Kindes- und Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit nach Trennungsjahr und Darlehensabzug
KI-Zusammenfassung
Die getrenntlebende Ehefrau verlangte Kindes- und Trennungsunterhalt sowie Rückstände. Das Gericht berechnete die Leistungsfähigkeit des Ehemanns u.a. unter Berücksichtigung eheprägender Schulden, Wohnkosten und Mehrbedarfs (Kita-Essensgeld) und rechnete der Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahres fiktives Erwerbseinkommen zu. Rückstände und weitergehender Trennungsunterhalt wurden wegen Erfüllung bzw. fehlender Bedürftigkeit abgewiesen. Zugesprochen wurde lediglich Kindesunterhalt (teilweise aufgrund Anerkenntnis) in konkret bezifferter Höhe, u.a. für Nov./Dez. 2015 und ab Jan. 2016.
Ausgang: Kindesunterhalt wurde in Teilen (u.a. Nov./Dez. 2015 und ab Jan. 2016) zugesprochen, weitergehende Anträge auf Rückstände und Trennungsunterhalt abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bemessung von Kindes- und Trennungsunterhalt sind das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen des Pflichtigen und die ehelichen Lebensverhältnisse maßgeblich; dabei können neben Erwerbseinkommen auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sein.
Einkünfte aus früherer selbstständiger Tätigkeit sind dem Unterhaltspflichtigen nicht allein wegen höherer Vergangenheitseinkünfte fiktiv zuzurechnen, wenn die Aufgabe der Tätigkeit aus nachvollziehbaren beruflichen Gründen erfolgt und keine treuwidrige Einkommensminderung feststellbar ist.
Eheprägende, während der Ehe eingegangene Verbindlichkeiten können bei der Einkommensbereinigung als abzugsfähige Belastungen berücksichtigt werden; der Ausgleich vermögensbildender Effekte kann dem Zugewinnausgleich vorbehalten bleiben.
Nach Ablauf des Trennungsjahres kann dem unterhaltsberechtigten Ehegatten bei zumutbarer Betreuungsorganisation eine Erwerbsobliegenheit treffen; bei fehlenden ausreichenden Erwerbsbemühungen ist ein fiktives Einkommen jedenfalls auf Mindestlohnbasis anrechenbar.
Kosten eines regelmäßigen Kindesbedarfs außerhalb des Tabellenunterhalts (Mehrbedarf) sind gesondert zu berücksichtigen und grundsätzlich nach den verfügbaren Einkommensanteilen der Eltern zu quoteln.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Rubrum
| 12 F 236/14 | ![]() | Erlassen am 12.02.2016durch Verlesen der BeschlussformelJustizobersekretärals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle | |||||
| Amtsgericht Essen-Borbeck Familiengericht Beschluss | |||||||
In der Familiensache
der Frau B,
Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin N
g e g e n
Herrn P,
Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte M
hat das Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeckim schriftlichen Verfahren am 12.02.2016durch die Richterin beschlossen:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, für die Monate November und Dezember 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, ab Januar 2016 Kindesunterhalt in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu zahlen.
Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin macht gegen den Antragsgegner rückständigen und laufenden Kindes- und Trennungsunterhalt geltend.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter P, geboren am 00.00.00, hervorgegangen, die seit der Trennung bei der Antragstellerin lebt und von dieser betreut wird. Die Beteiligten lebten bis zur Trennung in einer gemeinsamen Wohnung, in der die Antragstellerin mit dem gemeinsamen Kind nach dem Auszug des Antragsgegners verblieb.
Die Antragstellerin verfügt über einen akademischen Abschluss als Master of Petroleum Geology, den sie in Abu Dhabi erlangt hat. Sie arbeitete bis 2009 in Abu Dhabi bei der größten Ölförderungsfirma in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Vor ca. vier Jahren kam sie nach Deutschland.
Nach dem Besuch zweier Sprachkurse im Jahr 2013 schloss sie den Integrationstest für Zuwanderer im Juli 2013 erfolgreich ab. Seit dem 01.10.2015 ist sie als unbezahlte Doktorandin an der Ruhruniversität Bochum beschäftigt.
Der Antragsgegner ist Arzt. Bis Juli 2014 war er teils abhängig, teils auf Honorarbasis tätig. Seit Juli 2014 ist der Antragsgegner ausschließlich abhängig beschäftigt im Rheumazentrum in Herne. Er führt dort seine Facharztausbildung im Bereich der Inneren Medizin zum Rheumatologen fort.
Der Antragsgegner zahlt seit der Trennung monatlich die Miete für die Wohnung, die die Antragstellerin mit der Tochter bewohnt, in Höhe von 735,00 € sowie Nebenkosten in Höhe von 141,00 € zweimonatlich.
Bis einschließlich Juni 2014 zahlte der Antragsgegner zusätzlich 800,00 € in bar an die Antragsgegnerin. Im Juli 2014 zahlte er zusätzlich 700,00 €. Für August bis Oktober 2014 zahlte er jeweils 800,00 €, in November und Dezember 2014 500,00 €. Die Höhe der Zahlungen im Zeitraum Januar 2014 bis Mai 2015 ist zwischen den Beteiligten streitig. In der Zeit von Juni bis Oktober 2015 zahlte der Antragsgegner unstreitig unstreitig neben den Mietkosten weitere 500,00 €.
Zum Januar 2015 wechselte der Antragsgegner aus der Steuerklasse III in die Steuerklasse I.
Der Steuerbescheid für das Jahr 2013 vom 17.04.2015 ergab eine Nachzahlungsverpflichtung des Antragsgegners von 14.109,51 €.
Das gemeinsame Kind der Beteiligten wurde bis Juni 2015 täglich von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr in einer Kindertagesstätte betreut (entspricht 35 Stunden/Woche). Seit August 2015 wird es dort täglich von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr betreut (entspricht 45 Stunden/Woche).
Der Antragsgegner bedient monatliche Kredite bei der Targobank in Höhe von 290,00 € und bei der Commerzbank in Höhe von 380,33 € monatlich und in Höhe von 399,00 € zweimonatlich. Er hat eigene Wohnkosten in Höhe von 490,00 € zuzüglich Nebenkosten- und Stromkostenvorauszahlungen in Höhe von 120,00 € und 151,00 €. Für das Jahr 2012 erhielt er eine Nebenkostenabrechnung, die einen Nachzahlungsbetrag von insgesamt 973,30 € auswies. Zudem zahlt er monatlich einen Betrag von 300,00 € an die Ärzteversorgung Nordrhein zur Rückzahlung eines Rückstands von insgesamt 11.132,16 €.
Der Antragsteller erzielt monatliche Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 460,00 €.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 03.04.2014 auf, Auskunft über seine Einkünfte zu erteilen.
Die Antragstellerin behauptet, der Antragsgegner verfüge aus abhängiger Beschäftigung als Arzt sowie aus Honorararzttätigkeiten – unter Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen und der Steuerlast – über ein monatliches bereinigtes Nettoeinkommen von 6.244,45 €.
Der Antragsgegner habe lediglich im Hinblick auf die erfolgte Trennung und die Unterhaltsverpflichtung seine erfolgreiche und gewinnbringende Tätigkeit als Honorararzt eingestellt und somit sein Einkommen um 50 % reduziert. Sie ist der Ansicht, dies sei mutwillig. Es bestehe keine Notwendigkeit, die Facharztausbildung derzeit zu absolvieren.
Sie ist der Ansicht, sie habe einen Anspruch darauf, den gesamten Unterhaltsbetrag in bar zu erhalten und hiervon ihre Kosten zu decken, wobei sie sich für die Vergangenheit die geleisteten Zahlungen an den Vermieter ebenso wie die freiwilligen Barunterhaltszahlungen anrechnen lässt.
Sie behauptet, der Antragsgegner unterstütze seine Eltern in der Heimat mit 1.100,00 € monatlich.
Sie ist der Ansicht, die Raten, die der Antragsgegner auf die Darlehen bei der Commerzbank zahle, seien nicht abzugsfähig.
Sie behauptet, trotz erheblicher Bemühungen nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen, um in einem akademisch geprägten Berufsfeld in Deutschland Fuß fassen zu können. Sie behauptet weiter, mit ihren akademischen Abschlüssen in Deutschland nichts anfangen zu können. Ihr Tätigkeitsbereich setze zudem einen vollschichtigen Arbeitseinsatz voraus, den sie aufgrund der Betreuung der 5-jährigen Tochter nicht leisten könne. Die Aufnahme einer adäquaten und ihrer Ausbildung entsprechenden Tätigkeit sei ihr in Deutschland nicht möglich, aber auch nicht zumutbar.
Sie behauptet, der Antragsgegner habe ab Januar 2015 bis einschließlich Mai 2015 zusätzlich zu den Mietkosten für die von ihr bewohnte Wohnung 500,00 € an sie gezahlt.
Die Antragstellerin beantragt,
1. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2014 einen Kindes- und Trennungsunterhaltsrückstand in Höhe von 4.437,00 € zu zahlen,
2. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Juli 2014 für das gemeinsame Kind P, geb. 00.00.00, einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 160 % der Düsseldorfer Unterhaltstabelle abzüglich des anteiligen staatlichen Kindergeldes in Höhe von derzeit 92,00 €, mithin monatlich 416,00 € zu zahlen,
3. den Antragsgegner zu verpflichten, an sie ab Juli 2014 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 2.498,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner hat unter Verwahrung gegen die Kostenlast eine laufende Kindesunterhaltsverpflichtung ab Januar 2015 in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle anerkannt und beantragt im Übrigen,
das Unterhaltsbegehren zurückzuweisen.
Der Antragsgegner behauptet, seine Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit beliefen sich monatliche auf 3.360,19 € aus nichtselbstständiger Tätigkeit.
Von der Kaltmiete der vermieteten Wohnung in Höhe von 460,00 € müssten die jährliche Grundsteuer von 227,69 €, die monatliche Finanzierungsrate bei der Commerzbank von 380,33 € sowie die Quartalszahlung von 399,00 € in Abzug gebracht werden, sodass ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung bleibe.
Weiterhin müsste die Rate für den Kredit bei der Targobank von 290,00 € abgezogen werden.
Auch seine eigenen Wohnkosten von insgesamt 731,00 € (460,00 € + 120,00 € + 151,00 €) zuzüglich eines Betrages von 81,02 € für die anteilige Jahresnebenkostenabrechnung für 2012 müssten vollständig berücksichtigt werden.
Weiterhin habe er im Januar 2015 bei seiner in Abu Dhabi lebenden Schwester ein Darlehen in Höhe von 20.000,00 € zur Deckung seiner laufenden Kosten und zur Zahlung der Steuernachzahlung aus dem Jahr 2013 aufgenommen. Dieses Darlehen zahle er in monatlichen Raten von 500,00 € an diese zurück.
Auch müssten berufsbedingte Aufwendungen von 275,00 € monatlich sowie das für die Kindertagesstätte der gemeinsamen Tochter gezahlte Essensgeld von 59,00 € monatlich in Ansatz gebracht werden.
Hinsichtlich der von ihm angetretenen Facharztstelle behauptet der Antragsgegner, dass es sich dabei um eine einzigartige Möglichkeit handele, seine Facharztausbildung fortzuführen und zu Ende zu bringen.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antragstellerin sei ein Erwerbseinkommen von bereinigt 1.500,00 € ab April 2014 anzurechnen. Die Antragstellerin verfüge jedenfalls über ausreichende Englisch-Kenntnisse, was für ihr Berufsbild ausreichend sei. Sie verfüge über die Fähigkeit, in dem Fach Petroleum Geologie Lehrtätigkeiten auszuüben, was sie an der Universität Aachen auch bereits getan habe. Sie habe zudem bereits mehrere Deutschkurse besucht.
Er behauptet, seine Eltern zuletzt im Juli 2014 mit einem Betrag von 600,00 € unterstützt zu haben.
Der Antragsgegner behauptet, im Januar und Februar 2015 zusätzlich zu den Mietkosten der Antragstellerin an diese jeweils 600,00 €, im März 650,00 €, im April 600,00 € und im Mai 550,00 € gezahlt zu haben.
Insgesamt ist der Antragsgegner nach seiner Berechnung der Ansicht, dass nicht der Antragstellerin, sondern vielmehr ihm ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 633,37 € zustehe.
Das Gericht hat die Beteiligten persönlich angehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.10.2015 verwiesen.
Im Übrigen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen.
II.
1.
Der Antragsgegner war aufgrund seines Anerkenntnisses vom 26.02.2015 gemäß § 113 Abs. 2 FamfG iVm § 307 ZPO zu verpflichten, an die Antragstellerin ab dem Monat Januar 2015 einen monatlichen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind in Höhe von 100 % des Mindestbedarfs der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen.
2.
Im Übrigen ist die zulässige Klage teilweise begründet.
a) Rückständiger Kindes- und Trennungsunterhalt (Antrag 1)
Der Antragstellerin stehen gegen den Antragsgegner für die Zeit von April 2014 bis Juni 2014 keine rückständigen Kindes- und Trennungsunterhaltsansprüche gemäß § 1602 ff. BGB in Verbindung mit § 1612a Abs. 1 BGB bzw. gemäß § 1361 Abs. 1 BGB zu.
(1) April 2014
Maßgebend für den Unterhaltsbedarf des Kindes sowie die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist dessen Einkommen. Auch der Bedarf der Klägerin richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Parteien, die insbesondere durch das Arbeitseinkommen des Antragsgegners geprägt worden sind.
Ausgehend von der Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2014 (Bl. 192 d. A.) ergibt sich für das Jahr 2014 ein durchschnittliches Nettoeinkommen des Antragsgegners aus nichtselbstständiger Beschäftigung von monatlich 4.246,49 €.
Hinzuzurechnen ist ein monatlicher Betrag von 200,00 €, der sich aus den vom Antragsgegner an seine Eltern geleisteten Unterstützungszahlungen von insgesamt 2.400,00 € im Jahr 2014 ergibt. Der Antragsgegner hat auch nach dem Hinweis vom 16.10.2015 nicht dargelegt, aus welchem Grund seine Eltern vorrangig leistungsbedürftig gewesen sein sollen.
Weiterhin ist anzurechnen ein monatlicher Betrag von 460,00 € aus Vermietung und Verpachtung für die im Eigentum des Antragsgegners stehende und fremdvermietete Wohnung in Oelde.
Weitere Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, insbesondere aus ärztlichen Tätigkeiten auf Honorararztbasis sind nicht zu berücksichtigen. Der Antragsgegner verfügt ab Juli 2014 lediglich über sein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung als angestellter Arzt im Rheumazentrum in Herne. Da die Unterhaltsberechnung stets eine Prognose der Leistungsfähigkeit für die Zukunft darstellt und der Antragsgegner durch Vorlage seines Arbeitsvertrages dargelegt hat, sei Juli 2014 bis einschließlich Juni 2016 ausschließlich abhängig beschäftigt zu sein, sind frühere Honorararzttätigkeiten nicht anzurechnen.
Vergleichbare Einkünfte aus Honorararzttätigkeiten in der Vergangenheit sind dem Antragsgegner auch nicht fiktiv hinzuzurechnen. Es ist – wie auch schon im einstweiligen Anordnungsverfahren 12 F 82/14 festgestellt – nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner seine frühere Tätigkeit aufgegeben und die Beschäftigung im Rheumazentrum Herne aufgenommen hat, um damit bewusst eine Verringerung seiner Leistungsfähigkeit herbeizuführen. Wie auch die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens eingeräumt hat, verfügt der Antragsgegner derzeit noch über keine abgeschlossene Facharztausbildung, die er im Rahmen seiner nunmehr eingegangen Beschäftigung als Internist mit Schwerpunkt Rheumatologie fortsetzen kann. Auch wenn der Zeitpunkt zur Fortsetzung dieser Weiterbildung aus Sicht der Antragstellerin ungünstig gewählt sein mag, ist dem Antragsgegner zuzubilligen, seine Facharztausbildung, die bei Medizinern nach der Grundausbildung üblich ist und keineswegs eine nicht erforderliche Zusatzqualifikation darstellt, zu beenden. Auch im Rahmen der bestehenden Ehe hätte die Antragstellerin damit rechnen müssen, dass der Antragsgegner sich hierzu entscheidet, um künftig eine gute Chance auf dem Arbeitsmarkt zu haben. Eine Treuwidrigkeit des Antragsgegners ist jedenfalls nicht erkennbar.
Somit ergibt sich zunächst ein anrechenbares monatliches Nettoeinkommen von 4.906,49 €.
Hiervon als monatliche Belastungen abzuziehen sind zum einen die Kredite bei der Commerzbank, die der Antragsgegner – unstreitig – in Höhe von monatlich 380,00 € und zweimonatlich in Höhe von 399,00 € zur Finanzierung der (fremdvermieten) Eigentumswohnung bedient. Die geleisteten Zins- und Tilgungsraten sind vollständig in Abzug zu bringen, da es sich bei diesen Verbindlichkeiten um während der Ehezeit aufgenommene Verpflichtungen handelt, die – unabhängig davon, wer die Raten gezahlt und in wessen Eigentum der Gegenstand übergeht – auch schon während der Ehe dazu geführt haben, dass die entsprechenden Barmittel nicht zur Verfügung standen. Im Übrigen kann die Antragstellerin einen entsprechenden Ausgleich über den Zugewinnausgleich erreichen.
Auch bei dem Kredit bei der Targobank, den der Antragsgegner monatlich mit 290,00 € bedient, handelt es sich um ein eheprägendes und ehebedingtes Darlehen, welches während der Ehe dazu diente, verschiedene Haushaltsgegenstände anzuschaffen.
Der Rückstand bei der Ärzteversorgung NRW in Höhe von ehemals 11.132,16 €, den der Antragsgegner monatlich mit 300,00 € abzahlt, ist ebenfalls eine zu berücksichtigende Belastung. Die Rückzahlung dient letztlich gerade der Sicherung der weiteren Berufsausübung und stellt somit das Einkommen des Antragsgegners sicher.
Die vom Antragsgegner in Abzug gebrachten Fahrtkosten von monatlich 275,00 € können hingegen nicht abgezogen werden. Der Antragsgegner hat insoweit die übliche Kilometerpauschale für die veranschlagten 25km für die einfache Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle angesetzt, ohne dargelegt zu haben, diese Strecke überhaupt mit einem Pkw zurückzulegen. Vor dem Hintergrund, dass nach Ermittlung des Gerichts ein Monatsticket des öffentlichen Nahverkehrs für die betreffende Strecke mit ca. 175,00 € anzusetzen ist und dies darüber hinaus in etwa dem pauschalen Abzug von 5 % des Nettoeinkommens des Antragsgegners entspricht, ist vielmehr dieser Betrag in Ansatz zu bringen.
Auch die Grundsteuer in Höhe von 227,69 € pro Jahr für die fremdvermiete Wohnung kann der Antragsgegner nicht zum Abzug bringen, da es sich hierbei um umlagefähige Nebenkosten handelt, die der Antragsgegner seinen Mietern gegenüber geltend machen kann.
Der Betrag von 59,00 €, den der Antragsgegner als Essensgeld an die Kindertagesstätte zahlt, in der seine Tochter betreut wird, kann zwar nicht zur Verringerung seines Einkommens und damit seiner Leistungsfähigkeit, jedoch im Rahmen des Mehrbedarfs der Tochter berücksichtigt werden.
Die Wohnkosten des Antragsgegners, die mit 490,00 € zzgl. 120,00 € Neben- und 151,00 € Stromkosten monatlich veranschlagt werden sowie einer prognostizierten Betriebskostennachzahlung in Höhe von 81,03 € pro Monat sind lediglich insoweit als Belastung anzusetzen als diese Kosten den im Selbstbehalt des Antragsgegners für die Warmmiete berücksichtigten Betrag von 480,00 € übersteigen. Dies entspricht einem Betrag von 362,03 €.
Auf Seite der Antragstellerin ist Einkommen aus Beschäftigung im Monat April 2014 weder vorhanden noch fiktiv zu berücksichtigen. Eine Erwerbsobliegenheit ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht anzunehmen, da das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Insoweit hat der Antragsgegner schlüssig und glaubhaft dargelegt, dass sich die Beteiligten im Mai 2013 getrennt haben. Auch die Antragstellerin ist dem nicht weiter entgegen getreten.
Die Antragstellerin muss sich jedoch einen Wohnwert in Höhe von 535,00 € anrechnen lassen. Dies stellt – nach Aussage der Antragstellerin und ohne qualifiziertes Bestreiten des Antragsgegners – den Betrag der Nettokaltmiete der von der Antragstellerin und der gemeinsamen Tochter bewohnten Wohnung dar. Die Antragstellerin hat insoweit schlüssig und glaubhaft erklärt, die Nettomiete betrage 535,00 €. Hinzu komme eine Pauschale für 200,00 €. Dem ist der Antragsgegner nicht weiter – bspw. durch Vorlage des Mietvertrages – entgegengetreten. Mangels entgegenstehendem Vortrag ist davon auszugehen, dass es sich hierbei auch um den angemessenen Wohnwert im Sinne der Rechtsprechung des OLG Hamm handelt (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Ziff. 5.2). Zu diesem Zeitpunkt war das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen, sodass von einem endgültigen Scheitern der Ehe noch nicht auszugehen war.
Vor dem Hintergrund der zuvor Dargestellten stellt sich die Einkommens- bzw. Bedarfsberechnung wie folgt dar:
Frau B
Einkommen von Frau B . . . . . . 0,00 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . . 535,00 Euro
Herr P
Einkommen von Herr P 4.906,49 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 4.246,49 Euro
berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
Schulden, Belastungen
Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
Commerzbank . . . . 380,00 Euro
Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 1.430,78 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.430,78 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.301,00 Euro
Kinder
P, 4 Jahre
P lebt bei Frau B.
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau B erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 184,00 Euro
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr P
aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
. . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1500
gegenüber P
Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 406,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 465,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
(nur von Herr P zu zahlen: 314,00 Euro)
Unterhaltspflichten von Frau B
gegenüber P
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
Frau B ist zur Entlastung von Herr P nicht leistungsfähig.
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Verpflichtungen von Herr P
Einkommen von Herr P 3.301,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -373,00 Euro
Erwerbtätigenbonus: (3301. - 373.)*1/7 . . . . -418,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
. . . . . . . . . . . . . . . 2.510,00 Euro
Voller Unterhalt von Frau B: (2510.+535.)/2-535. 988,00 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Herr P
Summe der Einkommen insgesamt: 3301.+535.-373. 3.463,00 Euro
Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1732.-535. =
. . . . . . . . . . . . . . . 1.197,00 Euro
Der volle Unterhalt von Frau B in Höhe von 988,00 Euro unterschreitet die Kontrollquote und ist maßgebend.
Unterhalt von Frau B . . . . . . . 988,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr P
Herr P bleibt
3301 - 373 - 988 = . . . . . . . . . 1.940,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr P . . . . . 1.940,00 Euro
Frau B . . . . . . . . . . 1.615,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 465,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.020,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr P zahlt an
Frau B . . . . . . . . . . . 988,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.361,00 Euro
Da der Antragsgegner im Monat April 2014 insgesamt 1.605,50 € (735,00 € Miete + 70,50 € (= 141,00 € : 2) Stromkosten + 800,00 € Barunterhalt zu Händen der Antragstellerin gezahlt ist, hat er seine Unterhaltsverpflichtung für diesen Monat vollständig erfüllt.
(2) Mai und Juni 2014
Es gilt im Wesentlichen das unter Lit. a) (1) Dargestellte.
Änderungen in der Berechnung ergeben sich lediglich aus der mit diesem Monat eintretenden Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin.
Das Trennungsjahr ist mit Ende des Monats April 2014 abgelaufen, sodass grundsätzlich keine Bedenken gegen eine mögliche Erwerbstätigkeit der Antragstellerin sprechen (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Ziff. 17.2). Die Antragstellerin verfügt – wie sie selbst vorträgt – über eine abgeschlossene akademische Hochschulausbildung ist Master of Petroleum Geology. Sie hat in diesem Beruf in ihrem Heimatland bereits anderthalb Jahre gearbeitet und somit auch Berufserfahrung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist weder davon auszugehen, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse in Deutschland nicht zumindest eine Anstellung finden würde, die ihr ein Einkommen zumindest im Bereich des Mindestlohns einbringen würde noch ist ihr eine solche Tätigkeit unzumutbar. Die Antragstellerin hat bereits im Jahr 2013 zwei Sprachkurse für die deutsche Sprache besucht und den Integrationstest mit beinahe der Höchstzahl an zu erreichenden Punkten absolviert. Die Tatsache, dass sie – nach eigenem Vortrag – bereits im Jahr 2014 die Möglichkeit gehabt hätte, als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Aachen zu arbeiten, was ihr jedoch lediglich aufgrund der Verweigerung des Antragsgegners nicht möglich gewesen sei, zeigt, dass sie durchaus auch auf dem deutschen Arbeitsmarkt mit den vorhandenen Sprachkenntnissen gute Chancen hat. Von der ausreichenden Sprachkenntnis hat sich das Gericht auch in den mündlichen Verhandlungsterminen überzeugen können. Hier hat sich herausgestellt, dass die Antragstellerin in der Lage war, dem Gespräch zu folgen und – auch ohne vorherige Übersetzung des vorsorglich geladenen Dolmetschers – eigene Stellungnahmen – auch in deutscher Sprache – abzugeben. Eine geringer bezahlte Tätigkeit in einem ihr branchenfremden Bereich ist ihr auch nicht unzumutbar. Nach Ablauf des Trennungsjahres besteht grundsätzlich kein Anspruch des Unterhaltsberechtigten darauf, ausschließlich seiner Ausbildung entsprechend tätig zu sein. Die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ausgeprägt bestehende Loyalitätsbeziehung der Ehegatten verlangt, dass auch der Unterhaltsberechtigte alles ihm Zumutbare tut, um eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Weshalb der Antragstellerin nicht zumutbar sein soll, beispielsweise einfache Verkäuferinnen- oder Aushilfstätigkeiten auszuüben ist nicht ersichtlich. Vielmehr wäre hierbei zu berücksichtigen, dass sie auch durch solche Tätigkeiten ihre Sprachkenntnisse ausbauen könnte. Die bisherigen Bewerbungsbemühungen der Antragstellerin – zwei Bewerbungen an Energieunternehmen – genügen auch nicht, um davon ausgehen zu können, dass sie alles Erdenkliche getan hätte, um eine Anstellung zu finden.
Aufgrund der von beiden Beteiligten gewählten Betreuungssituation der gemeinsamen Tochter, die bis Juli 2015 35 Stunden pro Woche, täglich von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr in einer Kindertagesstätte fremdbetreut wurde, wäre der Antragstellerin die Ausübung einer ¾ - Stelle auf Mindestlohnbasis möglich und zumutbar gewesen. Eine vollschichtige Erwerbstätigkeit scheidet aus, da sich der Antragsteller mit der gewählten Betreuung einverstanden erklärt hat.
Mit Ablauf des Trennungsjahres ist zwar grundsätzlich hinsichtlich der Antragstellerin der volle objektive Mietwert der von ihr weiterhin bewohnten Wohnung anzusetzen, dieser entspricht jedoch vorliegend dem bereits als angemessenen Wohnwert berücksichtigten Wert von 535,00 €. Es ist davon auszugehen, dass die von Antragstellerin behauptete Pauschale von 200,00 € sowie die Stromkosten von 141,00 € zweimonatlich Nebenkostenvorauszahlungen auf verbrauchsabhängige Betriebskosten darstellen, die den objektiven Mietwert nicht erhöhen (vgl. Leitlinien OLG Hamm, Ziff. 5.3).
Es ergibt sich das folgende fiktive Einkommen der Antragstellerin unter Berücksichtigung einer 30 Stunden-Woche und eines Abzugs von 5 % für berufsbedingte Aufwendungen:
Frau B
Berechnung des Einkommens von Frau B:
Name der Variante II: WEST1401.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2014
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2014
Bruttolohn:
Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 129
(30*4,3 = 129)
insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.096,50 Euro
LSt-Klasse 2
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -2,16 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -103,62 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -16,45 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . . -89,91 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . . -11,24 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 873,12 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.408,12 Euro
Daraus ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung:
Einkommen von Herr P 4.906,49 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 4.246,49 Euro
berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.731,49 Euro
Schulden, Belastungen
Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
Commerzbank . . . . 380,00 Euro
Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 1.430,78 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.430,78 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 3.301,00 Euro
Kinder
P, 4 Jahre
P lebt bei Frau B.
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau B erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 184,00 Euro
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr P
aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
. . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 13
Gruppe 6: 3101-3500, BKB: 1500
gegenüber P
Tabellenunterhalt DT 6/1 . . . 406,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 465,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 373,00 Euro
(nur von Herr P zu zahlen: 314,00 Euro)
Unterhaltspflichten von Frau B
gegenüber P
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
P
Mehrbedarf des Kindes
Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
Bei Frau B verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.408,00 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.200,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 208,00 Euro
Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 3.301,00 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.200,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 2.101,00 Euro
abzüglich gleichrangiger Kindesbedarf . . . . -314,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.787,00 Euro
Entlastung
Haftungsanteil von Frau B:
59 * 208 / (208+1787) . . . . . . . . . 6,00 Euro
anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 6,00 Euro
Herr P zahlt an P nur noch 373 - 6 =
. . . . . . . . . . . . . . . . 367,00 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Verpflichtungen von Herr P
Einkommen von Frau B . . . . . 1.408,00 Euro
abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . . -6,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 873*1/7 . . . . . . -125,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.277,00 Euro
Einkommen von Herr P 3.301,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -367,00 Euro
Erwerbtätigenbonus: (3301. - 367.)*1/7 . . . . -419,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
. . . . . . . . . . . . . . . 2.515,00 Euro
Voller Unterhalt von Frau Ali Abdalla: (2515.+1277.)/2-1277.
. . . . . . . . . . . . . . . . 619,00 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Herr P
Summe der Einkommen insgesamt: 3301.+1402.-367. 4.336,00 Euro
Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 2168.-1402. =
. . . . . . . . . . . . . . . . 766,00 Euro
Der volle Unterhalt von Frau B in Höhe von 619,00 Euro unterschreitet die Kontrollquote und ist maßgebend.
Unterhalt von Frau B . . . . . . . 619,00 Euro
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr P
Herr P bleibt
3301 - 373 + 6 - 619 = . . . . . . . . 2.315,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den Ehegattenselbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.100,00 Euro
Frau B
Frau B bleibt 1408 - 6 + 619 = . . . 2.021,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.000,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr P . . . . . 2.315,00 Euro
Frau B . . . . . . . . . . 2.113,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 465,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 4.893,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr P zahlt an
Frau B . . . . . . . . . . . 619,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 367,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . 986,00 Euro
Auch für diesen Zeitraum hat der Antragsgegner monatlich 1.605,50 € gezahlt, sodass der Anspruch vollständig erfüllt ist.
b) Laufender Kindes- und Trennungsunterhalt ab Juli 2014 (Anträge 2 und 3)
(1) Für den Zeitraum von Juli 2014 bis Dezember 2014 ist der Antragsgegner nicht verpflichtet, weiteren Kindes- und/oder Trennungsunterhalt zu zahlen.
Es ergeben sich keine Abweichungen von der unter Lit. a) (2) angestellten Berechnung. Es verbleibt bei einem Kindesunterhaltsanspruch von 367,00 € und einem Trennungsunterhaltsanspruch von 619,00 €.
Aufgrund der geleisteten Zahlungen des Antragsgegners von insgesamt 1.505,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 700,00 € Barunterhalt) für Juli 2014, von jeweils 1.605,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 800,00 € Barunterhalt) für August, September und Oktober 2014 und jeweils 1.305,50 € (735,00 € zzgl. 70,50 € auf Miete und Stromkosten sowie 500,00 € Barunterhalt) für November und Dezember 2014 hat der Antragsgegner die Unterhaltsverpflichtungen vollständig erfüllt.
(2) Januar 2015 bis Juli 2015
Auch für diesen Zeitraum stehen der Antragstellerin keine weiteren Kindes- und/oder Trennungsunterhaltsansprüche zu.
Ab Januar 2015 ergeben sich folgende Änderungen hinsichtlich der anzusetzenden monatlichen Nettoeinkommen der Beteiligten:
Der Antragsgegner wechselt von Steuerklasse III in Steuerklasse I.
Darüber hinaus ist dem Antragsgegner kein weiteres Einkommen anzurechnen. Soweit die Antragstellerin geltend gemacht hat, dass der Antragsgegner im Jahr 2015 mehrere höherstellige Beträge zugeflossen sein, was sich aus den vorgelegten Kontoauszügen aus Mai 2015 ergebe (vgl. Bl. 208 ff. d. A.), konnte der Antragsgegner diesen Einwand schlüssig ausräumen. Er hat unter Vorlage von Kontoauszügen seines Kontos der Barclay-Card und der Sparkasse Essen sowie unter Vorlage der Verdienstabrechnungen nachvollziehbar erklärt, sein Gehalt auf das Konto der Barclay-Card ausgezahlt bekommen zu haben – was durch den Überweisungsadressat auf den Verdienstabrechnungen bestätigt wird (vgl. bspw. Bl. 260 d. A.) – und von diesem Konto sodann Barbeträge abhoben und auf das Konto bei der Sparkasse Essen eingezahlt zu haben. Die Kontoübersichten des Kontos bei der Barclay-Card lassen insoweit regelmäßige Abhebungen in Höhe von 500,00 € unter anderem in Filialen der Sparkasse Essen erkennen (Bl. 256 d. A.).
Ab dem Monat Januar 2015 ist auf Seiten des Antragsgegners weiter ein Betrag von monatlich 500 € abzuziehen, die der Antragsgegner monatlich auf das ihm von seiner Schwester im Januar 2015 gewährte Darlehen in Höhe von 20.000,00 € zurückzahlt. Der Abschluss des entsprechenden Darlehensvertrages vom 31.01.2015 ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der Vorlage der entsprechenden Kopie, Bl. 21 d. A. Das Darlehen ist dem Antragsgegner ausweislich des Überweisungsbelegs der Union National Bank Abu Dhbai (Bl. 22 d. A.) sowie des Überweisungsträgers der Sparkasse Essen vom 15.01.2015 (Bl. 168 d. A.) ausgezahlt worden. Er zahlt Raten in Höhe von 500,00 € bzw. in Höhe von 550,00 € zurück (vgl. Zahlungsbelege der ReiseBank, Bl. 111 ff. d. A.). Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner vorgetragen hat, den Kredit insbesondere zur Begleichung seiner Steuerschulden aus dem Jahr 2013 in Höhe von 14.109,51 € benötigt zu haben. Die zunächst begründete Unstimmigkeit, dass der Darlehensbetrag aus Januar 2015 datiere, der entsprechende Steuerbescheid jedoch erst am 17.04.2015 ergangen ist, konnte der Antragsgegner damit erklären, bereits im November 2014 aufgrund der Berechnung seines Steuerberaters gewusst zu haben, dass ihn eine höhere Nachzahlung treffen werde. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestehen keine Bedenken, zumal es plausibel
erscheint, dass der Antragsgegner, der im Jahr 2013 noch selbstständig tätig war, zur Abgabe seiner Steuererklärung einen Steuerberater beauftragt hat, der ihm dann aufgrund seiner Berechnung bereits eine Schätzung mitteilen konnte.
Der Abzug von 200,00 € monatlich, der auf den Unterstützungszahlungen des Antragstellers an seine Eltern in seiner Heimat beruhten, sind ab Januar 2015 nicht mehr zu berücksichtigen. Anzeichen dafür, dass der Antragsgegner auch weiterhin solche Zahlungen erbringt, sind nicht erkennbar.
Es ergeben sich somit – ausgehend von der Verdienstabrechnung des Monats Dezember 2014 – das folgende monatliche Nettoeinkommen des Antragsgegners:
Frau B
Berechnung des Einkommens von Frau B:
Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
allgemeine Lohnsteuer
Monatstabelle
Steuerjahr 2015
Bruttolohn:
Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 129
(30*4,3 = 129)
insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.096,50 Euro
LSt-Klasse 5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -115,25 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -6,33 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -102,52 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -16,45 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . . -89,91 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . . -12,88 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 753,16 Euro
berufsbedingte Aufwendg. . . . 37,61 Euro
berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . . -37,61 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 715,55 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.250,55 Euro
Herr P
Berechnung des Einkommens von Herr P:
Name der Variante II: West_2015_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2015
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2015
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 67.459,99 Euro
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -16.182,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -809,05 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.307,51 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.011,90 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)*49.500,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . -4.059,00 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -581,63 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 38.508,90 Euro
38508,9 / 12 = . . . . . . . . . . 3.209,08 Euro
Monatsbeträge
Vermietung/Verpachtung . . . . . . . . 460,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 3.209,08 Euro
berufsbedingte Aufwendg. 175,00 Euro
berufsbedingte Aufwendg. . . . . . . . -175,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 3.494,08 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.494,08 Euro
Schulden, Belastungen
Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
Commerzbank . . . . 380,00 Euro
Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
Kredit Schwester 20000,00 € 500,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 1.930,78 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.930,78 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.563,00 Euro
Kinder
P, 4 Jahre
P lebt bei Frau B.
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau B erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 184,00 Euro
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr P
aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.563,00 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 15
Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1180, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1280
gegenüber P
Tabellenunterhalt DT 3/1 . . . 349,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 408,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
(nur von Herr P zu zahlen: 257,00 Euro)
Unterhaltspflichten von Frau B
gegenüber P
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
P
Mehrbedarf des Kindes
Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
Frau B kann bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts nichts zur Deckung des Mehrbedarfs beitragen.
Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.563,00 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 263,00 Euro
Das ist weniger als der gleichrangige Kindesunterhalt von 316,00 Euro
Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:
59*263/316 = . . . . . . . . . . . . 49,00 Euro
(Auf gleichrangige Berechtigte entfallen 263-49 = 214,00 Euro)
Entlastung
Das den angemessenen Selbstbehalt übersteigende Einkommen der Eltern deckt den Mehrbedarf nur zum Teil.
ungedeckter Rest: 59 - 49 - 0 = . . . . . . . 10,00 Euro
zusätzl. verfügbar bei Herr P nach notwendigem Selbstbehalt:
. . . . . . . . . . . . . . . . 220,00 Euro
vorquotiert nach BGH FamRZ 2002,815 zu: . . . 183,00 Euro
verfügbar bei Frau B nach notwendigem Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.251,00 Euro
abzüglich notw. Selbstbehalt . . . . . . . -1.080,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 171,00 Euro
weiterer Haftungsanteil von Frau B:
10 * 171 / (171+183) . . . . . . . . . 5,00 Euro
anteilige Haftung für den Mehrbedarf: 0 + 5 = . . . 5,00 Euro
Wegen aufwändiger Betreuung haftet Frau B für den Mehrbedarf von P nur mit:
. . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Herr P zahlt an P nur noch 316 - 0 =
. . . . . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Voller Partnerunterhalt
Verpflichtungen von Herr P
Einkommen von Frau B . . . . . 1.251,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 715*1/7 . . . . . . -102,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.149,00 Euro
Einkommen von Herr P 1.563,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -316,00 Euro
Erwerbtätigenbonus: (1563. - 316.)*1/7 . . . . -178,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
. . . . . . . . . . . . . . . 1.069,00 Euro
Kein Unterhaltsanspruch von Frau B: 0,00 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Herr P
Summe der Einkommen insgesamt: 1563.+1251.-316. 2.498,00 Euro
Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1249.-1251. =
. . . . . . . . . . . . . . . . -2,00 Euro
Unterhalt von Frau B . . . . . . . -2,00 Euro
Herr P bleibt
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr P
Herr P bleibt . . . 1.247,00 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr P . . . . . 1.247,00 Euro
Frau B . . . . . . . . . . 1.343,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
dazu im Jahr 2015 unberücksichtigtes Kindergeld
. . . . . . . . . . 4,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 408,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 92,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.002,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr P zahlt an
P . . . . . . . . . . . . 316,00 Euro
Es war hinsichtlich des Kindesunterhaltsanspruchs durch Einstufung in eine höhere Gruppe der Düsseldorfer Tabelle vorzunehmen, da sich dies – da der Antragsgegner lediglich gegenüber einer Person unterverpflichtet ist – als angemessen darstellt.
Den bestehenden Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 300,00 € hat der Antragsgegner jedenfalls – auch nach Vortrag der Antragstellerin, wonach der Antragsgegner in diesen Monaten lediglich 500,00 € an Barunterhalt neben den Zahlungen auf die Miete gezahlt habe – erfüllt.
(3) August 2015 bis Dezember 2015
Im Ergebnis steht der Antragstellerin für die Monate November und Dezember 2015 ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 92,00 €, mithin in Höhe von jeweils 316,00 € zu.
Es verbleibt bei der unter Lit. b) (3) dargestellten Berechnung. Der Antragsgegner ist lediglich verpflichtet, Kindesunterhalt in Höhe von 316,00 € zu Händen der Antragstellerin zu zahlen.
Es wäre lediglich die ab diesem Zeitpunkt greifende vollschichtige Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin zu berücksichtigen. Seit August 2015 wird die Tochter der Beteiligten 45 Stunde wöchentlich in der Kindertagesstätte fremdbetreut, sodass für die Antragstellerin die Möglichkeit bestanden hätte, in Vollzeit zu arbeiten. Dies wirkt sich jedoch vorliegend auf den ohnehin nicht bestehenden Trennungsunterhaltsanspruch nicht aus (vgl. o.).
Dem stünde auch die von der Antragstellerin ab Oktober 2015 aufgenommene unentgeltliche Tätigkeit als Doktorandin an der Universität Bochum nicht entgegen. Zum einen ist bereits fraglich, ob diese Tätigkeit als – der Facharztausbildung des Antragsgegners vergleichbare erforderliche Weiterbildung anzusehen ist. Zum anderen wäre die Antragstellerin jedenfalls verpflichtet gewesen, einer solchen Weiterbildung im Rahmen einer entgeltlichen Beschäftigung nachzugehen. Sie hat insofern nicht überzeugend vorgetragen, dass dies nicht möglich gewesen wäre.
Der Antragsgegner hat unstreitig für die Monate August bis Oktober 2015 jeweils 500,00 € Barunterhalt zu Händen der Antragstellerin gezahlt, der zunächst auf den Kindesunterhalt zu verrechnen ist, sodass für diese Monate der Unterhaltsanspruch vollständig erfüllt ist.
(4) ab Januar 2016
Der Antragstellerin steht ab Januar 2016 ein Kindesunterhaltsanspruch in Höhe von 120 % des Mindestunterhalts der Düsseldorfer Tabelle zuzüglich eines Mehrbedarfs von 59,00 € und abzüglich anteiligen Kindergeldes in Höhe von 95,00 €, mithin in Höhe von jeweils 387,00 € zu.
Änderungen gegenüber den zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der Berechnung des Antragsgegners aufgrund der Verdienstabrechnung für den Monat Oktober 2015 (Bl. 264) und der Tatsache, dass sich der Bedarf der gemeinsamen Tochter aufgrund ihres Alters ab Januar 2016 nach der zweiten Stufe der Düsseldorfer Tabelle richtet.
Es ergibt sich die folgende Berechnung:
Frau B
Bruttolohn:
Stundenlohn: . . . . . . . . . . . . 8,50 Euro
Stundenzahl: . . . . . . . . . . . . 172
(40*4,3 = 172)
insgesamt: . . . . . . . . . . . 1.462,00 Euro
LSt-Klasse 2
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . . -59,91 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -136,70 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . . -21,93 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %) . . . -119,88 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . . -17,18 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 1.106,40 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -55,32 Euro
Naturaleinkommen (Wohnwert) . . . . . . . 535,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.586,08 Euro
Herr P
Berechnung des Einkommens von Herr P:
Name der Variante II: WEST_2016_01.VUZ
gültig in den alten Bundesländern und Berlin (West),
erster Gültigkeitstag 01. 01. 2016
allgemeine Lohnsteuer
Jahrestabelle
Steuerjahr 2016
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 69.161,36 Euro
LSt-Klasse 1
Kinderfreibeträge 0,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . -16.575,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -827,91 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -6.466,59 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.037,42 Euro
Krankenversicherung: (14,6 % /2 + 0.9 %)*56.250,00 Euro
. . . . . . . . . . . . . . . -4.612,50 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -660,94 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 38.981,00 Euro
38981 / 12 = . . . . . . . . . . . 3.248,42 Euro
Monatsbeträge
Vermietung und Verpachtung . . . . . . 460,00 Euro
davon aus Erwerbstätigkeit 3.248,42 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -162,42 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.546,00 Euro
Schulden, Belastungen
Zuästzliche Mietkosten 361,03 Euro
Kredit Targo Bank . . . 290,00 Euro
Commerzbank . . . . 380,00 Euro
Commerzbank . . . . . 99,75 Euro
Rückstand Ärzteversorgung 300,00 Euro
Kredit Schwester . . . . 500,00 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 1.930,78 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -1.930,78 Euro
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unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.615,22 Euro
Kinder
P, 6 Jahre
P lebt bei Frau B.
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Frau B erhält das Kindergeld von
. . . . . . . . . . 190,00 Euro
sonstiger Mehrbedarf über DT hinaus . . . . . 59,00 Euro
Berechnung des Kindesunterhalts
Unterhaltspflichten von Herr P
aus dem Einkommen von Herr P in Höhe von
. . . . . . . . . . 1.615,22 Euro
ergibt sich
Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 16
Gruppe 2: 1501-1900, BKB: 1180, Abschlag/Zuschlag 1 > Gruppe 3: 1901-2300, BKB: 1280
gegenüber P
Tabellenunterhalt DT 3/2 . . . 423,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . . 59,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 482,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
(nur von Herr P zu zahlen: 328,00 Euro)
Unterhaltspflichten von Frau B
gegenüber P
Frau B erfüllt die Unterhaltspflicht durch Pflege und Erziehung.
Mehrbedarf, für den der Betreuende neben dem Barunterhaltspflichtigen haftet:
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
P
Mehrbedarf des Kindes
Frau B haftet mit für den Mehrbedarf von P.
. . . . . . . . . . . . . . . . 59,00 Euro
Verfügbare Elterneinkommen
Bei Frau B verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.586,08 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 286,08 Euro
Bei Herr P verfügbar bis zum angemessenen Selbstbehalt:
Einkommen . . . . . . . . . . . 1.615,22 Euro
abzüglich ang. Selbstbehalt . . . . . . . -1.300,00 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 315,22 Euro
Das ist weniger als der gleichrangige Kindesunterhalt von 387,00 Euro
Nach BGH FamRZ 2002, 815 ist zu quotieren:
59*315,22/387 = . . . . . . . . . . . 48,06 Euro
(Auf gleichrangige Berechtigte entfallen 315,22-48,06 = 267,16 Euro)
Entlastung
Haftungsanteil von Frau B:
59 * 286,08 / (286,08+48,06) . . . . . . . 50,51 Euro
anteilige Haftung für den Mehrbedarf: . . . . . 50,51 Euro
Wegen aufwändiger Betreuung haftet Frau B für den Mehrbedarf von P nur mit:
. . . . . . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Herr P zahlt an P nur noch 387 - 0 =
. . . . . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
Berechnung des Gatten/Partnerunterhalts
Verpflichtungen von Herr P
Einkommen von Frau B . . . . . 1.586,08 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1051,08*1/7 . . . . . -150,15 Euro
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Bonusbereinigtes Einkommen von Frau B 1.435,93 Euro
Einkommen von Herr P 1.615,22 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -387,00 Euro
Erwerbtätigenbonus: (1615.22 - 387.)*1/7 . . . -175,46 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Herr P
. . . . . . . . . . . . . . . 1.052,76 Euro
Kein Unterhaltsanspruch von Frau B: 0,00 Euro
Kontrolle nach § 1581 BGB
Verpflichtungen von Herr P
Summe der Einkommen insgesamt: 1615.22+1586.08-387. 2.814,30 Euro
Unterhalt von Frau B nach Kontrollquote: 1407.15-1586.08 =
. . . . . . . . . . . . . . . -178,93 Euro
Unterhalt von Frau B . . . . . . -178,93 Euro
Herr P bleibt
Prüfung auf Leistungsfähigkeit
Herr P
Herr P bleibt . . . 1.228,22 Euro
Das Resteinkommen unterschreitet nicht den notwendigen Selbstbehalt von
. . . . . . . . . . . . . . . 1.080,00 Euro
Verteilungsergebnis
Herr P . . . . . 1.228,00 Euro
Frau B . . . . . . . . . . 1.681,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
P . . . . . . . . . . . . 482,00 Euro
davon Kindergeld . . . . . 95,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 3.391,00 Euro
Zahlungspflichten
Herr P zahlt an
P . . . . . . . . . . . . 387,00 Euro
Es war wiederum ein Zuschlag durch Einstufung in die nächsthöhere Gruppe, also in Gruppe 3, angemessen, da lediglich ein Unterhaltsberechtigter vorhanden ist.
Die Berechnung der Unterhaltsansprüche war – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht nach dem konkreten Bedarf der Antragstellerin vorzunehmen. Insoweit ist nach dem Vorgenannten nicht davon auszugehen, dass es sich bei wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners um besonders günstige Verhältnisse im Sinne der Rechtsprechung handelt (vgl. Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht, Stand 01.01.2016, Ziff. 15.3). Nach Darstellung der Antragstellerin verfügt der Antragsgegner über ein bereinigtes Nettoeinkommen von ca. 5.800,00 €, welches lediglich unerheblich über dem insoweit Maßgebenden Höchstsatz der Düsseldorfer Tabelle liegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Nr. 1 und Nr. 4 FamfG in Verbindung mit § 93 ZPO.
Die Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit ergibt sich aus § 116 Abs. 3 S. 2 FamfG.
Der Verfahrenswert wird auf 39.405,00 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.
Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro übersteigt oder sie das Familiengericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat.
Sie ist schriftlich bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen-Borbeck, Marktstr. 70, 45355 Essen-Borbeck oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Ist der Verfahrenswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
| Richterin | |
