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Amtsgericht Essen·59 Ls 35/18·03.06.2018

Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr durch Laserblendung

StrafrechtAllgemeines StrafrechtGefährdungsdelikte/LuftverkehrsdelikteStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte blendete während des Landeanflugs wiederholt Piloten mit einem Laserpointer und wurde wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr angeklagt. Das Gericht prüfte, ob durch die Blendungen eine konkrete Gefährdung herbeigeführt wurde. Es stellte bedingten Vorsatz fest und verurteilte ihn in zwei Fällen zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung.

Ausgang: Angeklagte Verurteilung wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen; zehn Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer durch gezielte Blendung von Flugzeug- oder Hubschrauberbesatzungen die Möglichkeit eines vorübergehenden Kontrollverlusts in Kauf nimmt, verwirklicht den Versuch des gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr gemäß § 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 StGB.

2

Der tatbestandsmäßige Versuch nach § 22 i.V.m. § 315 StGB erfordert kein Erfolgseintritt; es genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung einer konkreten Gefährdung des Luftverkehrs.

3

Bei der Strafzumessung sind ein geständiges Verhalten und alkoholbedingte Enthemmung als mildernde, nicht einschlägige Vorstrafen als strafschärfende Umstände zu berücksichtigen.

4

Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn eine positive Sozialprognose besteht; hierfür sprechen Reue, geordnete Lebensverhältnisse und erstmalige Verurteilung.

Relevante Normen
§ 315 Abs. 1 Nr. 4 StGB§ 315 Abs. 2 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 53 StGB§ 315 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Angewendete Vorschriften §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB.

Gründe

2

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

3

Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257c StPO ist nicht erfolgt.

4

I.

5

Der am 10.11.1994 in Mönchengladbach geborene Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger. Nach seinem Realschulabschluss machte er eine Ausbildung zum Fahrzeuglackierer und arbeitet seitdem bei T in Möchengladbach. Dort verdient er monatliche 1.300,00 Euro netto. Er ist ledig und hat keine Kinder.

6

Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:

7

Am 22.01.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

8

Am 11.02.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30,00 Euro.

9

Am 10.06.2014 wurde durch das Amtsgericht Mönchengladbach nachträglich durch Beschluss eine Gesamtgeldstrafe von 22 Tagessätzen zu je 30,00 Euro aus den vorgenannten Verurteilungen gebildet.

10

Am 13.11.2014 wurde ihn durch das Amtsgericht Mönchengladbach wegen unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln eine Verwarnung erteilt und eine Geldauflage gemacht.

11

Am 17.12.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.

12

Am 26.07.2016 verurteilte ihn das Amtsgericht Mönchengladbach wegen Sachbeschädigung in fünf Fällen zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je 20,00 Euro.

13

II.

14

In der Hauptverhandlung konnten die folgenden Feststellungen getroffen werden:

15

Der Angeschuldigte hielt sich am Abend des 03.08.2017 in dem Haus G Nr. ## auf.

16

1.

17

Durch ein offenstehendes Fenster im Dachgeschoss blendete er in der Zeit von um 22:24 Uhr mit einem Laserpointer die Piloten des Flugzeugs *** der Condor bei deren Landeanflug in Richtung Flughafen Düsseldorf.

18

2.

19

Nachdem die Blendungen über die Flugsicherung an die Polizei Essen gemeldet worden waren, wurde ein Polizeihubschrauber eingesetzt, um die Stelle zu finden, von der aus die Blendungen vorgenommen wurden.

20

Während des Fluges über den Bereich Haus G Nr. ## blendete der Angeschuldigte auch die Besatzung des Hubschraubers Hummel 3 mit dem Laserpointer.

21

Der Angeschuldigte hat jeweils den Eintritt einer konkreten Gefährdung der an Bord befindlichen Menschen sowie der Flugzeuge billigend in Kauf genommen. Ihm war bewusst, dass die Blendung mit dem Laserpointer zu einem vorübergehenden Kontrollverlust der Piloten führt, welcher schwere Folgen nach sich ziehen kann.

22

III.

23

Die Angaben zur Person und zu den Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dessen Angaben und der in seinem Einverständnis erfolgten Verlesung des Bundeszentralregisterauszuges vom 26.04.2018.

24

Der Sachverhalt steht fest infolge der geständigen Einlassung des Angeklagten, an dessen Wahrheitsgehalt zu zweifeln keine Anhaltspunkte ersichtlich sind und aufgrund der Aussagen der Zeugen L, T, X, E und C.

25

IV.

26

Der Angeklagte hat sich daher wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr in zwei Fällen strafbar gemäß §§ 315 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, 22, 23, 53 StGB gemacht.

27

V.

28

Im Rahmen der Strafzumessung war der Strafrahmen des § 315 StGB zugrundezulegen, der eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahr vorsieht.

29

Das Gericht hat von der Möglichkeit des § 49 Abs. 1 StGB wegen der versuchten Tatbegehung Gebrauch gemacht und ist daher von einen Strafrahmen von 1 Monat bis 7,25 Jahre ausgegangen.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat das Gericht ausgehend von den Kriterien des § 46 Abs. 1 StGB, folgende Umstände besonders berücksichtigt:

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Zu Gunsten des Angeklagten sprach sein Geständnis sowie der Umstand, dass er durch den von ihm konsumierten Alkohol enthemmt gewesen ist.

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Strafschärfend waren indessen die Vorstrafen des Angeklagten zu sehen, wobei das Gericht auch berücksichtigt hat, dass diese nicht einschlägig sind und bereits einige Zeit zurücklagen.

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Das Gericht hält daher unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für die Tat zu 1. Und eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für die Tat zu 2. für Tat und schuldangemessen.

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Hieraus hat es nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten gebildet.

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Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden, da dem Angeklagten derzeit eine positive Sozialprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Der Angeklagte hat das Unrecht seiner Tat eingesehen. Zudem ist er erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte lebt in gefestigten Verhältnissen und geht einer geregelten Tätigkeit nach. Es ist daher ist davon auszugehen, dass sich der Angeklagte auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe allein deren Ausspruch hinreichend wird zur Warnung dienen lassen und keine weiteren Straftaten mehr begehen wird.

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VI.

37

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.