Anschlussnamenserklärung an verstorbene Mutter: Namensänderung stattgegeben
KI-Zusammenfassung
Die Betroffene beantragt die Änderung ihres Geburtsnamens auf den Geburtsnamen ihrer verstorbenen Mutter; das Standesamt lehnte ab, da die Einwilligung der Mutter nicht mehr eingeholt werden könne. Das Amtsgericht hält den Antrag nach §49 Abs.1 PStG für zulässig und begründet. §1617d Abs.3 BGB ist dahin auszulegen, dass die Einwilligung des Elternteils nur erforderlich ist, wenn dieser zum Zeitpunkt der Anschlussnamenserklärung noch lebt; daher war die Änderung anzuordnen. Von Kosten wurde abgesehen.
Ausgang: Antrag auf Änderung des Geburtsnamens zugunsten des Geburtsnamens der verstorbenen Mutter vom Amtsgericht stattgegeben; Standesamt zur Eintragung angewiesen, Kosten nicht erhoben
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Änderung des Geburtsnamens ist nach § 49 Abs. 1 PStG zulässig, wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind.
Gemäß § 1617d Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Volljähriger durch Anschlussnamenserklärung den Geburtsnamen des Elternteils übernehmen, wenn das Elternteil vorab dessen Wiederannahme erklärt hat.
Die in § 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB geregelte Einwilligung des Elternteils ist teleologisch und systematisch dahin zu verstehen, dass sie nur dann erforderlich ist, wenn der betreffende Elternteil zum Zeitpunkt der Anschlussnamenserklärung noch lebt.
Das Einwilligungserfordernis dient dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Elternteils und greift nicht, wenn die Einwilligung wegen dessen Todes nicht mehr eingeholt werden kann.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, I-15 W 9/26 [NACHINSTANZ]
Tenor
(Anmerkung der Redaktion: Es wird darauf hingewiesen, dass in einem Berichtigungsbeschluss vom 16.12.2025 das Wort ...oben genannten Register "abzubilden" im Tenor eingefügt wurde)
Das Standesamt H. wird angewiesen, die Namenserklärung, womit die Beteiligte zu 1. den Geburtsnamen "P." angenommen hat, in dem oben genannten Register.
Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen.
Gründe
I.
Die Betroffene begehrt eine Nachnamensänderung hin zum Nachnamen ihrer verstorbenen Mutter.
Ihre Eltern heirateten im Jahr 1978. Die Mutter der Betroffenen nahm bei der Eheschließung den Nachnamen "I." ihres Ehemannes, des Vaters der am 00.00.0000 geborenen Betroffenen an. Nach der Scheidung 1981 nahm die Mutter - auch auf Wunsch der Betroffenen - wieder ihren Geburtsnamen "P." an. Die Betroffene wünschte, sich dem anzuschließen, allerdings verweigerte ihr Vater seine damals erforderliche Zustimmung.
Später nahm die Betroffene den Nachnamen ihres damaligen Ehemannes (Q.) an und führte diesen nach der Scheidung ihrer Ehe weiter, weil sie den Namen I. für sich ablehnte.
Nach der jüngsten Gesetzesänderung beantragte die Betroffene am 08.05.2025 die Änderung ihres Geburtsnamens beim Standesamt hin zum Nachnamen der Mutter, P..
Das Standesamt H. lehnte den Antrag ab, da die Mutter der Betroffenen (bereits im Jahr 2023) verstorben sei und daher keine Zustimmung mehr erteilen könne, die gemäß §1617d Abs. 3 BGB unbedingt erforderlich sei und bei Tod des betroffenen Elternteils nicht mehr eingeholt werden könne.
Das Rechtsamt der Stadt H. - untere Aufsichtsbehörde in Standesamtssachen - hat sich der Auffassung des Standesamts H. angeschlossen. Auf die umfangreichen Ausführungen im Schreiben vom 06.08.2025, Bl. 63 ff. d.A. wird verwiesen.
II.
Der gemäß § 49 Abs. 1 PStG zulässige Antrag ist auch in der Sache begründet.
Denn nach der hier zugrundeliegenden Vorschrift des § 1617 d Abs. 3 Satz 1 BGB kann der Geburtsname des Elternteiles, welches gem. § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB jenen wie hier wieder angenommen hat, durch die Anschlussnamenserklärung des Kindes abgeleitet und von diesem fortan geführt werden. Die Erklärung der Mutter der Betroffenen nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB lag hier bereits lange vor, so dass die Betroffene die Anschlusserklärung nach § 1617 d Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam abgeben konnte.
§ 1617d Abs. 3 Satz 2 BGB, der die Einwilligung eben desjenigen Elternteils, welches seinen Geburtsnamen wieder angenommen hat, zum Anschluss des Kindes an die Wiederannahme verlangt, steht dem nicht entgegen (so im Ergebnis auch BeckOGK/Kienemund, 1.8.2025, BGB § 1617d Rn. 61, beck-online; Dutta, FamRZ 2025, 77, 80).
Denn diese Vorschrift ist teleologisch dahin zu reduzieren, dass diese Einwilligung nur dann erforderlich ist, wenn dieses Elternteil zum Zeitpunkt der Anschlussnamenserklärung des Kindes noch am Leben ist.
Dieses Einwilligungserfordernis, das auch in den §§ 1617 a Abs. 3, Abs. 4, 1617 h Abs. 3 Satz 1 und 1617 i Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt ist, dient nach einhelliger Auffassung der Wahrung des Persönlichkeitsrechts des genannten Elternteils (vgl. BeckOGK/Kienemund, 1.8.2025, BGB § 1617a Rn. 53, beck-online). Es ist vor diesem Hintergrund nur dann verständlich, sofern der entsprechende Elternteil noch lebt; daher wurde der Zusatz in diesen drei Vorschriften „…es sei denn, der Elternteil ist bereits verstorben“ auf Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/10997) eingefügt, um die Wahlmöglichkeit des Volljährigen nicht daran scheitern zu lassen, dass die Einwilligung wegen Versterbens des Namensträgers nicht mehr erteilt werden kann.
Es ist schlicht nicht ersichtlich, aus welchem Grund die vergleichbare Konstellation des § 1617 d Abs. 3 Satz 2 BGB gegenüber den zitierten Regelungen ungleich behandelt werden sollte. Eine Diskussion hierüber findet sich in den Protokollen des Rechtsausschusses nicht, weswegen auch von einer unbewussten Regelungslücke auszugehen ist.
III.
Es besteht kein Anlass, eine Erstattung von Kosten nach § 81 FamFG anzuordnen.