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Amtsgericht Essen-Borbeck·10 F 285/08·15.09.2008

Beschwerde gegen Beschluss: AOK-Bescheinigung reicht nicht als Arbeitsunfähigkeitsnachweis

ZivilrechtBeweisrechtZivilprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die Zurückweisung seiner Eingabe, in der er mit einer Bescheinigung der AOK Arbeitsunfähigkeit geltend machte. Das Gericht stellte fest, dass die AOK-Bescheinigung nicht als ausreichender Nachweis dient und ein pauschaler Hinweis auf "psychische Erkrankung" ohne weitere Belege unzureichend ist. Eine Zeugenvernehmung wurde als unzulässige Ausforschung abgelehnt. Die Beschwerde wurde somit nicht abgeholfen.

Ausgang: Beschwerde wegen unzureichendem Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und pauschaler Angaben als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bloße Bescheinigung der Krankenkasse (hier: AOK) genügt nicht ohne weitere substantiierte ärztliche Befunde als Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit.

2

Ein pauschaler Hinweis auf eine "psychische Erkrankung" ohne näheren Sachvortrag oder Beleg ist unschlüssig und reicht zur Begründung eines Arbeitsunfähigkeitsvortrags nicht aus.

3

Die Vernehmung von Zeugen ist zu versagen, wenn sie lediglich der unzulässigen Ausforschung dienst und nicht der Abklärung konkreter, bereits substantiiert vorgetragener Tatsachen.

4

In Beschwerdeverfahren müssen neue oder substantivierende Beweismittel vorgelegt werden; sonst kann der Beschwerde nicht abgeholfen werden.

Tenor

Der Beschwerde vom 04.09.08 gegen den Beschluss vom 29.07.08 wird nicht abgeholfen.

Dem Kläger ist aufgrund des Beschlusses vom 14.05.08 in 10 F 156/08 gekannt, dass die Bescheinigung der AOK vom 23.04.08 (dort Bl.3, Anlage zu seinem Antrag vom 28.04.08) zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht.

Der Hinweis auf eine "psychische Erkrankung" stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar, Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt. Die Vernehmung eines Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.

Rubrum

1

I.

2

Der Beschwerde vom 04.09.08 gegen den Beschluss vom 29.07.08 wird nicht abgeholfen.

3

Dem Kläger ist aufgrund des Beschlusses vom 14.05.08 in 10 F 156/08 gekannt, dass die Bescheinigung der AOK vom 23.04.08 (dort Bl.3, Anlage zu seinem Antrag vom 28.04.08) zum Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit nicht ausreicht.

4

Der Hinweis auf eine "psychische Erkrankung" stellt keinen substantiierten Sachvortrag dar, Anlagen waren der Beschwerdeschrift nicht beigefügt. Die Vernehmung eines Zeugen würde eine unzulässige Ausforschung darstellen.

5

II.

6

Die Sache wird dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegt.