Zurückweisung von PKH- und Einstellungsanträgen mangels Erfolgsaussicht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zustellung der Klage nach § 14 Nr. 3b GKG. Das Gericht weist die Anträge zurück, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht hat. Es fehlt ein substantiiertes Vorbringen eines Abänderungsgrundes; psychische Erkrankungen sind nicht durch ärztliche Nachweise belegt, und Angaben zum Vermögen fehlen.
Ausgang: Anträge auf Bewilligung von PKH, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zustellung nach § 14 Nr. 3b GKG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Zur Begründung eines Antrags auf Einstellung der Zwangsvollstreckung oder auf Änderung von Unterhaltspflichten muss der Antragsteller konkrete Tatsachen darlegen, aus denen ein Abänderungsgrund folgt.
Behauptungen über gesundheitliche Gründe rechtfertigen prozessuale Erleichterungen nur, wenn sie durch überzeugende ärztliche Atteste oder sonstige konkrete Nachweise substantiiert werden.
Unterlässt der Antragsteller aussagekräftige Angaben zum vorhandenen Vermögen, kann dies zur Versagung prozessualer Anträge führen, da die Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit nicht dargelegt sind.
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von PKH, Einstellung der Zwangsvollstreckung und Zustellung der Klage gemäß § 14 Nr. 3b GKG werden zurückgewiesen.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Erfolgsaussicht.
Dem Tatsachenvortrag in der Klageschrift lässt sich nicht entnehmen, dass ein Abänderungsgrund vorliegt und der Kläger nun nicht mehr zu Unterhaltszahlungen an sein minderjähriges Kind verpflichtet ist.
Es wird lediglich auf eine "psychische" Erkrankung hingewiesen, die weder näher erläutert noch durch ärztliche Bescheinigungen belegt ist. Die Bescheinigung der AOK vom 23.4.08 ist nicht aussagekräftig, was den Kläger in einem der vorangegangenen PKH-Prüfverfahren bereits mitgeteilt wurde.
Außerdem ist in dem Urteil vom 22.10.98 Vermögen des Klägers erwähnt, zu dessen Verbleib er keinerlei Angaben macht.