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Amtsgericht Essen·73 III 79/17 H·01.03.2018

Antrag auf Berichtigung der Geburtseintragung und Erteilung einer Geburtsurkunde abgewiesen

Öffentliches RechtStandesrecht/PersonenstandswesenAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter beantragt die Streichung einschränkender Zusätze im Geburtsregister und die Erteilung einer Geburtsurkunde nach Vorlage syrischer Urkunden. Das AG Essen hält den Antrag für unbegründet, da eine Berichtigung nach §48 Abs.1 PStG den Vollbeweis erfordert und die Antragstellerin die zur Echtheitsprüfung erforderlichen Auszüge nicht vorlegte. Zudem ist bei bestehenden einschränkenden Zusätzen nach §35 Abs.1 PStV nur ein beglaubigter Registerauszug möglich. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wird mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen.

Ausgang: Antrag auf Berichtigung der Geburtseintragung und auf Erteilung einer Geburtsurkunde als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Berichtigung abgeschlossener Eintragungen im Personenstandsbuch nach § 48 Abs. 1 PStG setzt den Vollbeweis voraus; eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

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Der Vollbeweis für Identität oder Abstammung kann durch ausländische Urkunden nur geführt werden, wenn der Antragsteller die zur Echtheitsprüfung erforderliche Mitwirkung (z. B. vorbeglaubigter Familienregisterauszug zur Botschaftsprüfung) erbringt.

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Ein Antrag nach § 49 Abs. 1 PStG auf Anweisung des Standesbeamten, eine Geburtsurkunde zu erteilen, hat keine Aussicht auf Erfolg, solange einschränkende Zusätze im Register verzeichnet sind.

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Ist der Hauptantrag aussichtslos, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe.

Relevante Normen
§ 48 Abs. 1 PStG§ 49 Abs. 1 PStG§ 35 Abs. 1 Satz 2 PStV§ 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG

Tenor

Der Antrag vom 06.07.2017 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Die Antragstellerin ist die Mutter des am 02.07.2013 in Essen geboren Kindes I. Die Geburt wurde vom Standesamt Essen am 20.01.2014 im Geburtsregister unter der Registernummer ### registriert. Bei der Beantragung der Registrierung konnte die Kindemutter keinerlei Urkunden vorlegen. Deswegen wurden sowohl die Identität der Kindesmutter als auch die Namensführung des Kindes mit einem einschränkenden Zusatz beurkundet. Nunmehr legt die Kindesmutter eine Geburtsurkunde der Arabischen Republik Syrien (Bl. 45 f. d.A.) sowie einen syrischen Personalausweis (Bl. 8f. der Beiakte 73 III 125-126/15) vor und begehrt die Streichung der einschränken Zusätze sowie die Erteilung einer Geburtsurkunde für ihre Tochter.

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II.

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Der zulässige Antrag ist sowohl hinsichtlich der beantragten Berichtigung als auch hinsichtlich des Antrags auf Erteilung einer Geburtsurkunde unbegründet.

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Nach § 48 Abs. 1 PStG kann eine abgeschlossene Eintragung in einem Personenstandsbuch berichtigt werden, wenn nachgewiesen wird, dass die Eintragung von Anfang an unrichtig beurkundet worden ist. Dabei muss der Vollbeweis geführt werden. Eine bloße Glaubhaftmachung genügt nicht.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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Die Antragstellerin hat durch die Vorlage der Geburtsurkunde (Bl. 45f. d.A.) sowie des syrischen Personalausweises (Bl. 8f. der Beiakte 73 III 125-126/15) mangels Mitwirkung an der Überprüfung der Echtheit der Urkunden ihre Identität nicht im Wege des Vollbeweises nachgewiesen. Denn die Betroffene hat trotz entsprechendem richterlichen Hinweises vom 22.11.2017 (Bl. 54 R d.A.) binnen der gesetzten Frist keinerlei Einzelregisterauszug aus dem syrischen Familienregister ausgestellt vom Zentralstandesamt Damaskus - vorbeglaubigt durch das syrische Außenministerium - zur Überprüfung durch die deutsche Botschaft im Libanon vorgelegt. Vielmehr hat die Antragstellerin bereits durch Schriftsatz vom 20.11.2017 ihres Prozessbevollmächtigten vortragen lassen, dass keinerlei weitere Urkunden vorgelegt werden sollen, weil sie dies nicht für notwendig erachtet (Bl. 55 f. d.A.). Die Vorlage entsprechender Urkunden ist nach Informationen des Auswärtigen Amts jedoch möglich.

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Der Antrag der Antragstellerin gem. § 49 Abs. 1 PStG auf Anweisung des Standesbeamten, eine Geburtsurkunde zu erteilen, hat keine Aussicht auf Erfolg. Denn solange einschränkende Zusätze beim Kind oder bei den Eltern eingetragen sind, ist gem. § 35 Abs. 1 S. 2 PStV keine Geburtsurkunde, sondern lediglich ein beglaubigter Registerauszug zu erteilen.

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Mangels Erfolgsaussichten war der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen.

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Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2, Abs. 3 GNotKG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von einem Monat beim Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.

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Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung an den jeweiligen Beschwerdeführer. Wenn an ihn eine schriftliche Bekanntgabe nicht erfolgen konnte, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

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Die Beschwerdeschrift muss die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird und sie muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Auch ist sie vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.