Testamentsvollstrecker: Teilnahme und Stimmrecht in Wohnungseigentümerversammlung
KI-Zusammenfassung
Der Testamentsvollstrecker begehrte die Feststellung, dass er die Mitwirkungsrechte der Erben in der Wohnungseigentümergemeinschaft, insbesondere Teilnahme- und Stimmrecht in der Eigentümerversammlung, ausüben darf. Das Gericht gab dem Antrag statt und stellte seine Berechtigung fest. Die Teilungserklärung beschränkt nur die Vertretung, nicht jedoch die Frage der originären Stimmberechtigung. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten der Antragstellerin.
Ausgang: Antrag des Testamentsvollstreckers auf Feststellung der Teilnahme- und Stimmrechtsbefugnis in der Eigentümerversammlung stattgegeben; Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Während der Anordnung der Testamentsvollstreckung übt der Testamentsvollstrecker die Rechte und Pflichten der Erben an deren Stelle aus und tritt in deren Stellung bei der Ausübung von Mitwirkungsrechten in der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen, das Stimmrecht der Erben im eigenen Namen auszuüben und selbständig Anträge zu stellen.
Eine in der Teilungserklärung enthaltene Beschränkung der Vertretung auf bestimmte Personenkreise regelt nur, durch wen ein zur Mitwirkung Berechtigter vertreten werden darf, nicht jedoch, wer originär stimmberechtigt ist.
Zur wirksamen Ausübung des Stimmrechts ist es erforderlich, dass derjenige, der die Rechte der Erben wahrnimmt, auch das Recht und die Pflicht hat, an der Eigentümerversammlung teilzunehmen und im eigenen Namen abzustimmen.
Tenor
Es wird festgestellt, daß der Antragsteller als Testamentsvollstrecker berechtigt ist, an einer Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen und im Rahmen sein Stimm-recht auszuüben und selbständig Anträge zu stellen.
Die Gerichtskosten werden der Antragstellerin auferlegt.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Gegenstandswert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 01.Okt. 1992 verstorbenen Wohnungseigentümer T. Zum Nachlaß gehört eine Eigentumswohnung im Dachgeschoß des zur Wohnungseigentumsanlage gehörenden Hauses B-Straße.
§ 15 Ziffer 8 der Teilungserklärung der Eigentümer wies vor, daß der Eigentümer sich nur durch einen Ehegatten, andere Eigentümer oder den Verwalter wirksam vertreten lassen kann.
Der Antragsteller hatte gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt, das Stimmrecht für die Erben des verstorbenen Wohnungseigentümers ausüben zu dürfen. In der Wohnungseigentümerversammlung vom 31. Aug. 1994 wurde ihm eine eigene Stimmrechtsausübung versagt. Der Antragseller hat sich sodann durch den Verwalter in der Wohnungseigentümerversammlung vertreten lassen.
Mit dem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, daß der als Testamentsvollstrecker zur Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte in der Wohnungseigentümergemeinschaft und insbesondere in der Wohnungseigentümerversammlung berechtigt ist.
Der Antragsteller beantragt,
wie erkannt,
die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, daß § 15 Ziffer 8 der Teilungserklärung abschließend sei und daher Mitwirkungsrechte des Testamentsvollstreckers nicht vorsehen.
II.
Der Antrag ist begründet.
Der Antragsteller ist berechtigt, die Mitwirkungsrechte der Erben nach dem verstorbenen Wohnungseigentümer T insbesondere auch in der Wohnungseigentümerversammlung im eigenen Namen wahrzunehmen.
Während der Anordnung der Testamentsvollstreckung muß der Testamentsvollstrecker alle Rechte und Pflichten der Erben an deren Stelle ausüben, da die Erben auf Grund der Testamentsvollstreckung an der wirksamen Ausübung dieser Rechte gehindert sind. Insofern ist die Situation des Testamentsvollstreckers der Situation eines Zwangsverwalters vergleichbar, für den das OLG Hamm in dem Beschluß vom 23. Januar 1987 (der Wohnungseigentümer 1987 S. 54 (55) bestätigt hat, daß dieser auf Grund seiner Stellung auch das Stimmrecht des Wohnungseigentümers auszuüben hat und für diesen an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen hat (so auch Palandt/Bassenge, 43. Aufl. § 25 WEG Rdn. 2; Bärmann/Pick, WEG 12. Augl., § 25 Rdn. 18). Insofern ist zur wirksamen Ausübung des Stimmrechts der Wohnungseigentümer erforderlich, daß auch dem Testamentsvollstrecker das Recht und die Pflicht eingeräumt wird, an der Wohnungseigentümerversammlung teilzunehmen und auch im eigenen Namen das Stimmrecht auszuüben.
Dem steht auch nicht § 15 Ziffer 8 der Teilungserklärung entgegen. Die dort festgelegte Vorschrift, die für die Wohnungseigentümer verbindlich ist, regelt den Fall, daß sich ein zur Mitwirkung an der Eigentümerversammlung Berechtigter durch einen bestimmten Personenkreis vertreten lassen kann. Die insofern zulässige Beschränkung der Vertretung innerhalb der Wohnungseigentümerversammlung trifft jedoch auf den vorliegenden Fall nicht zu. Vorliegend geht es vorgelagert um die Frage, wer Stimmrechtsausübungsberechtigter innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft ist und nicht darum, durch wen sich der Stmmrechtsausübungsberechtigte vertreten lassen kann. Bei der Teilnahme des Antragsellers an einer Eigentümerversammlung und einer entsprechenden Beschlußfassung handelt es sich daher nicht um einen Fall der Vertretung im Sinne von § 15 Ziffer 8 der Teilungserklärung, sondern darum, wer originär stimmtberechtigt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 WEG. Anhaltspunkte die für eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten entgegen der gesetzlichen Vermutung sprechen würden, sind für das Gericht nicht ersichtlich.