im November 2014 trennten sich die Eltern. Der Kindesvater verließ die gemeinsame Wohnung und Mutter und Kind blieben zurück in der Wohnung in Herzogenrath. Der Vater wandte sich ans Jugendamt der Stadt Herzogenrath mit der Befürchtung, die Kindesmutter könne das Kind nicht ordnungsgemäß in der Wohnung weiter versorgen und teilte mit, die Wohnung sei in einem desolaten Zustand. Das Kind leide außerdem unter Läusebefall. Das Jugendamt Herzogenrath machte einen Hausbesuch am 11.11.2014. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Stadt Herzogenrath vom 26.01.2015 (auf Blatt 4 d. A.) verwiesen. Es wurde vom Jugendamt Herzogenrath eine Hilfe zur Erziehung eingesetzt. Die Mutter arbeitete letztendlich aber nicht mit. Im Januar war sie weder für das SPFH noch für das Jugendamt Herzogenrath erreichbar. Es stellt sich dann heraus, dass die Mutter mit dem Kind in den Zuständigkeitsbereich des hiesigen Gerichts verzogen war. Das Jugendamt Herzogenrath teilte dies dem Jugendamt Essen am 26.01.2015 mit. Die Mutter wohnt nun mit Kind und ihrem Lebensgefährten unter der im Tenor genannten Anschrift. Erst am 05.02.2015 konnte das Jugendamt der Stadt Essen einen Hausbesuch machen, zuvor hatte die Mutter Kontakte abgelehnt bzw. nicht zugelassen. Es wurde festgestellt, dass die Hygiene mangelhaft war und U. offensichtlich weiterhin von Kopfläusen befallen war. Ein U-Heft für U. konnte nicht vorgelegt werden. Von der sofortigen Inobhutnahme U. wurde nur deshalb abgesehen, weil zumindest ausreichend Lebensmittel zur Verfügung standen und eine enge Bindung des Kindes zur Mutter festzustellen war. Am 06.02.2015 wurde eine Familienhilfe aufgrund der Vereinbarung vom 10.02.2015 installiert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichte Vereinbarung (Blatt 6ff der Akte) Bezug genommen.
Vom 20.02.2015 bis 06.03.2015 konnte kein Kontakt der Familienhilfe bzw. des Jugendamtes zur Mutter hergestellt werden. Am 13.03.2015 ließ die Mutter wieder Kontakt zur Familienhilfe zu. Am 19.03.2015 fand ein Hausbesuch statt und die Familienhilfe ging mit der Kindesmutter zum Kinderarzt.
Am 25.03.2015 erfolgte in der vorliegenden Sache ein Gerichtstermin. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 (Blatt 19 d. A.) wird Bezug genommen, in welchem der Mutter Auflagen gemacht wurden. Auf den Auflagenbeschluss vom gleichen Tage wird Bezug genommen( Bl. 20 d.A. ).
Seit dem 28.04.2015 konnte die Familienhilfe und auch das Jugendamt keinen Kontakt zur Mutter herstellen. Gleichzeitig war das Jugendamt Herzogenrath gebeten worden sich die Verhältnisse beim Kindesvater anzuschauen. Auf dem Bericht des Jugendamtes Herzogenrath wird Bezug genommen (Blatt 24 d. A.)
Das Gericht bestellte für U. einen Verfahrensbeistand. Auf dem Bericht des Verfahrensbeistandes, Frau L., vom 03.06.2015 (Blatt 39 ff d. A.) wird Bezug genommen. Wegen der weitere Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Das Gericht hat die Beteiligten zur Frage des Sorgerechts angehört. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 25.03.2015 wie 17.06.2015 wird Bezug genommen.
II.
Die Entscheidung beruht auf den § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht Hilfe zur Erziehung zu beantragen war auf den Kindesvater auf seinen Antrag hin zu übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nachdem Ergebnis der Ermittlung ist zu erwarten, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf dem Vater in diesen Teilbereichen dem Wohl des Kindes am besten entsprich, gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB.
Auf Grund des Berichtes des Jugendamtes der Stadt Essen vom 7.05.2015 und der Anhörungen im Termin am 17.06.2015 stellte sich heraus, dass das Kindeswohl von U. bei einem Aufenthalt bei der Mutter gefährdet ist.
U. ist deutlich unterernährt, hat einen Sprachfehler, der dringend behandelt werden müsste, ist von Kopfläusen befallen und hat keinerlei Kontakt zu Gleichaltrigen. Davon konnte sich das Gericht auch bei der Anhörung des Kindes deutlich überzeugen. U. erklärte in der Anhörung, dass sie bis 11 Uhr ( Beginn der Anhörung) nichts gegessen habe. Die Kopfläuse waren deutlichen auf ihrem Kopf zu sehen.
Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens waren der Mutter entsprechende Auflagen gemacht worden, damit sie das Kind beim Kinderarzt vorstellt, von Läusen befreit, in der KiTa anmeldet und beim SPZ vorstellt. Alle diese Auflagen hat die Kindesmutter bis zum Termin der mündlichen Verhandlung nicht erfüllen können. Darüber hinaus hatte das Jugendamt der Stadt Essen-Borbeck eine Familienhilfe installiert. Diese Familienhilfe konnte bis zum heutigen Zeitpunkt jedoch kaum Kontakt zur Mutter herstellen. Der letzte Kontakt der Familienhilfe fand am 28.04.2015 statt. Seitdem machte die Mutter die Tür nicht mehr auf und ließ keine Besuche mehr zu. Wie sich auch aus dem Bericht des Verfahrensbeistandes ergibt, auf dem Bezug genommen wird, ist die Kindesmutter derzeit nicht in der Lage, sich adäquat um U. zu kümmern. Auch in dem Gespräch mit dem Verfahrensbeistand zeigte sie kein Problembewusstsein. Aufgrund der Fehleinschätzung der Mutter zur Situation des Kindes ist davon auszugehen, dass der Mutter die elterliche Fähigkeit fehlt, die Entwicklungsbedürfnisse des Kindes zu erkennen und anzugehen. Es ist zu befürchten, dass U. in ihrem Haushalt weiterhin verwahrlost. Auch wenn die Mutter angibt nur das Beste für ihr Kind zu wollen, so ist offensichtlich, dass sie in der Erziehungsfähigkeit massiv eingeschränkt ist.
Um der entsprechend vorliegenden Kindeswohlgefährdung entgegenzutreten, ist es erforderlich die elterliche Sorge in den oben genannten Teilbereichen auf den Kindesvater zu übertragen.
Dieser ist bereit sich um U. zu kümmern. Die häuslichen Verhältnisse wurden vom Jugendamt der Stadt Herzogenrath überprüft und für adäquat und für gut befunden. Wie sich herausstellte, hat U., obwohl sie den Vater seit 5 Monaten nicht gesehen hat, zum Vater ein gutes Verhältnis. Der Obhutswechsel nach der Verhandlung zum Vater erfolgte problemlos. Dies auch deshalb, weil die Mutter das Kind mitgehen ließ, was positiv zu bemerken ist. Das Kind freute sich darauf, die Wohnung des Vaters ansehen zu dürfen und ging bereitwillig und freudig mit..
Es dient daher zum Wohl des Kindes die elterliche Sorge in den entsprechenden Teilbereichen auf den Kindesvater zu übertragen, damit dieser sich in Zukunft um U. kümmern kann. Es ist davon auszugehen, dass der Vater im Moment eher dafür Sorge tragen kann, dass U. von ihrem Läusebefall befreit wird, die entsprechenden Untersuchungen vorgenommen werden können und sie einen Kindergarten besuchen kann. Der Vater ist auch bereit entsprechende Hilfe des Amtes vor Ort anzunehmen.
Im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes war dies die geeignete und mildeste Maßnahme, der Kindeswohlgefährdung entgegenzutreten, um eine Inobhutnahme und Fremdunterbringung zu vermeiden. Maßnahmen nach § 1666, 66 a BGB erübrigten sich daher.
Dem Antrag des Vaters, dem sich der Verfahrensbeistand und das Jugendamt angeschlossen haben, war daher zu entsprechen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 81 FamFG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck, Marktstraße 70, 45355 Essen-Borbeck, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Essen-Borbeck, eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, an einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
Essen-Borbeck, 17.06.2015
| Richterin am Amtsgericht | ||
