Zurückweisung der Anmeldung zur Kapitalerhöhung wegen unterbliebener Nachgründung (§52 AktG)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Essen weist die Anmeldung zur Erhöhung des Grundkapitals und die Anmeldung genehmigten Kapitals zurück, weil die erforderliche Nachgründung nach §52 AktG nicht eingetragen ist. Die kurz nach Einbringung vorgenommene kapitalerhöhende Umbuchung erscheint als atypischer Fall, der strenge Nachgründungsvorschriften verlangt. Mangels wirksamer Eintragung ist die Einstellung in die Kapitalrücklage unwirksam und die Beschlüsse nichtig.
Ausgang: Anmeldung zur Eintragung der Kapitalerhöhung und des genehmigten Kapitals mangels wirksamer Nachgründung zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer kurz nach Gründung vorgenommenen unentgeltlichen Einbringung mit anschließender Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gelten die Nachgründungsvorschriften des § 52 AktG auch für atypische Fälle entsprechend.
Fehlt die Eintragung der Nachgründung in das Handelsregister, ist die in die Kapitalrücklage eingestellte Bewertung unwirksam und hierauf gestützte Beschlüsse zur Kapitalerhöhung nichtig.
Das Registergericht darf bei Kapitalerhöhungen insbesondere auf die Offenlegung der Bewertungskriterien und bei veralteten Wertfeststellungen die Aktualität der Bewertung nachfragen.
Ist die zur Eintragung angemeldete Kapitalbasis nicht wirksam gegeben, ist zugleich eine Anmeldung eines genehmigten Kapitals zurückzuweisen, wenn dessen Nennbetrag das eingetragene Kapital übersteigt.
Tenor
wird der Antrag auf Eintragung in das Handelsregister gemäß der Anmeldung vom 15.02.2007 zurückgewiesen, denn der Eintragung stehen die in der gerichtlichen Verfügung vom 27.03.2007 genannten Gründe weiterhin entgegen.
Gründe
Die Gesellschaft wurde am 16.06.2006 mit einem Grundkapital von 100.000,00 EUR in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2006 wurde von der Alleinaktionärin (F2 GmbH) das Unternehmen "F3 GmbH" mit allen Aktiva und Passiva in die Gesellschaft unentgeltlich eingebracht. Der Unternehmenswert wurde von der Dr. C GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum 01.01.2006 im Ganzen mit T€ 23.068 festgestellt.' Dieser Wert wurde in die Kapitalrücklage eingestellt und mit Beschluss der Hauptversammlung vom 15.02.2007 das Grundkapital aus Gesellschaftsmitteln um 20.300.000,00 EUR mit entsprechender Satzungsänderung erhöht. Hierfür wurden 20.300.000 Stückaktien, die auf den Inhaber lauten, an die Alleinaktionärin ausgegeben. Neben dieser Anmeldung wurde gleichzeitig die Ermächtigung des Vorstandes angemeldet, das Grundkapital bis zum 31.01.2012 einmal oder mehrmals um bis zu insgesamt 10.200.000,00 EUR gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital).
Unter Einbeziehung der Zwischenverfügung vom 06.03.07, mit der zunächst um Erläuterung der Vorgänge gebeten und im übrigen auf rechtliche Gegebenheiten, die zu beachten wären, hingewiesen wurde, erging sodann am 27.03.2007 an den Notar die Aufforderung, die Gesellschaft zu veranlassen, in entsprechender Anwendung des § 52 AktG die Nachgründung hinsichtlich des eingebrachten Unternehmens nachzuholen.
Zutreffend lässt die Gesellschaft zunächst vortragen, dass die Nachgründungsvorschriften nicht unmittelbar anzuwenden sind, weil es sich bei den übernommenen Aktien nicht um ein schuldrechtliches Geschäft gegen Vergütung handele. Bei einer Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln sei eine Gefährdung der Aktionäre auch nicht gegeben, sodass eine entsprechende Anwendung der Nachgründungsvorschriften ausgeschlossen sei. Eine Aufklärung der "Allgemeinheit" erfolge durch den einzutragenden Hinweis, dass es sich um eine Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln handele. Letztlich seien die Vorschriften der §§ 207 ff AktG beachtet worden, die im übrigen vom Registergericht nur in allgemeiner Art und Weise zu prüfen seien, dieses gelte insbesondere für die eingereichte Bilanz.
Die Eintragung ist abzulehnen, weil der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln nichtig ist. Wäre der Beschluss lediglich anfechtbar, müsste die Eintragung ebenfalls abgelehnt werden, weil Drittinteressen betroffen sind, nämlich die Interessen der Allgemeinheit, insbesondere die der Gläubiger.
Zutreffend ist, dass die nach § 52 AktG unter anderem zu verhindernde Gefährdung einzelner Aktionäre bei einer Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln nicht vorliegt. Gem. § 212 AktG werden alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Anteile am bisherigen Grundkapital beteiligt. Sollten sich die festgestellten Werte später als unzutreffend herausstellen, besteht für die Aktionäre auch keine Einlagepflicht. Es besteht keine Unterbilanzhaftung, vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 211 Rdnr. 5. Das Kapital ist entweder herabzusetzen oder künftige Jahresüberschüsse werden nicht ausgekehrt.
Eine derart gesicherte Rechtslage besteht für die Allgemeinheit, insbesondere für Gläubiger nicht, die aufgrund des hohen eingetragenen Kapitals, Leistungen erbracht haben. Für sie gelten hauptsächlich die Schutzvorschriften nach § 209 AktG. Grundsätzlich sind diese ausreichend.
Bei Aktiengesellschaften jedoch, die in den ersten zwei Jahren nach Eintragung Kapitalerhöhungen vornehmen, sind weitere Schutzvorschriften zu beachten.
Aus diesem Grunde unterwirft § 52 AktG entgeltliche Vorgänge ähnlichen Anforderungen wie sie nach §§ 27, 32 ff AktG bei Sachgründung gelten. Gleiches gilt deshalb für Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen, vgl. Hüffer, a.a.O, § 183 Rdnr. 5. Diesen Vorgängen ist gemeinsam, dass nicht durch bilanztechnische Umbuchungen und weniger strenge Prüfungsvorschriften in den ersten Jahren einer Aktiengesellschaft der Umgehungsschutz des Aktienrechts unterlaufen wird. Aus diesem Grunde gelten die strengen Nachgründungsvorschriften auch für sog. atypische Anwendungsfälle, vgl.Hüffer, a.a.O., § 52 Rdnr. 10. Die nach § 52 AktG erforderlichen Verfahrensschritte gewährleisten im Vergleich zu § 209 AktG eine wesentlich größere Transparenz der zugrundeliegenden Bewertungskriterien und eine stärkere Kontrolle durch die zuständigen Gremien. Insbesondere sind die Bewertungskriterien offen zu legen und bleiben nicht hinter den Zahlen des Jahresabschlusses, auch wenn er geprüft ist, verborgen. Es kann dann nicht z. B. vom Einreicher der Wunsch geäußert werden, das Registergericht möge das Wertgutachten einsehen und sodann wieder zurückgeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass § 52 Abs. 5 S. 2 AktG bei Gesellschaften, die bereits im ersten Jahr nach Eintragung entsprechende Beschlüsse fassen - wie vorliegend - noch eine zusätzliche Abstimmungshürde schafft.
Vorliegend ist ein derartiger atypischer Anwendungsfall gegeben. Dass max. zwei Monate nach unentgeltlicher Einbringung des o.g. Unternehmens eine beträchtliche Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln bei einer gerade 8 Monate bestehenden Gesellschaft beschlossen wird, ist ein Umstand, der die Absicht, die strengeren Nachgründungsvorschriften u.a. zum Schutze der Gläubiger zu umgehen, verdeutlicht. Völlig unbeachtet kann in diesem Zusammenhang auch nicht bleiben, dass die im Dezember 2006 zugrundegelegte Wertfestsetzung auf .den 01.01.2006 datiert. Nach § 210 Abs. 3 AktG braucht das Gericht zwar nicht zu prüfen, ob die vorgelegte Bilanz den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Im Hinblick auf den dazwischen liegenden Zeitraum von 12 Monaten liegen Zweifel an der Aktualität des Wertes nicht fern, die das Gericht bei einer wirksamen Erhöhung aus Gesellschaftsmitteln berechtigt hätten, zum Wert ermittelnd nachzufragen.
Diese Vorgehensweise hat in analoger Anwendung des § 52 Abs. 1 S. 2 AktG zur Folge, dass aufgrund der fehlenden Eintragung der Nachgründung in das Handelsregister die Einstellung in die Kapitalrücklage unwirksam ist. Damit sind auch sämtliche Beschlüsse zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nichtig, weil eine entsprechende Rücklage nicht vorliegt. Die Ausführungen der Gesellschaft zum Prüfungsumfang des Registergerichts bei Erhöhungen aus Gesellschaftsmitteln und die damit verbundenen Rechtsfolgen sind daher unbeachtlich.
Die hier zugrundeliegenden Rechtsfragen sind auch mit dem Notar als Vertreter der Gesellschaft ausführlich diskutiert worden, sodass eine nochmalige Besprechung unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht erforderlich erscheint. Die durch den Verfahrensablauf und den ablehnenden Beschluss verursachte Verfahrensverzögerung liegt in der Natur der Sache und hat im Ergebnis zur Folge, dass die angesprochenen Interessen der Investoren geschützt werden.
Da das erhöhte Kapital nicht eingetragen werden kann, musste gem. § 202 Abs.3 S. 1 AktG zugleich die Anmeldung des Genehmigten Kapitals zurückgewiesen werden. Der Nennbetrag des Genehmigten Kapitals übersteigt das zur Zeit eingetragene Kapital von 100.000,00 EUR.