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Amtsgericht Essen-Borbeck·17 M 1197/08·26.08.2008

Abänderung Pfändungs- und Überweisungsbeschluss: Erstattung von Rechtslehrer-Gebühren

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger erhob Erinnerung gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und machte Kosten für die Vertretung durch einen Rechtslehrer a.D. in Höhe von 176,50 EUR geltend. Das Amtsgericht Essen-Borbeck änderte den Beschluss dahin gehend ab, dass die Pfändung auch diese Kosten umfasst. Das Gericht folgt der Rechtsprechung, wonach solche Vertretungskosten grundsätzlich bis zur Höhe entsprechender Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers teilweise stattgegeben; Pfändung umfasst auch erstattungsfähige Kosten für Rechtslehrer a.D. (176,50 EUR).

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten für die Vertretung durch einen Rechtslehrer a.D. sind grundsätzlich erstattungsfähig, soweit sie die Höhe entsprechender gesetzlicher Anwaltsgebühren nicht übersteigen.

2

Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss kann auf Erinnerung des Gläubigers abgeändert werden, wenn geltend gemachte, erstattungsfähige Kosten vorliegen.

3

Bei der Festsetzung erstattungsfähiger Kosten ist auf die Angemessenheit der geltend gemachten Gebühren im Vergleich zu anwaltlichen Gebühren abzustellen.

4

Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit kann einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung herangezogen werden.

Leitsatz

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, Rechtslehrer a. D.

Tenor

wird der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom 7.8.2008 auf Grund der Erinnerung des Gläubigers vom 24.8.2008 dahingehend abgeändert, dass die Pfändung auch auf Grund der geltend gemachten Kosten für Rechtslehrer aD in Höhe von 176,50 EURO erfolgt.

Gründe

2

Das eingelegte Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die Kosten für die Vertretung durch einen Rechtslehrer sind grundsätzlich bis zur Höhe der entsprechenden Gebühren eines Rechtsanwaltes zu erstatten, siehe u.a. Beschluss des OLG München vom 26.4.2001, 11 WF 730/01.