Kostenübernahme in notarieller Unterhaltsvereinbarung umfasst Anwaltskosten der Gegenseite
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Rechtsanwalt der Ehefrau, verlangt aus abgetretenem Recht Zahlung seines Honorars aufgrund einer notariellen Urkunde, in der der Beklagte die "Kosten dieses Vertrages und seiner Ausführung" übernimmt. Das Gericht wertet die Klausel im Zusammenhang mit der zuvor getroffenen Gesamtvereinbarung dahin, dass alle mit der Unterhaltsvereinbarung zusammenhängenden Kosten – einschließlich gegnerischer Anwaltskosten – erfasst sind. Die Klage wird daraufhin stattgegeben; Zinsen und Kostenregelung getroffen.
Ausgang: Klage auf Zahlung des abgetretenen Anwaltsvergütens wegen notarieller Kostenübernahmepflicht der Unterhaltsvereinbarung stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Eine Formulierung in einer notariellen Urkunde, wonach der Erklärende "die Kosten dieses Vertrages und seiner Ausführung" trägt, kann die Anwaltskosten der anderen Vertragspartei mitumfassen, wenn sich aus Urkundenzusammenhang und Zweck der Sicherungsurkunde kein ausschließlich engerer Kostenbegriff ergibt.
Verweist eine Sicherungsurkunde ausdrücklich auf eine zuvor getroffene Gesamtvereinbarung und dient die Urkunde der Sicherung eines bereits vereinbarten Unterhaltsanspruchs, ist die Kostenübernahme so auszulegen, dass sämtliche mit der Unterhaltsvereinbarung verbundenen Kosten erfasst sind.
Wenn in einer Urkunde lediglich die einseitige Erklärung des Schuldners beurkundet ist, kommt dieser als alleiniger Kostenschuldner in Betracht; die Kostenübernahmepflicht kann somit nicht bloß eine formelhafte Wiederholung allgemeiner Kostengrundsätze sein, sondern begründet eine weitergehende Erstattungspflicht.
Die Abtretung eines Kostenerstattungsanspruchs berechtigt den Zessionar zur eigenen Klageerhebung nach § 398 BGB; Zinsansprüche auf den zugesprochenen Betrag richten sich nach §§ 284, 286 BGB.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.869,00 DM (eintausendachthundertneunundsechzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 29.02.1988 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.300,00 DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist der Anwalt der Frau L, geborene Q, welche mit ihrem Ehemann, dem Beklagten, in Scheidung lebt. Am 04.06.1987 schlossen die Eheleute L unter Beteiligung des Klägers und des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten einen Vergleich, der verschiedene im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren stehende Punkte regelte, unter anderem tragen sie eine Vereinbarung über Kindes- und Trennungsunterhalt. Die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten wurde am 19.08.1987 von dem Notar T in H beurkundet; - UR-Nummer ### -. In der notariellen Urkunde heißt es unter anderem: "Diese Unterhaltsvereinbarung ist Teil der zwischen mir und meiner Ehefrau am 04.06.1987 getroffenen Gesamtvereinbarung" und an anderer Stelle: "Die Kosten dieses Vertrages und seiner Ausführung trage ich". Auf die weiteren Einzelheiten der Urkunde vom 19.08.1987 wird verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger aus abgetretenem Recht seiner Mandantin vom Beklagten Zahlung anwaltlichen Honorars gemäß Kostennote vom 07.01.1988. Er macht geltend, die laut Urkunde vom 19.08.1987 von diesem zu erstattenden Kosten des Vertrages und seiner Ausführung beinhalteten auch das durch seine – des Klägers – Mitwirkung bei der Verhandlung angefallene Honorar. Das ergebe sich aus dem Wortlaut der Übernahmeverpflichtung, die nicht nur die eigentlichen Notariatskosten sondern auch die Rechtsberatungskosten des Gegners erfasse. Ansonsten habe nämlich der fragliche Passus keinen Sinn, denn als Auftraggeber hafte der Beklagte ohnehin für die Kosten der Urkunde. Auch die Formulierung spreche für diese Auslegung.
Der Kläger beantragt, den Beklagten, wie geschehen, zu verurteilen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Kostenübernahmeverpflichtung in der Urkunde vom 19.08.1987 betreffe ausschließlich die Kosten des Notars, diejenigen der Vertragsausfertigung sowie Fotokopierkosten. Sie besage keinesfalls, daß er – der Beklagte – sich auch verpflichtet habe, die Rechtsberatungskosten für seine Ehefrau zu übernehmen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die auf die notarielle Urkunde vom 19.08.1987 in Verbindung mit § 398 BGB gestützte Klage ist begründet.
Unstreitig hat der Kläger bei der Verhandlung vom 04.06.1987, in der die Eheleute L eine mehrere Punkte umfassende Regelung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung getroffen haben, aufgrund eines ihm von der Ehefrau L erteilten Mandats mitgewirkt und dadurch unter anderem dazu beigetragen, daß der Beklagte sich zur Zahlung von Kindes- und Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 1.800,00 DM verpflichtete. Die anschließend am 19.08.1987 von diesem vor dem Notar T in H abgegebene Schulderklärung mit Vollstreckungsunterwerfung diente ersichtlich nur noch dem Zweck, der Ehefrau den Unterhaltsanspruch zu sichern, indem zu ihren Gunsten ein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wurde. Der Bezug zu der am 04.06.1987 getroffenen Grundvereinbarung wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß in der Urkunde vom 19.08.1987 ausdrücklich auf sie verwiesen wird. Bei dieser Sachlage kann die Übernahmeverpflichtung betreffend Kosten nur so verstanden werden, daß unter "Kosten dieses Vertrages" sämtliche Kosten der Unterhaltsvereinbarung gemeint sind einschließlich derjenigen, welche für die anwaltliche Beratung und Vertretung der Ehefrau entstanden sind. Zu Recht führt der Kläger im übrigen aus, daß der Beklagte ohnehin der Schuldner für die durch die Errichtung der Urkunde entstandenen Kosten ist, so daß die Übernahmeverpflichtung mehr aussagen muß als eine bloße inhaltliche Wiederholung des § 2 Absatz 1 der Kostenordnung.
Das gilt hier um so mehr, als der Beklagte allein als Kostenschuldner im Sinne dieser Vorschrift in Frage kommt, da ausschließlich seine Erklärung beurkundet worden ist. Auch die Formulierung spricht für eine Auslegung im Sinne des Klägers. Mit "Vertrag" kann nur die Unterhaltsvereinbarung vom 04.06.1987 gemeint sein, denn Gegenstand der Beurkundung war lediglich eine einseitige Erklärung des Beklagten. Dieser ist daher verpflichtet, die durch die Rechtsberatung seiner Ehefrau erwachsenden Kosten zu tragen, deren Höhe zutreffend berechnet und im übrigen nicht bestritten worden ist.
Der Klage war demnach stattzugeben.
Die zugesprochenen Zinsen sind aus §§ 284, 286 BGB begründet.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.