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Amtsgericht Essen·90 PR 2335·18.04.2016

Zurückweisung der Anmeldung zur Namensfortführung mit Doktortitel

ZivilrechtHandelsrechtGesellschaftsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Partnerschaft meldete das Ausscheiden des namensgebenden Partners und die Fortführung des Partnerschaftsnamens einschließlich des Doktortitels an. Das Amtsgericht Essen beanstandete die Anmeldung als irreführend, da kein Partner mehr den Doktortitel führt und dieser in Steuerberatungs-/Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verkehrswesentlich sei. Mangels fristgerechter Beseitigung der Beanstandung wurde die Anmeldung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Anmeldung zur Fortführung des Partnerschaftsnamens mit Doktortitel wegen Irreführung und unbehebter Beanstandung kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fortführung eines Partnerschaftsnamens darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über für die angesprochenen Verkehrskreise wesentliche geschäftliche Verhältnisse zu irrezuführen (§ 2 Abs. 2 PartGG, § 18 Abs. 2 HGB).

2

Der akademische Doktortitel ist in bestimmten Berufsfeldern, insbesondere bei Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, verkehrswesentlich und kann bei Fortführung des Namens ohne tatsächlichen Titelträger zu einer Irreführung führen.

3

Die Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft ist zur Irreführung geeignet, wenn dadurch bei den angesprochenen Kreisen Vertrauen oder ein unberechtigter Vorteil für nicht promovierte Partner suggeriert wird.

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Wird eine Anmeldung, die in einer Zwischenverfügung beanstandet wurde, nicht fristgerecht berichtigt, kann das Registergericht die Anmeldung kostenpflichtig zurückweisen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 2 PartGG§ 18 Abs. 2 HGB

Tenor

wird die Anmeldung vom 01.03.2016, UR.-Nr. ### des Notars T, kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Angemeldet wurde das Ausscheiden des namensgebenden Partners Herrn Dr. I unter Fortführung des Namens der Partnerschaft mit dessen Einwilligung.

3

Die Anmeldung wurde mit rechtskräftiger Zwischenverfügung vom 08.03.2016 beanstandet.

4

Hinsichtlich der Fortführung des Namens der Partnerschaft nach dem Ausscheiden des namensgebenden Partners Herrn Dr. I bestehen Bedenken hinsichtlich der Weiterführung des Doktortitels, nachdem kein Partner mehr einen solchen Titel führt.

5

Gemäß §§ 2 Abs. 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB darf der Name der Partnerschaft keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

6

Der BGH hat im Urteil vom 10.11.1969, II ZR 273/67, ausgeführt, dass dem Träger des akademischen Doktortitels in der breiten Öffentlichkeit ein besonderes Vertrauen in seine intellektuellen Fähigkeiten, seinen guten Ruf und seine Zuverlässigkeit entgegengebracht wird. Dabei kommt es darauf an, ob der Doktortitel für die angesprochenen Kreise verkehrswesentlich ist. Bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist die Verkehrswesentlichkeit nach hiesiger Auffassung zu bejahen. Nicht promovierte Partner erfahren daher ungerechtfertigt einen Vorteil, der ihnen persönlich nicht zukommt.

7

Die Fortführung des Doktortitels im Namen der Partnerschaft ist daher zur Irreführung geeignet.

8

Der BGH hat inzwischen mehrfach, so etwa in den Urteilen vom 24.10.1991, I ZR 271/89 und vom 02.10.1997, I ZR 105/95, deutlich an seiner Auffassung festgehalten.

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Der Verweis auf die Liberalisierung des Namens- und Firmenrechts überzeugt nicht.

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Weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum sind Abweichungen zur bislang vertretenen Auffassung des BGH erkennbar (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2008, 2 Wx 5/08).

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Zuletzt ist gerade das Festhalten an der Anmeldung der Namensfortführung unter Beibehaltung des Doktortitels ein deutliches Indiz für die Bedeutung und Verkehrswesentlichkeit des akademischen Titels für die Partnerschaft.

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Da eine Behebung der in der Zwischenverfügung erhobenen Beanstandung nicht fristgemäß erfolgt ist, war die Anmeldung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.

15

Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstraße 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

16

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Die Bekanntgabe ist entweder durch Zustellung oder am dritten Tage nach Aufgabe zur Post bewirkt. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

17

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.