Betreuer darf in WEG-Versammlung für Betreute teilnehmen und Stimmrecht ausüben
KI-Zusammenfassung
Die Betreuerin beantragte festzustellen, dass sie als Betreuerin der Wohnungseigentümerin berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen, für die Betreute das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen. Die Eigentümergemeinschaft verweigerte dies mit Verweis auf eine Regelung der Teilungserklärung. Das Amtsgericht stellte fest, dass §1793 BGB die gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten umfasst und die Teilungserklärung diese nicht verdrängt. Die Gerichtskosten trägt das gemeinschaftliche Verwaltungsvermögen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Antrag der Betreuerin auf Feststellung ihrer Vertretungsbefugnis in WEG-Versammlungen gemäß §1793 BGB stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Dem Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" steht gemäß § 1793 BGB die gesetzliche Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Betreuten zu, einschließlich der Wahrnehmung der Rechte eines Wohnungseigentümers in Eigentümerversammlungen.
Zur sachgerechten Ausübung der Vermögensbetreuung gehört das Recht, an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen, im Namen des Betreuten das Stimmrecht auszuüben und Anträge zu stellen.
Eine Bestimmung der Teilungserklärung, die die Vertretungsmöglichkeit einzelner Personen regelt, erfasst nicht ohne ausdrückliche Regelung die gesetzliche Vertretung durch einen gerichtlich bestellten Betreuer.
Bei einer gemeinschaftsbezogenen Klärung einer Angelegenheit der Wohnungseigentümergemeinschaft können die Gerichtskosten aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen zu tragen sein; außergerichtliche Kosten sind nach dem Grundsatz des § 47 WEG regelmäßig nicht zu erstatten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin als Betreuerin der Eigentümerin Dr. C berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen
und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben, sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
Die Gerichtskosten tragen die Beteiligten zu 2) bis 26) aus ihrem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Antragstellerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 3. Januar 1995 - Geschäftsnummer: 75 XVII D 124 – zur Betreuerin von Frau Dr. C, welche Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, mit dem Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten einschließlich der Steuerangelegenheiten" bestellt worden.
Auch die Beteiligten zu 2) bis 26) sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen.
Die Beteiligte zu 27) ist die Verwalterin dieser Wohnungseigentumsanlage.
In § 15 Abs. 8 der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung heißt es wie folgt:
Jeder Wohnungseigentümer kann sich zu einer Versammlung nur entweder durch seinen Ehegatten, durch einen der anderen Wohnungseigentümer oder durch den Verwalter vertreten lassen und zwar mit schriftlicher Vollmacht, welcher der Niederschrift beizufügen ist.
Die Mehrheit der Wohnungseigentümer wie auch die Beteiligte zu 27) als Verwalterin vertreten in Auslagerung von § 5 Abs. 8 der Teilungserklärung die Auffassung, dass die Antragstellerin als Betreuerin der Eigentümerin Frau Dr. C nicht berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen solcher Eigentümerversammlungen im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
Die Antragstellerin will als Betreuerin der Eigentümerin Frau Dr. C an Eigentümerversammlungen teilnehmen, weil sie eine solche Teilnahme an den Eigentümerversammlungen für eine sachgerechte Betreuung in Vermögensangelegenheiten für erforderlich hält.
Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die Antragstellerin als Betreuerin berechtigt ist, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben, sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
Die Beteiligte zu 27) hat als Verwalterin mit Schriftsatz vom 21. August 1995 beantragt, diesen Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Antrag der Antragstellerin ist begründet.
Die Antragstellerin ist als Betreuerin der Wohnungseigentümerin Frau Dr. C berechtigt, an Wohnungseigentümerversammlungen der Wohnungseigentümergemeinschaft B-Str. xxx - xxx, xxxxx Essen, teilzunehmen und im Rahmen einer derartigen Eigentümerversammlung im Namen der betreuten Frau Dr. C das Stimmrecht auszuüben sowie im Namen der betreuten Frau Dr. C Anträge zu stellen.
Ein solches Recht der Antragstellerin ergibt sich aus der dem Betreuer in Vermögensangelegenheiten eingeräumten gesetzlichen Vertretung gemäß § 1793 BGB.
Eine gesetzliche Vertretung in Vermögensangelegenheiten eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers ist nur dann sachgerecht und mit der vom Gesetz gewünschten Wirkung durchzuführen, wenn dem Betreuer in Vermögensangelegenheiten das Recht zusteht, an Wohnungseigentümerversammlungen teilzunehmen, im Namen des Betreuten im Rahmen dieser Eigentümerversammlungen das Stimmrecht auszuüben und im Namen des Betreuten Anträge stellen zu können. Die vermögensrechtlichen Belage eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers können nur dann adäquat gewahrt werden, wenn der mit der gesetzlichen Befugnis ausgestattete und für die Vermögensbetreuung zustehende Betreuer selbst für den Betreuten die Rechte eines Wohnungseigentümers im Rahmen einer Eigentümerversammlung wahrnimmt, und nicht etwa eine andere als Vertreter fungierende Person, welcher die gesetzliche Befugnis zur Vermögensbetreuung des unter Betreuung stehenden Eigentümers nicht zusteht.
Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aus der Regelung des § 15 Abs. 8 der für die Wohnungseigentümergemeinschaft maßgeblichen Teilungserklärung.
§ 15 Abs. 8 der Teilungserklärung erfasst nicht den Fall der gesetzlichen Vertretung eines unter Betreuung stehenden Wohnungseigentümers, sondern will nur die Vertretungsmöglichkeit eines in Vermögensangelegenheiten unbeschränkt geschäftsfähigen Wohnungseigentümers im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung regeln.
Da die Durchführung des vorliegenden Verfahrens der Klärung einer die Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt betreffenden Angelegenheit diente, erscheint es sachgerecht, die Gerichtskosten aus dem gemeinschaftlichen Verwaltungsvermögen von sämtlichen Wohnungseigentümern tragen zu lassen.
Entsprechend dem Grundsatz des § 47 WEG war anzuordnen, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.