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Amtsgericht Essen-Borbeck·14 C 26/18·21.08.2019

eBay-Auktionsabbruch: Schadensersatz wegen Nichterfüllung beim Gebrauchtwagenkauf

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Höchstbietende verlangte nach vorzeitigem Abbruch einer eBay-Auktion Schadensersatz wegen Nichtübereignung eines gebrauchten VW Golf. Streitpunkt war, ob ein „berechtigter Grund“ für die Angebotsrücknahme (behaupteter Motorschaden) vorlag und wie der Schaden zu bemessen ist. Das Gericht bejahte einen Kaufvertragsschluss nach eBay-Regeln und verneinte mangels Beweises einen berechtigten Abbruchgrund. Da das Fahrzeug anschließend veräußert wurde, war Leistung unmöglich; ersetzt wurde die Differenz zwischen Marktwert (inkl. Gewährleistungswert) und Gebot: 396 EUR, im Übrigen Klageabweisung.

Ausgang: Schadensersatzanspruch wegen unberechtigten eBay-Auktionsabbruchs in Höhe von 396 EUR zugesprochen, im Übrigen Klage abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Willenserklärungen bei eBay-Auktionen sind nach §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der eBay-AGB auszulegen; das Einstellen eines Artikels ist regelmäßig ein verbindliches Angebot, das durch das Höchstgebot angenommen wird.

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Das Angebot bei einer eBay-Auktion steht unter dem Vorbehalt einer nach den eBay-Bedingungen berechtigten Angebotsrücknahme; für das Vorliegen eines berechtigten Grundes trägt der Anbieter die Darlegungs- und Beweislast.

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Ein vorzeitiger Auktionsabbruch kann nur durch einen nachträglich eintretenden, erheblichen und vom Anbieter nicht zu vertretenden Umstand (z.B. unverschuldete Unmöglichkeit oder erheblicher unverschuldeter Mangel) gerechtfertigt sein.

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Veräußert der Verkäufer den Auktionsgegenstand nach Vertragsschluss an einen Dritten, wird die Erfüllung des Übereignungsanspruchs regelmäßig unmöglich (§ 275 BGB); bei einem Gebrauchtwagen scheidet eine Ersatzlieferung typischerweise aus.

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Der Nichterfüllungsschaden beim eBay-Kauf ist nach § 287 ZPO schätzbar und kann als Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und Marktwert im maßgeblichen Zeitpunkt (einschließlich wertbildender Faktoren wie verbleibender Gewährleistung) bemessen werden.

Relevante Normen
§ 280 Abs. 1 BGB§ 280 Abs. 3 BGB§ 283 BGB§ 433 BGB§ 133 BGB§ 157 BGB

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 396,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Parteien streiten um die Folgen einer abgebrochenen eBay Auktion hinsichtlich eines VW Golfs.

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Die Beklagte bot im Mai 2014 einen 14 Jahre alten VW Golf 4, 1,6, Kilometerstand 226.300 km über eBay an. Der Startpreis lag bei 1,00 Euro.

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In der Anzeige war unter anderem folgende Beschreibung enthalten: „TÜV bis Dezember 2014, vor Kurzem wurde der Zahnriemen, alle dazugehörigen Rollen, Zylinderkopfdichtung, Luftfilter, Motor- Getriebelager gewechselt. Manchmal leuchtet beim Starten die Leuchte Öl Sensor auf.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Artikelbeschreibung bei eBay (Bl. 18 d.A.) verwiesen.

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Der Kläger gab am 10.05.2014 ein Maximalgebot von 900,00 Euro ab. Wegen der Ausgestaltung des automatischen Bietsystems bei eBay wird auf die entsprechenden Bedingungen bei eBay verwiesen (siehe Bl. 29 f. d.A.). Die Beklagte beendete die Auktion vorzeitig und strich alle vorhandenen Gebote. Hinsichtlich der Beendigung von eBay Auktionen wird auf die Allgemeinen Geschäftsbedingen von eBay für die Nutzung der deutschsprachigen eBay- Dienste (hier Bl. 23 ff. d.A), insbesondere auf § 6 Nr. 7, verwiesen. Dort heißt es : „Käufer können Gebote nur zurücknehmen, wenn dazu ein berechtigter Grund vorliegt.“

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Zum Zeitpunkt des Abbruches der Auktion bestand neben dem Gebot des Klägers noch ein anderes Gebot über 699,00 Euro.

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Das Fahrzeug wurde nach der Auktion an einen Händler veräußert.

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Der Kläger behauptet, dass er zum Zeitpunkt des Abbruches der Auktion mit 704,00 Euro der Höchstbietende gewesen sei. Er behauptet, dass das Fahrzeug einen Verkehrswert in Höhe von 2000,00 Euro gehabt habe und dass ihm folglich ein Schaden in Höhe von 1296,00 Euro entstanden sei.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.296,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie behauptet, dass sie die Auktion abgebrochen habe, da bei einer Probefahrt mit einem Kaufinteressenten der Zahnriemen gerissen sei und es zu einem Motorschaden gekommen sei. Das Fahrzeug sei danach nicht mehr reparaturwürdig gewesen. Sie ist deshalb der Ansicht, dass ein berechtigter Grund zur Beendigung der Auktion bestanden habe.

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Das Gericht hat die Beklagte angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen P1 sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018, auf das Gutachten des Sachverständigen H vom 30.01.2019, Bl. 117 ff. d.A.,  auf das Zusatzgutachten vom 22.05.2019, Bl. 181 ff. d.A. sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2019, Bl. 223 d.A., verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.

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Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch in Höhe von 396,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 433 BGB zu.

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Die Parteien haben einen Kaufvertrag über den streitgegenständlichen VW Golf geschlossen, in dem die Beklagte die Auktion eröffnet hat und der Kläger ein Maximalgebot abgab. Die Willenserklärungen, die im Rahmen der Plattform eBay abgegeben werden, sind nach §§ 133, 157 BGB vor dem Hintergrund der eBay-AGB auszulegen. Danach stellt bereits das Warenangebot ein verbindliches Vertragsangebot dar, das durch die Bestellung (Höchstgebot) des Kunden angenommen wird, so dass in diesem Moment der Vertrag geschlossen ist (Hoeren/Sieber/Holznagel MMR-HdB, Teil 13.4 Verbraucherschutz im Internet Rn. 195 beck-online). Dabei ist ein Angebot bei einer eBay-Auktion so auszulegen, dass es unter dem Vorbehalt einer (nach diesen eBay-Bedingungen) berechtigten Angebotsrücknahme steht.

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Die Beklagte bleibt beweisfällig für einen berechtigten Grund zur Gebotsrücknahme.

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Unter Auslegung der Hinweise von eBay zum vorzeitigen Auktionsabbruch ist eine eintretende nicht verschuldete Unmöglichkeit der Übergabe ein berechtigter Grund;  auch ein nachträglich eintretender Mangel von einer gewissen Erheblichkeit, den der Anbieter nicht zu vertreten hat, kann ein Recht zur vorzeitigen Beendigung der Auktion begründen (AG Eschweiler Urt. v. 1.10.2013 – 26 C 111/13, BeckRS 2013, 19100, beck-online).

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Die Beklagte bleibt vorliegend beweisfällig dafür, dass der VW Golf unverschuldet untergegangen ist oder ein erheblicher Mangel unverschuldet eintrat.

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Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme nicht überzeugt davon, dass das Fahrzeug tatsächlich nach einer Probefahrt einen solchen Motorschaden erlitten hat, dass (subjektive) Unmöglichkeit eingetreten ist oder dass ein erheblicher Mangel vorlag, der kausal für die Gebotsrücknahme war.

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Die Angaben der Beklagten und des Zeugen P1 zum Zustand des Fahrzeugs nach der Probefahrt sind bereits nicht miteinander vereinbar. So führte die Beklagte aus, dass das Fahrzeug nicht mehr repariert werden sollte, während der Zeuge P1 gerade eine Reparatur bestätigt. Welche Reparaturschritte konkret durchgeführt wurden, ist nach der Beweisaufnahme nicht eindeutig festzustellen, so dass auch nicht beurteilt werden kann, welchen Ausmaß die Beschädigung hatte. So sind die Aussagen des Zeugen P1, wann welche Reparatur durchgeführt wurde, widersprüchlich. Zunächst schildert er, dass vor dem Anbieten bei eBay nur der Zahnriemen zu reparieren gewesen sei und dass auch im Anschluss der Zahnriemen und ein Ventil repariert wurde. Auf Vorhalte der eBay Anzeige schildert der Zeuge wiederum, dass noch andere Reparaturschritte bei der ersten Reparatur durchgeführt worden waren und dass bei der zweiten Reparatur auch noch das Motorlager gewechselt wurde. Da der Zeuge sich selbst als KfZ Techniker bezeichnet, ist es auch unwahrscheinlich, dass die unterschiedlichen Schilderungen auf einem Versehen zum Beispiel hinsichtlich der einzelnen Fahrzeugteile beruhen.

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Zudem kann hier nicht festgestellt werden, dass ein Mangel unverschuldet eingetreten ist. Dass die Probefahrt mit einem der Bieter der eBay Auktion stattgefunden hat, trägt die Beklagte bereits nicht vor. Während der Laufzeit der eBay Auktion bestand für die Beklagte aber gerade kein Anlass, weitere Probefahrten mit anderen Interessenten durchzuführen.

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Die Beklagte hat dem Kläger das Fahrzeug entgegen ihren Verpflichtungen aus § 433 Abs. 1 BGB nicht übergeben und übereignet.

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Die Erfüllung der Vertragspflichten wurde nach dem Vertragsschluss auch unmöglich, § 275 BGB, die Beklagte war nicht mehr Eigentümerin des Fahrzeugs. Da die Beklagte nicht angeben konnte, an wen das Fahrzeug veräußert wurde, muss davon ausgegangen werden, dass sie die Verfügungsmacht nicht mehr erlangen und zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs auch nicht auf die Sache einwirken kann ( siehe BeckOK BGB/Lorenz, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 275 Rn. 47). Bei einem Gebrauchtwagenkauf ist regelmäßig eine Ersatzlieferung wegen des Unikatcharakters des Gebrauchtwagens nicht möglich (siehe BGH, Urteil vom 12. 3. 2008 - VIII ZR 253/05, NJW 2008, 1517, beck-online).

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Der Schaden des Klägers wird mit 396,00 Euro beziffert, § 287 ZPO. Die Höhe des Schadens ergibt sich dabei aus der Differenz des Kaufpreises und des Marktpreises im Zeitpunkt des Erlöschens des Primärerfüllungsanspruchs (BeckOK BGB/Johannes W. Flume, 51. Ed. 1.8.2019, BGB § 249 Rn. 277).

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Der Wert des Fahrzeugs beträgt 1100,00 Euro, § 287 ZPO.

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Dabei folgt das Gericht hinsichtlich der bewertungstechnischen Fragen dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H.

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Der Sachverständige verfügt für die Bewertung des Wertes eines Fahrzeuges als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für KfZ Schäden- und Bewertung die notwendige Sachkunde. Der Sachverständige hat die über das streitgegenständliche Fahrzeug vorhandenen Informationen ausgewertet und anhand von in der Praxis verwendeten Bewertungssystemen den Wert des Fahrzeugs ermittelt. Seine Ausführungen hat er in der mündlichen Anhörung erneut erläutert und vor allem verständlich darauf abgestellt, dass eine Gesamtbetrachtung vorgenommen werden muss.

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Nach den Erläuterungen des Sachverständigen ist es für das Gericht überzeugend, sich vor allem an den Werten aus dem System winvalue zu orientieren. Dieses System, das eine rückwirkende Wertermittlung für den Zeitraum des eBay Verkaufes ermöglicht, bildet am Besten von den Systemen ( DAT, Super Schwacke Liste) den Markt ab.

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Der ermittelte Durchschnittswert in Höhe von 1.400,00 Euro ist dabei anhand der konkreten weiteren Merkmale des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Wege einer Gesamtbetrachtung zu korrigieren. Die als Vergleichsgrundlage genommenen Fahrzeuge spiegeln in ihrer Ausstattung nicht diejenige des streitgegenständlichen Fahrzeugs wieder. Abzüge sind wegen der Beschreibung der aufleuchtenden  Lampe Öl Sensor beim Start und der begrenzten HU Gültigkeitsdauer vorzunehmen. Dabei ist bei der aufleuchtenden Lampe Öl Sensor von der Notwendigkeit einer größeren Wertminderung zwischen 300-500 Euro auszugehen, da diese Beschreibung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines größeren Mangels wie eines defekten Öldruckschalters schließen lässt. Nach lebensnaher Auslegung ist nicht anzunehmen, dass lediglich ein zu geringer Ölstand vorgelegen hat. So ist dies zum einen nicht mit der Problembeschreibung vereinbar, dass das Problem manchmal beim Starten auftritt (und nicht durchgehend vorhanden ist). Zum anderen ist im Kontext der in der Anzeige beschriebenen Reparaturschritte nicht realistisch, dass ein kleineres Problem nicht behoben worden sein soll. Auch die begrenzte HU- Dauer von 7, 5 Monaten führt zu einer höheren Wertminderung, da der technische Zustand nur noch für die genannte Zeit abgedeckt ist, während zumeist bei gebrauchten Fahrzeugen gerade vor dem Verkauf eine HU- Abnahme stattfindet. Auch die Arbeiten am Motor, die eine Zerlegung desselben erforderlich gemacht haben, sind als Risiko in die Wertminderung einzustellen.

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Das Gericht ist sich dessen bewusst, dass bei dieser Gesamtbetrachtung, die zu einem Verkehrswert von 900,00 Euro (ohne Einbeziehung der Gewährleistung) geführt hat, nicht immer mit exakten Werten gearbeitet wurde. Die Einschätzung des Sachverständigen mit der in der mündlichen Verhandlung ergänzten Bezifferung der Gewährleistung hält es aber für überzeugend. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei gebrauchten Fahrzeugen und bei diesen vorhandenen Mängeln eine Schätzung anhand des konkreten Fahrzeuges erfolgen muss.

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Ergänzt werden muss diese Schätzung in Höhe von 900,00 Euro um den Wert der Gewährleistung.

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Das Gericht sieht hier keinen konkludenten Gewährleistungsausschluss allein in der Tatsache, dass es sich hier um einen Gebrauchtwagenkauf unter Privatleuten gehandelt hat. Es ist für den Kläger aus dem objektiven Empfangshorizont nicht erkennbar gewesen, dass die Gewährleistung ausgeschlossen werden sollte. Die Anwendbarkeit der §§ 437 ff BGB ist grundsätzlich auch bei einem solchen Kauf gegeben. Im Sinne der Privatautonomie gibt es auch keinen allgemeingültigen Erfahrungssatz, dass bei einem Privatkauf eines älteren Fahrzeugs die Gewährleistung automatisch ausgeschlossen ist.

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Der Wert einer solchen vorhandenen Gewährleistung kann im vorliegenden Fall nicht höher als mit 200,00 Euro bewertet werden. Ansatzpunkt für eine Wertermittlung ist die Differenz des Händlereinkaufspreises und des Händlerverkaufswertes so wie sie nach dem DAT System ermittelt worden ist. In dieser Differenz von 800,00 Euro sind einerseits die Rücklagen für die Gewährleistung und andererseits der Unternehmergewinn enthalten. Für die Gewährleistung wäre dann ca. die Hälfte der Summe anzusetzen, wobei wiederum der konkrete Zustand des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Dieser ist in der genannten DAT Bewertung noch nicht enthalten gewesen. Auch hier ergibt sich der ermittelte Wert in Höhe von 200,00 Euro durch eine zulässige Gesamtbetrachtung, in der der Zustand des Fahrzeugs berücksichtigt wird.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 288, 291 BGB.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Rechtsbehelfsbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

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1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

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2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

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Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

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Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen.

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Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

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Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

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Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.