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Amtsgericht Essen·66 Gs 294/24 (56 Js 314/24)·25.03.2024

Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme wegen Verdachts des Betäubungsmittelhandels

StrafrechtStrafprozessrechtDurchsuchungs- und BeschlagnahmerechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Essen ordnet nach §§ 102, 105 StPO die Durchsuchung der Person, der Wohnung und sonstiger Räume sowie zugehöriger Sachen, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten an. Zweck ist die Auffindung von Betäubungsmitteln (Marihuana, Kokain), Gegenständen zum An-/Verkauf oder zur Aufbewahrung, Datenträgern (insb. Mobiltelefone) und mutmaßlichem Dealergeld. Die Beschlagnahme der genannten Beweismittel wird angeordnet. Grundlage ist der dringende Tatverdacht des Handelns mit Betäubungsmitteln.

Ausgang: Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme nach §§ 102, 105 StPO zur Auffindung von Betäubungsmitteln und Beweismitteln stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann nach § 102 StPO die Durchsuchung von Person, Wohnung und sonstigen Räumen anordnen, wenn dringender Tatverdacht besteht, dass sich dort Beweismittel oder Tatmittel befinden.

2

Die Beschlagnahme aufgefundener Betäubungsmittel, mutmaßlicher Tatmittel und Beweismittel einschließlich Bargeld und Datenträgern ist nach § 105 StPO anzuordnen, soweit diese für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung sind.

3

Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen müssen den Suchzweck und die zu findenden Gegenstände hinreichend konkretisieren, um die Maßnahme zu begrenzen und die Rechtmäßigkeit feststellbar zu machen.

4

Zur Aufklärung von Betäubungsmittelhandel können auch Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen als Durchsuchungsobjekte erfasst werden, wenn Anhaltspunkte für dort verwahrte Beweismittel oder Tatmittel vorliegen.

Relevante Normen
§ 102 StPO§ 105 StPO

Tenor

Die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschuldigten wird angeordnet.

Die Durchsuchung hat insbesondere den Zweck, folgende Beweismittel aufzufinden:

Betäubungsmittel sowie Gegenstände, die zu deren An-/Verkauf/Aufbewahrung bestimmt sind sowie Datenträger (insbesondere Mobiltelefone), auf denen möglicherweise Daten zu An- und Verkäufern von Btm gespeichert sein könnten sowie Bargeld, das aus Betäubungsmittelgeschäften stammen könnte.

Die Beschlagnahme dieser Beweismittel wird angeordnet.

Gründe

2

Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, mit Marihuana und Kokain zu handeln.

3

Die Entscheidung beruht auf §§ 102, 105 StPO.