Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei abgebrochenem Spurwechsel und restliches Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; er macht einen Restschaden von 818,25 € sowie Schmerzensgeld geltend. Das Amtsgericht Essen erkennt ein Mitverschulden und verteilt die Haftung nach § 17 StVG mit 2/3 zu 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 1). Mangels weiterer Ansprüche wird übriger Schadensersatz abgewiesen; restliches Schmerzensgeld in Höhe von 533,33 € zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Haftung 2/3 zu Lasten Beklagten 1, restliches Schmerzensgeld 533,33 € zugesprochen; übrige Forderungen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verkehrsunfällen ist die Haftung nach § 17 StVG nach dem jeweiligen Verursachungsbeitrag zu verteilen; maßgeblich ist, wessen Verhalten den Eintritt des Schadens wahrscheinlicher herbeigeführt hat.
Ein teilweise eingeleiteter und sodann abgebrochener Fahrstreifenwechsel begründet eine erhöhte Sorgfaltspflicht nach § 7 Abs. 5 StVO; derjenige, der den Wechsel begonnen und dann nicht gefahrlos abgeschlossen hat, trägt ein überwiegendes Verschulden.
Der nachfolgende Verkehrsteilnehmer hat gegenüber einem vorausfahrenden Fahrzeug den in § 4 Abs. 1 StVO geforderten ausreichenden Sicherheitsabstand einzuhalten; unzureichender Abstand begründet ein Mitverschulden und kann die Haftungsquote reduzieren.
Auf bereits von einer anderen Partei oder deren Haftpflichtversicherer geleistete Zahlungen sind Schadens- und Schmerzensgeldansprüche anzurechnen; soweit ein Anspruch anteilig erfüllt ist, besteht insoweit kein weiterer Zahlungsanspruch des Geschädigten.
Das Schmerzensgeld bemisst sich nach Art und Schwere der Verletzungen (§ 253 Abs. 2 BGB); bereits geleistete Schmerzensgeldzahlungen sind auf den Anspruch anzurechnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 533,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.07 und weitere 33,33 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem 21.08.07 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 73 % der Kläger und zu 27 % die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten können die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche und Schmerzendgeldansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend.
Der Beklagte zu 1) befuhr am 30.03.07 um ca. 17.32 Uhr die F-Straße in Essen mit seinem PKW VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen E – XX. Hinter dem Beklagten zu 1) befand sich der Kläger mit seinem Kraftrad Honda CBR mit dem amtlichen Kennzeichen E – YY. Die F-Straße mündet auf die G Straße, im Kreuzungsbereich befinden sich auf der F-Straße zwei getrennte Linksabbiegerspuren und eine Geradeaus-/Rechtsabbiegerspur. Die beiden Linksabbiegerspuren münden auf die zweispurige G Straße, beide Geradeausspuren der G Straße führen geradeaus in Fahrtrichtung Steele, von der rechten Fahrspur der G Straße kann man sodann etwa 50 m hinter dem Kreuzungsbereich nach rechts auf die Zufahrt der BAB 40 abbiegen.
Der Beklagte zu 1) stand an der Ampel auf der linken Linksabbiegerspur, er wollte von der G Straße später nach rechts auf die A 40 abbiegen. Der Kläger stand hinter dem Beklagten zu 1), er wollte Richtung Steele fahren. Als die Fahrzeuge losfuhren, kam es im Kreuzungsbereich zu einem Sturz des Klägers. Eine Kollision zwischen dem Beklagtenfahrzeug und dem Klägerfahrzeug fand nicht statt. Bei dem Sturz des Klägers verletzte sich der Kläger am linken Kniegelenk, das Kraftrad wurde beschädigt.
Der Kläger macht mit der Klage folgende Positionen geltend:
Wiederbeschaffungswert 1.500,00 €
Sachverständigengebühren 384,37 €
Zulassungskosten pauschal 65,00 €
sonstige Sachschäden gemäß Liste 495,00 €
Telefon-/Portokosten pauschal 25,00 €
insgesamt 2.469,37 €.
Zahlung der Beklagten zu 2) 1.651,12 €
Restschaden 818,25 €.
Der Kläger befand sich zur Erstbehandlung im Krankenhaus. Danach erfolgten 17 ambulante Behandlungen. Es bestand Arbeitsunfähigkeit vom 02. – 05.04.07 und nach Operation vom 16.05. – 06.07.08. Bezüglich der ärztlichen Berichte wird auf Blatt 42 – 47 der Akten verwiesen. Auf das geltend gemachte Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 € zahlte die Beklagte zu 2) 800,00 €.
Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe mit seinem Fahrzeug als Erster an der Ampel gestanden. Als die Ampel auf Grünlicht umgesprungen sei, habe der Beklagte zu 1) unter gleichzeitigem Setzen des rechten Blinkers ab dem Scheitelpunkt im Kreuzungsbereich versucht, die Fahrspur nach rechts zu wechseln. Als der Beklagte zu 1) mit seinem Fahrzeug die Fahrspur vollständig gewechselt habe und sich die linken Räder des Beklagtenfahrzeugs unmittelbar links neben der Mittellinie befunden hätte, habe der Beklagte zu 1) den Spurwechsel plötzlich und unerwartet abgebrochen und das Fahrzeug zurück auf die linke Linksabbiegerspur gezogen. Auf der rechten Linksabbiegerspur habe sich ein Fahrzeug befunden, das sich neben dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. Der Kläger habe sich währenddessen dem Beklagtenfahrzeug genähert und sei im Begriff gewesen, auf der nahezu freien Linksabbiegerspur am Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. Als der Beklagte zu 1) zurückgezogen sei, habe sich der Kläger mit dem Motorrad unmittelbar hinter dem Klägerfahrzeug befunden. Der Kläger habe das Kraftrad nach links gezogen und eine Notbremsung eingeleitet. Hierbei habe er die Kontrolle verloren und sei gestürzt.
Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Verkehrsunfall allein verschuldet.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 818,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 19.05.07, ein angemessenes weiteres Schmerzensgeld, dessen Gesamthöhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, nicht jedoch unterhalb weiterer 1.200,00 €, sowie weitere 50,00 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes seit dem 21.08.07 zu zahlen,
den Kläger von vorprozessual angefallenen, nicht mit der Verfahrensgebühr zu verrechnenden Gebühren der Rechtsanwälte M und T2 in Höhe von 249,07 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) habe als drittes Fahrzeug an der Haltelinie gestanden. Unmittelbar nach dem Anfahren habe er den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt und das Fahrzeug langsam abgebremst. Das eingeleitete Bremsmanöver sei für den Kläger nicht plötzlich gewesen. Während des gesamten Fahrvorganges habe sich der Beklagte zu 1) noch vollständig in der linken Linksabbiegerspur befunden, er habe seine Fahrspur nicht verlassen. Unmittelbar nach dem Bremsen habe der Beklagte zu 1) ein kratzendes Geräusch gehört. Er habe ca. 20 m später nach rechts auf die Fahrspur gewechselt und dann angehalten.
Die Beklagten sind der Ansicht, der Kläger habe den Sicherheitsabstand nicht ausreichend eingehalten und hafte deshalb in Höhe von 1/3 mit .
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die uneidliche Vernehmung des Zeugen T1. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.02.08 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 818,25 € aus §§ 7 Absatz 1, 17 Absatz 1, 2, 18 Absatz 1 StVG in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Pflichtversicherungsgesetz.
Entscheidend ist für die Schadensquotelung nach § 17 Absatz 1, 2 StVG, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist, das heißt wessen Verursachungsbeitrag den Schadenseintritt in höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vergleiche Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Auflage 2007, § 22, Randnummer 126).
Hier liegt ein Verschulden des Beklagten zu 1) vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zu 1) gegen seine Pflichten aus § 7 Absatz 5 StVO verstoßen. Das Gericht geht von der glaubhaften Aussage des Zeugen T1 aus. Der Zeuge ist unbeteiligt und konnte das Unfallgeschehen auf Grund seiner Position gut beobachten. Der Zeuge hat auch beide Fahrzeuge bereits vor dem Unfall gesehen. Der Beklagte versuchte danach, einen Fahrstreifenwechsel durchzuführen und brach diesen Versuch ab, da er den Fahrstreifenwechsel wegen des auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs nicht durchführen konnte. Dies stellt ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten zu 1) dar. Er hätte erkennen können, dass der teilweise bereits durchgeführte Fahrstreifenwechsel nicht möglich war.
Zugleich liegt nach dem Sachverhalt, der vom Zeugen T1 geschildert wird, auch ein Verschulden des Klägers vor. Der Kläger hatte sich zum Zweck des Vorbeifahrens dem Beklagtenfahrzeug bereits so weit genähert, dass er nicht mehr gefahrlos bremsen konnte, als dieser den Fahrstreifenwechsel abbrach und komplett auf die linke Linksabbiegerspur zurückzog. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte zu 1) auch nach den eigenen Angaben des Klägers die Fahrspur noch nicht komplett gewechselt, sondern befand sich noch teilweise auf der linken Linksabbiegerspur. In dieser Situation stellte das Beklagtenfahrzeug noch ein vorausfahrendes Fahrzeug im Sinne von § 4 Absatz 1 StVO für den Kläger dar, er musste noch genügend Abstand halten.
Das Gericht wertet die Verursachungsbeiträge angesichts der besonderen Sorgfaltspflicht des Beklagten zu 1) nach § 7 Absatz 5 StVO und der leichteren Sorgfaltspflichtverletzung des Klägers mit 2/3 : 1/3 zu Lasten des Beklagten zu 1).
Da die Beklagte zu 2) bereits 2/3 des Sachschadens bezahlt hat, besteht insoweit kein weiterer Schadensersatzanspruch des Klägers.
Es besteht noch ein restlicher Schmerzensgeldanspruch des Klägers in Höhe von 533,33 € aus § 253 Absatz 2 BGB in Verbindung mit § 3 Nummer 1 Pflichtversicherungsgesetz.
Es ist von einem angemessenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von insgesamt 2.000,00 € auszugehen. Nach den ärztlichen Berichten lag eine Kniegelenksdistorsion mit Zerrung des Innenbandes und Prellung vor. Es waren zahlreiche Behandlungen und eine Operation erforderlich, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führte. Da die Beklagte zu 2) bereits 800,00 € bezahlte, liegt ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 533,33 € vor.
Ein Freistellungsanspruch bezüglich der Rechtsanwaltsgebühren besteht nicht, da kein entsprechender Anspruch des Klägers in voller Höhe besteht.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Nummer 11, 711 ZPO.