Erinnerung gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Herausgabe von Rentenbescheiden zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Drittschuldnerin wandte sich mit einer Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der die Herausgabe von Rentenbescheiden des Schuldners anordnete. Das Gericht prüfte, ob die Herausgabeverfügung zulässig und begründet sei. Es wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil eine deklaratorische Herausgabeanordnung zulässig und zweckdienlich ist. Datenschutzrelevante Angaben dürfen anonymisiert werden; die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Ausgang: Erinnerung der Drittschuldnerin gegen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 91 ZPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung zur Herausgabe von Abrechnungs- oder Bescheiddokumenten im Rahmen eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist zulässig, soweit sie der Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegenüber dem Drittschuldner dient.
Ansprüche des Schuldners auf Herausgabe von Lohn- oder Bescheiddokumenten können durch eine Pfändung erfasst werden; eine deklaratorische Anordnung zur Herausgabe ist zulässig und zweckdienlich.
Rentenbescheide sind hinsichtlich ihres Beweiswerts mit Lohnabrechnungen vergleichbar und können als Gegenstand der Herausgabepfändung dienen, da sie den Bestand der Forderung belegen.
Enthalten die herauszugebenden Unterlagen personenbezogene Daten, kann der Drittschuldner diese vor Herausgabe entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen anonymisieren.
Die Kostenentscheidung über die Rückweisung einer Erinnerung richtet sich nach § 91 ZPO; die unterliegende Partei hat die Kosten zu tragen.
Tenor
Wird die Erinnerung der Drittschuldnerin gegen den Pfändungs- und Überweisungs-beschluss vom 30.11.2005 auf ihre Kosten zurückgewiesen
Gründe
Auf Antrag der Gläubigerin erließ die Rechtspflegerin am 30.11.2005 den angegriffe-nen Beschluss. Insbesondere wurde auch der Anspruch des Schuldners auf Heraus-gabe der Rentenbescheide mitgepfändet.
Gegen die Pfändung der Herausgabe der Rentenbescheide wendet sich Drittschuld-nerin mit der Erinnerung vom 03.01.2006.
Die Erinnerung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Anspruch des Schuldners gegenüber seinem Arbeitgeber auf Herausgabe der Lohnabrechnung ist zwar von der Lohnpfändung erfasst (OLG Hamm, DGVI 94, 188). Eine deklaratorische Anordnung ist gleichwohl zulässig, weil zweckdienlich, da sie der Gläubigerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs gegen Drittschuldner erleichtert (OLG Hamm, a.a.O).
So liegt hier der Fall. Die herauszugebenden Rentenbescheide sind nicht anders zu qualifizieren als Lohnabrechnungen. Auch Rentenbescheide beweisen den Bestand der Forderung.
Soweit in diesen Daten enthalten sind, die den Datenschutz unterliegen, mag die Drittschuldnerin die herauszugebenden Bescheide entsprechend anonymisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO