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Amtsgericht Essen·59 Ls 32/23 (18 Js 93/23)·21.06.2023

Räuberischer Diebstahl durch Beuteerhaltungsgewalt nach Ladendiebstahl

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das AG Essen verurteilte den Angeklagten wegen mehrerer Ladendiebstähle sowie wegen Gewaltanwendung gegen Festhaltepersonen. In einem Fall schlug er beim Verlassen eines Drogeriemarkts zwei Mitarbeiterinnen, um die bereits entwendeten Waren zu behalten und flüchten zu können. Das Gericht bejahte insoweit räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung sowie weitere Diebstähle und eine Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung. Es verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten.

Ausgang: Der Angeklagte wurde wegen Diebstahls, Körperverletzung/versuchter Nötigung und räuberischen Diebstahls zu 2 Jahren 3 Monaten verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) setzt voraus, dass nach Vollendung des Diebstahls Gewalt oder Drohung angewendet wird, um sich im Besitz der Beute zu erhalten.

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Beuteerhaltungsabsicht kann auch vorliegen, wenn die Gewaltanwendung zugleich der Flucht- bzw. Festnahmevermeidung dient, sofern der Täter zumindest auch den Willen hat, die Beute nicht herauszugeben.

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Wer sich einer berechtigten Festhalteaufforderung nach einem Ladendiebstahl durch körperliche Abwehrhandlungen entzieht und dabei Verletzungen zumindest billigend in Kauf nimmt, verwirklicht vorsätzliche Körperverletzung.

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Mehrfache, unmittelbar aufeinanderfolgende Entwendungen in demselben Geschäft können mehrere selbständige Diebstahlstaten begründen, wenn jeweils eine neue Wegnahmehandlung vorliegt.

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Eine Betäubungsmittelabhängigkeit und Konsum zum Tatzeitpunkt begründen für sich genommen keine Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit, wenn Unrechtseinsicht und Steuerungsfähigkeit erhalten bleiben.

Relevante Normen
§ 223 Abs. 1 StGB§ 230 StGB§ 240 Abs. 1, 2, 3 StGB§ 242 Abs. 1 StGB§ 248a StGB§ 252 StGB

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31 NBs 47/23 [NACHINSTANZ]

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und räuberischem Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren drei Monaten kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften: §§ 223 I, 230, 240 I, II, III, 242 I, 248 a, 252, 249 I, 22, 23, 52, 53 StGB, 17 II BZRG

Gründe

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Eine Verfahrensabsprache gemäß § 257 c StPO ist nicht erfolgt.

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I.

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Der Angeklagte wurde in S. geboren. Er gibt an, dort zunächst aufgewachsen zu sein und sieben Jahre lang die Schule besucht zu haben. Nach der siebten Klasse sei er abgegangen, um mit seiner Familie nach Z. zu ziehen. Eine Schule habe er dort nicht mehr besucht. Die Mutter blieb zu Hause in S., mit seiner Oma zog er nach B.. Die Großmutter kam mit dem Angeklagten auch nicht zurecht und ließ den Angeklagten bei Bekannten.

5

Später wollte der Angeklagte nach J., wohin die Großmutter gegangen sei. Im Alter von 16 oder 17 Jahren ging der Angeklagte dann in die Y.. Von dort wollte er über die D. nach J.. In der D. wurde er jedoch festgenommen, als er mit einem Schlepper die Grenze überschritt. Er kam dort für sieben bis acht Monate in Haft, ehe er entlassen wurde.

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Über verschiedene Länder kam er nach M., wo er mehrere Jahre lebte. Dies war ca. 2012. 2013 war der Angeklagte auch in Deutschland. Deutschland hat er immer wieder in Richtung anderer Länder, so u. a. auch Frankreich, Belgien, Niederlande oder die Schweiz verlassen. Zuletzt hatte der Angeklagte ein Arbeitsvisum für Polen.

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Er gibt an, nur in der D. und in Deutschland inhaftiert worden zu sein. Der Angeklagte gibt auch an, dass er etwas deutsch und russisch spreche. Es könne sein, dass er in der Schweiz ein Kind habe. Im Mai 2017 sei er dort gewesen für ca. ein Jahr. Dort habe er auch gearbeitet. Den Namen I. habe er bei der Festnahme in der D. als Aliasdaten angegeben. Später habe er auch dort seinen richtigen Namen genannt. Der Angeklagte gibt an, seit ca. drei Jahren heroinabhängig zu sein, welches er injiziere.

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Strafrechtlich ist der Angeklagte in Deutschland bereits wie folgt in Erscheinung getreten:

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1.

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Am 28.02.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 7,00 €.

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2.

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Am 12.03.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Ludwigsburg wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.

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3.

14

Am 24.06.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Stuttgart Bad Cannstatt wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen unter Einbeziehung der Strafen aus den Verurteilungen vom 12.03.2014 und 28.02.2014. Der Angeklagte befand sich damals in Untersuchungshaft, die Strafvollstreckung hieraus ist erledigt zum 01.09.2014.

15

4.

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Am 05.12.2014 verurteilte ihn das Amtsgericht Karlsruhe wegen Erschleichens von Leistungen in drei Fällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 €.

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5.

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Am 27.01.2015 verurteilte ihn das Amtsgericht Baden-Baden im Strafbefehlswege wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 €.

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II.

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In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:

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1.

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Der Angeklagte begab sich am 14.10.2022 in die Filiale der Fa. Lidl GmbH & Co KG an der U.-straße in T.. Dort nahm der Angeklagte Waren im Wert von ca. 200 € aus der Auslage und legte diese in einen Einkaufswagen. Mit dem Einkaufswagen hielt er sich sodann eine Zeit lang im Eingangsbereich auf und wartete darauf, dass Personen den Eingang betreten, um selbst ohne Bezahlung das Geschäft mit den Waren verlassen zu können. Da dieses Vorgehen nicht umzusetzen war, nahm der Angeklagte nunmehr 2 Packungen Snickers, 1 Packung Raffaelo, 2 Dosen Redbull, jeweils 1 Packung Wurst und Käse aus dem Einkaufswagen und steckte diese in seine Jacken- bzw. Hosentasche und unter die Kleidung. So passierte er den Kassenbereich, ohne die Waren zu bezahlen und in der Absicht, diese für sich zu behalten.

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2.

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Da der Zeuge E. den Angeklagten beobachtet hatte, sprach er diesen hinter der Kasse an und bat ihn, mit in das Büro zu kommen. Daraufhin wurde der Angeklagte wütend. Er gestikulierte und schrie den Zeugen E. an. Dabei fiel bereits eine Dose Redbull aus der Jacke des Angeklagten. Danach fielen weitere Waren aus den Taschen. Der Angeklagte nahm sodann die verbleibenden Waren aus seiner Kleidung, legte sie auf den Boden und wollte gehen. Der Zeuge E. forderte ihn jedoch auf, weiterhin im Geschäft zu bleiben. Der Angeklagte schubste den Zeugen E. gegen eine Wand und versuchte zu fliehen. Der Zeuge E. konnte den Angeklagten jedoch festhalten. Beide gingen zu Boden und es entstand ein Gerangel, wobei der Angeklagte um sich trat und schlug. Er traf den Zeugen E. mehrfach, sodass dieser eine leichte Verletzung am linken Ellenbogen und am linken Knie erlitt.

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Der Angeklagte wurde damals vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner Einlassung gab er damals an, am Tattage mit dem Bus aus M. gekommen zu sein, um in Deutschland Asyl zu beantragen. Er stamme aus der Y. und sei von dort geflohen. Diese bewusst wahrheitswidrigen Angaben tätigte der Angeklagte, um Milde bei den Strafverfolgungsbehörden zu erzeugen und auch eine Inhaftierung zu vermeiden. Bei der damaligen Feststellung der Gewahrsamsfähigkeit wurde bekannt, dass der Angeklagte Heroin konsumiert. Im ärztlichen Untersuchungsprotokoll erreichte der Angeklagte auf der Bewusstseinsskala den höchstmöglichen Wert von 15 Punkten. Seine Heroinabhängigkeit offenbarte er damals, da bereits auf Entzugsproblematik hingewiesen wurde. Eine Inhaftierung erfolgte nicht.

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Am 04.02.2023 begab sich der Angeklagte gegen 15.00 Uhr in die Geschäftsräume des Rossmann-Marktes am R.-straße in 00000 T.. Aus den Auslagen der Firma Rossmann entnahm er 2 elektrische Barttrimmer und verstaute diese in seinem Rucksack. Sodann verließ er die Geschäftsräume, wobei er den Kassenbereich passierte, ohne die Ware zu bezahlen.

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4.

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Nur kurze Zeit später begab er sich erneut in die Geschäftsräume der Firma Rossmann und entnahm einen weiteren elektrischen Barttrimmer, welchen er in seinen Rucksack verstaute. Danach verließ er wiederum die Räumlichkeiten der Rossmann-Filiale.

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5.

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Nach kurzer Zeit des Wartens begab er sich ein drittes Mal in die Geschäftsräume der Firma Rossmann. Er nahm erneut einen elektrischen Barttrimmer aus den Auslagen und steckte diesen in seinen Rucksack. Wiederum verließ er den Laden, ohne die Ware zu bezahlen. Die Zeugen C., O. und A., welche den Angeklagten über die Kameras beobachtet hatten, folgten diesmal dem Angeklagten auf unterschiedlichen Wegen, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei zu stellen.

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Unmittelbar vor den Geschäftsräumen der Firma Rossmann gelang es der Zeugin C. den Angeklagten einzuholen. Sie rief ihm zu, dass er stehenbleiben solle und ergriff ihn am Jackenärmel. Der Angeklagte, welcher sich noch im Besitz der entwendeten Ware befand, schlug mit den Fäusten mehrfach gegen den Kopf der Zeugin C.. Dieser wurde daraufhin schwarz vor Augen, sodass sie von dem Angeklagten abließ.

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Die die Tat zum Nachteil ihrer Kollegin beobachtende Zeugin O. ängstigste sich sehr. Dennoch ergriff sie den Angeklagten am Arm, um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Sie griff ein, wurde hierbei ebenfalls von dem Angeklagten mit Faustschlägen gegen den Brustbereich und Oberkörperbereich zu Boden geschlagen. Beide fielen in dem Gerangel zu Boden. Dabei ängstigste sich die Zeugin so sehr, dass sie Todesangst spürte, weil sie dachte, der Angeklagte würde ihr gegebenenfalls mit den Fuß gegen den Kopf treten. Die Zeugin O. ist auch heute noch psychisch durch die Tat des Angeklagten schwer beeindruckt, insbesondere aber auch aufgrund des Eindrucks der äußersten Brutalität, welche sie in den Schlägen des Angeklagten gegenüber ihrer Kollegin wahrgenommen hatte.

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Die Zeugin C. begab sich in ärztliche Behandlung. Dort klagte sie über Schmerzen im Oberarm links, diagnostiziert wurden eine Prellung am linken Oberarm sowie eine Prellung im Stirn und Kopfbereich. Sie wurde für drei Tage arbeitsunfähig geschrieben.

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Die Zeugin O. suchte keinen Arzt auf, sie berichtete aber, dass sie über eine Woche lang starke Schmerzen hatte.

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Der Angeklagte wandte die Gewalt gegenüber den Zeuginnen an, um sich im Besitz der entwendeten Ware zu erhalten und damit flüchten zu können.

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Die 4 elektrischen Barttrimmer (Fälle 3 bis 5) hatten einen Gesamtwert von 49,96 Euro.

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Bei der Festnahme am 04.02.2023 verständigte sich der Angeklagte in gebrochenem Englisch mit der Polizei. Bei seiner Festnahme konnten bei ihm neben einem Autoschlüssel auch insbesondere Konsumbesteck und zwei Spritzen in einer Messerbox sichergestellt werden. Die forensisch-toxikologische Untersuchung der dem Angeklagten am 04.02.2023 gegen 18:10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab die Feststellung des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin in einer Konzentration von 240 ng/l, von Morphin in einer Konzentration von 32 ng/l und von Kodein in einer Konzentration von ca. 4,3 ng/ml. Insoweit konnte Kodein letztlich eindeutig in der Probe nachgewiesen werden, die festgestellte Wirkstoffkonzentration liegt allerdings unterhalb des niedrigsten Kalibrators der verwendeten Messmethode. Es ist daher nachgewiesen, dass der Betroffene an diesem Tag Kokain sowie Opiate aufgenommen hatte.

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Im ärztlichen Bericht anlässlich der Blutprobenentnahme vom 04.02.2023 sind Finger-Finger-Prüfungen und Finger-Nasen-Prüfungen als sicher vermerkt, die Sprache war deutlich, die Pupillen unauffällig, eine Pupillenreaktion allerdings leicht verzögert gewesen. Das Bewusstsein wurde als klar, der Denkablauf als geordnet und das Verhalten als beherrscht vom Arzt beschrieben. Ein äußerlicher Anschein des Einflusses von Drogen sei nur leicht bemerkbar gewesen.

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Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung, der Körperverletzung und der Diebstähle geringwertiger Sachen wird bejaht.

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Der Angeklagte beging die Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit.

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III.

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Die Feststellungen zur Person beruhen auf den letztlich nicht überprüfbaren Angaben des Angeklagten und der verlesenen Auskunft aus dem Bundeszentralregister.

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Die Feststellungen zur Sache beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie es aus dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist.

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Der Angeklagte hat sich zu den Tatvorwürfen eingelassen und diese zum Teil eingeräumt. Er habe aber niemals in seinem Leben eine Frau absichtlich geschlagen.

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Im Großen und Ganzen stimme die Anklage hinsichtlich seiner Diebstähle bei der Firma Lidl. Es sei insbesondere richtig, dass Frauen versucht hätten, ihn festzuhalten, er habe aber niemanden absichtlich geschlagen und die Sachen auch selbst herausgegeben. An dem Tag habe er Angst gehabt, festgenommen zu werden, sodass er über seine Identität gelogen habe. Er sei nicht aus M. gekommen und stamme auch nicht aus der Y.. An diesem Tag habe er auch Drogen konsumiert gehabt und sei nicht entzügig gewesen. Tatsächlich habe er sich damals in Deutschland befunden, weil er ein Auto habe kaufen wollen. Das Geld dazu habe er aus der Schweiz geschickt bekommen, dieses aber schon bis zum Zeitpunkt der Tat ausgegeben gehabt, für Drogen. Bei der Firma Lidl habe er etwas stehlen wollen, um etwas zu essen.

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Damals habe er drei bis vier Bobbels Heroin am Tag konsumiert, das heißt sich injiziert. Geschlafen habe er damals zunächst in einem Hotel, sei dann auf der Straße gelandet und habe in Autos genächtigt.

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Die Vorwürfe aus der Anklageschrift hinsichtlich der Taten vom 14.04.2022 bei der Firma Rossmann stimmten letztendlich alle. Er sei insgesamt dreimal hineingegangen und habe dann gemerkt, dass jemand hinter ihm her gewesen sei. Er denke, dass sei der Mann der Security gewesen. Er sei gerannt. Dann wären dort zwei Frauen aufgetaucht. Er sei dann langsamer geworden und sei an einer Wand entlang gegangen. Die erste Frau habe ihn festgehalten. Offensichtlich sei diese Frau zu Boden gegangen, weil sie ihn festhielt, er aber weiter gelaufen sei. Dann sei die zweite Frau hinzugekommen, die ihn auch festgehalten habe. Er habe versucht, dass diese seine Jacke loslasse, er habe sie nur etwas gestoßen, sie hätte ihn dann weiter festgehalten, sodass sie deshalb zu Boden gegangen sei. Dann sei der Mann der Security, der ihn zunächst verfolgte habe, hinzugekommen und sie hätten ihn zu dritt festgehalten. Geschlagen habe er nicht. Später sei eine Frau auf ihn zugekommen und habe ihm ihr Auge gezeigt und gesagt, dass er dafür bezahlen werde.

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An dem Tag habe er nur etwas Drogen genommen. Er erinnere sich an zwei Tabletten Lyrika und ein bisschen Heroin. Die Barttrimmer habe er entwenden wollen, um sie zu verkaufen bzw. gegen Drogen zu tauschen. Einen davon habe er für sich behalten wollen.

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Die Feststellungen zu den Taten vom 14.10.2022 (II.1 und II.2) beruhen auf dem glaubhaften Geständnis sowie der Bekundungen der uneidlich vernommenen Zeugen E. und P..

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Der Zeuge E. war damals bei der Firma Lidl angestellt. Er bekundete, dass ihm der Angeklagte damals aufgefallen sei. Er habe von Anfang an gewusst, dass der Angeklagte wohl etwas einstecken wollen würde. Es sei relativ krass gewesen, der Angeklagte habe einen Einkaufswagen vollgeräumt und habe gewartet, damit ihm jemand die Schiebetür von außen öffnen würde. Er habe auch mitbekommen, dass der Angeklagte auch noch etwas unter seiner Kleidung eingesteckt habe. Offensichtlich habe der Angeklagte wohl bemerkt, dass er beobachtet worden sei, sodass er den Wagen hat stehenlassen. Er habe ihn dann angesprochen, als dieser ohne den Einkaufswagen hinausgegangen sei. Bei seiner Ansprache sei dem Angeklagten schon die erste Red Bull – Dose aus der Hose gefallen, dann habe der Angeklagte flüchten wollen. Es habe ein Gerangel gegeben, wobei sich der Angeklagte mit Händen und Füßen gegen ihn gewehrt habe. Dann seien noch Kollegen hinzugekommen und die Polizei sei gerufen worden. Er habe ihn im Rennen umgerannt und auch weggestoßen. Im Vorbeigehen sei es ihm gelungen, den Angeklagten festhalten zu können. Dann sei alles sehr schnell gegangen. Die Zeugin P. sei eine Kundin, die zufällig hinzugekommen sei. Sie und der Mann haben ihm dann geholfen. Die „Festnahme“ habe ca. fünf Minuten gedauert. Im Nachhinein ärgere er sich, dass er den Angeklagten festgehalten habe, er hätte ihn einfach laufen lassen sollen. Man habe ihm gesagt, dass der Angeklagte in der Bauchtasche gehabt habe. Der Angeklagte hätte im Gerangel einfach danach greifen wollen, dies ängstige ihn heute. Der Angeklagte habe so getan, als wenn er nicht verstehe. Er sei aber sicher, dass er ihn sehr wohl verstanden habe.

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Die Zeugin P. bekundete in Übereinstimmung mit den Bekundungen des Zeugen E. den äußeren Ablauf. Sie habe beobachtet, wie der Zeuge E. im Kassenbereich mit einem jungen Mann „zugange“ gewesen sei. Der junge Mann habe etwas aus seinem Hosenbein herausgeholt und sei dann der Meinung gewesen, dass er weggehen könne. Der Zeuge E. hätte diesem aber gesagt, dass er dableiben solle. Viel habe der Angeklagte nicht gesprochen, er habe sich aber in deutlichem Englisch verständigen können. Deshalb habe sie sehr viel auch bei dem Festhalteversuch mit dem Angeklagten in englischer Sprache gesprochen. Zunächst sei es so gewesen, dass sie den Angeklagten immer wieder auf den Stuhl hinunter gedrückt hätten. Sie und ihr Mann seien dann gegangen, dann habe der Angeklagte die Chance genutzt, ebenfalls zu fliehen. In der Schleuse habe der Zeuge E. aufgeholt und den Angeklagten zu fassen bekommen. Die Beiden seien dann zu Boden gegangen, der Zeuge E. quasi mit seinem Rücken auf den liegenden Angeklagten. Ihr Ehemann habe dann mit einem Einkaufswagen den Ausgang blockiert, der Angeklagte habe immer weggewollt. Sie habe sich dann hinunter gebeugt und auch den Angeklagten festgehalten. Dann seien die Türen in der „Schleuse“ verschlossen worden. Als der Angeklagte am Boden gelegen habe, habe er so etwas wie Epilepsie gesagt. Sie habe den Angeklagten, der offensichtlich habe loslassen werden wollen, in englischer Sprache erklärt, dass dieser ja im Moment aktuell gar keinen Epilepsieanfall gehabt habe.

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Aufgrund dieser Bekundungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte in Beuteerhaltungsabsicht handelte oder auch gezielt nach dem Zeugen E. geschlagen habe. Es ist aber davon auszugehen, dass der sich der Festnahme wehrende Angeklagte sehr wohl verstanden hatte, dass er dableiben solle aufgrund seiner Straftat und er durch seine Abwehrbewegungen und Befreiungsversuche eine körperliche Einwirkung auf den über ihn liegenden Zeugen E. zumindest billigend in Kauf nahm.

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Die Taten vom 04.02.2023 zum Nachteil der Firma Rossmann bzw. der Zeuginnen C. und O. (II.3, II.4 und II.5) beruhen dem äußeren Verlauf nach auch auf dem insoweit glaubhaften Grundgeständnis des Angeklagten. Darüber hinaus beruhen sie auf den glaubhaften Bekundungen der Zeuginnen C. und O..

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Die Zeugin C. erinnerte glaubhaft, dass sie sich damals im Lager der Firma Rossmann befunden habe, um mit der Kollegin O. die Schichtübergabe zu besprechen. Dann hätten sie mitbekommen, dass der Angeklagte den Diebstahl begangen habe. Sie seien von dem Securitymitarbeiter darauf hingewiesen worden. Sie hätten die Tat auch auf einem Bildschirm im Lager beobachten können. Sie hätten dann beschlossen, dem Angeklagten zu folgen. Der Angeklagte sei ganz entspannt gegangen, sei etwa auch nicht gerannt. Sie habe dann den Angeklagten angesprochen, dass er kommen solle, zurück in den Laden, weil er gerade einen Diebstahl begangen habe. Sie habe direkt vor ihm gestanden, der Angeklagte sei dann stehen geblieben. Der Angeklagte habe dann noch gesagt, dass er sie nicht verstehe, habe sich weggedreht und habe weggehen wollen. Der Angeklagte habe dann sofort auf sie eingeschlagen. Sie könne sich lediglich noch erinnern, auf den Boden gelegen zu haben und einen jungen Mann gebeten zu haben, der ihr dann geholfen habe, bis der Securitymann eingetroffen sei. Sie habe erst bemerkt, dass sie am linken Auge verletzt gewesen sei, als man sie darauf angesprochen habe. Sie habe ein Hämatom am Auge gehabt, ein blaues Auge. Sie habe auch eine Kratzwunde an der Augenbraue gehabt. Sie habe zwei Tage Druckschmerz gespürt und das Auge kühlen sollen. Tatsächlich erinnere sie auch, dass sie nach dieser Tat zu dem Angeklagten hingegangen sei und ihm etwas gesagt habe, weil sie sehr sauer gewesen sei. Sie sei sehr laut gewesen und habe dem Angeklagten gesagt, dass man Frauen nicht schlage. Der Angeklagte habe immer nur gesagt, dass er sie nicht verstehe.

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Die Zeugin O. erinnerte, dass es sich um eine Schichtübergabe mit der Zeugin C., welche die Frühschicht übernommen gehabt habe, gehandelt habe. Sie erinnerte noch, dass ihr etwas heruntergefallen sei, sodass sie nach hinten ins Lager gegangen sei, um einen Besen zu holen. Dann habe sie mitbekommen, dass der Securitymitarbeiter aufgesprungen und zur Tür gerannt sei. Wenn sie die Hauptverhandlung verfolge, so wundere sie sich, dass der Angeklagte heute einen Dolmetscher benötige. Der Angeklagte habe doch ganz normal deutsch mit ihr gesprochen. Im Lager sei ein großer Bildschirm für den Eingangsbereich im Lager gewesen. Sie und die Kollegin hätten gesehen, dass eine Person etwas aus der Ideenwelt gestohlen hätte. Der Mitarbeiter der Security sei schon weg gewesen und sie hätten gedacht, dies seien andere Personen gewesen. Sie hätten dann festgestellt, dass das dieselbe Person wie beim ersten Diebstahl gewesen sei. Im Lager gäbe es einen Notausgang und sie und Frau C. hätten beschlossen, dem Angeklagten den Weg abzuschneiden. Sie seien ja zu zweit gewesen. Da Frau C. sie die Sicherheitsschlüssel gehabt hätte, habe diese die Sicherheitstür aufgeschlossen und sei als erste hinausgegangen. Sie sei überrascht gewesen, dass sie noch auf den Angeklagten getroffen seien, da sie sich mit der Frau C. ja normal unterhalten gehabt habe. Dann sei der Angeklagte auf einmal dort gestanden. Frau C. habe diesen angesprochen. Es habe sich ein Gerangel entsponnen, sie sei vollkommen perplex gewesen, da der Angeklagte auf ihre Kollegin eingeschlagen habe. Er habe sie ins Gesicht geschlagen, immer und immer wieder ins Gesicht, mit einer unheimlichen Brutalität. Sie habe sich so geängstigt, sie habe wirklich Angst um die Kollegin gehabt. Sie könne das Maß an Brutalität des Angeklagten nicht begreifen. Sie sei dann hingelaufen und habe den Angeklagten festgehalten und dann seien sie zu Boden gegangen. Frau C. habe geschrien, warum ihnen keiner helfen würde. Leute hätten die Tat gefilmt, der Mann der Security habe sich dann den Angeklagten geschnappt und die Polizei sei gerufen worden. Als sie am Boden gelegen habe, habe sie sogar Todesangst empfunden, der Angeklagte würde sie noch mit dem Fuß ins Gesicht treten. Sie habe sich ausgemalt, was passieren würde, wenn sie als alleinerziehende Mutter nicht mehr nach Hause kommen würde. Sie sei an ihrem Arm verletzt worden und spüre diese Schmerzen noch heute. Es behindere sie, aber sie könne damit leben. Nach der Tat habe sie unter Schlafstörungen gelitten, sei aber trotzdem am nächsten Tag zur Arbeit gegangen, obwohl sie Kopfschmerzen gehabt habe. Von Kopf bis Fuß hätte ihr alles bestimmt eine Woche lang wehgetan. Krankschreiben lassen habe sie sich aber nicht.

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Die Zeugin O. hatte augenscheinlich noch gute Erinnerung. Sie brach, während sie Einzelheiten schilderte, die der Akte bislang nicht entnommen werden konnten, mehrfach in Tränen aus und durchlebte die Tat offensichtlich ein weiteres Mal. Die Zeugin O. war augenscheinlich immer noch traumatisiert und leidet noch heute unter den Folgen der Tat, insbesondere aber auch aufgrund der Tatsache, dass sie eine enorme Brutalität des Angeklagten ihrer Kollegin gegenüber habe mitansehen müssen, ohne dass Personen zu Hilfe gekommen wären.

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Zur Überzeugung des Gerichts ist daher die Einlassung des Angeklagten, dieser habe die Frau nicht geschlagen, eindeutig und ohne jeglichen Restzweifel widerlegt.

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Darüber hinaus ist das Gericht davon überzeugt, dass der Angeklagte hinreichend deutsch verstanden hat und auch versteht, und sich lediglich immer nur als sprachunfähig ausgegeben hat, um möglichst über beste Karten nach der Festnahme zu verfügen. Offensichtlich handelt es sich um eine Masche des Angeklagten bei seinen Diebstählen. Festzustellen ist auch, dass der Angeklagte nach den Schilderungen der Zeuginnen O. und C. absolut unverfroren und cool und letztlich auch dreist seine Diebstähle an diesem Tag begangen hat. Das Gericht konnte nicht den geringsten, trotz der festgestellten Drogenbeeinflussung keinerlei Einschränkung in der Steuerungsfähigkeit oder Entscheidungsfähigkeit des Angeklagten bei seiner Unrechtseinsicht zu handeln, feststellen.

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Insbesondere steht hier die Beuteerhaltungsabsicht außer Frage. Es mag sein, dass der Angeklagte auch die Gewalt nur anwandte, um sich seiner Festnahme zu entziehen. Dies war aber nicht der alleinige Zweck seiner Gewaltanwendung gewesen. Der Angeklagte hatte zum Tatzeitpunkt die Beute in einem Rucksack auf dem Rücken. Er hätte wie auch schon am 14.10.2022 bei der Ansprache durch die Angestellte der Firma Rossmann das Diebesgut aus dem Rucksack zu holen. Dies tat der Angeklagte jedoch nicht. Der Angeklagte hatte daher zumindest auch den Willen, sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten. Indiz hierfür ist insbesondere auch die Tatsache, dass im Blut eine große Menge des Abbauproduktes von Heroin aufzufinden ist. Der Angeklagte handelte offensichtlich unter Suchtdruck, auch wenn nicht davon ausgegangen werden kann, dass er seine Steuerungs- oder Entscheidungs- und Unrechtseinsicht eingeschränkt sei. Dies zeigt insbesondere das „coole“ Verhalten nach der Wegnahme, was darin zu sehen ist, dass er eben nicht wahllos blind davonrannte, sondern auch aufgrund seiner langsamen Gehweise in der Menge der normalen Passanten verschwinden wollte. Der Angeklagte handelte also stets überlegt, was gegen die Einschränkung seiner Schuldfähigkeit spricht.

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IV.

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Nach dem festgestellten Sachverhalt hat sich der Angeklagte des Diebstahls in drei Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung, einer versuchten Nötigung und des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht, §§ 223 I, 230, 240 I, II, III, 242 I, 248 a, 252, 249 I, 22, 23, 52, 53 StGB.

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Der Angeklagte beging die Straftaten aufgrund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit, § 17 II BZRG.

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V.

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Im Rahmen der Strafzumessung stand dem Gericht hinsichtlich „der einfachen Diebstähle“ vom 14.10.2022 und 04.02.2023 der Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahre vorsieht.

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Hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung und der versuchten Nötigung zum Nachteil des Zeugen E. am 14.10.2022 stand dem Gericht gemäß § 52 StGB der Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

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Hinsichtlich des räuberischen Diebstahls vom 04.02.2023 in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen zum Nachteil der Zeugen O. und C. stand dem Gericht der Strafrahmen des § 252 Abs. 1 StGB zur Verfügung, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht (§ 249 StGB)

68

V.

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Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat sich das Gericht insbesondere von folgenden Erwägungen leiten lassen:

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Für den Angeklagten spricht sein weitgehendes Geständnis hinsichtlich der Diebstähle. Auch ist zugunsten des Angeklagten festzustellen, dass sich die Tatbeute, bezogen auf die Diebstähle, jeweils im unteren Bereich, insbesondere im Bereich der Geringwertigkeit gemäß § 248 a StGB bewegte. Zudem handelte der Angeklagte zur Befriedigung seiner Drogensucht. Zum Nachteil des Angeklagten musste die Vielzahl der Taten gewürdigt werden. Zudem hat der Angeklagte in einem Fall körperliche Beeinträchtigungen der ihn festhaltenden Person zumindest billigend in Kauf genommen, im anderen Fall hat er vorsätzlich mehrere Frauen schwer in der Gesundheit geschädigt. Insoweit spricht insbesondere bei der Tat vom 04.02.2023 der Zeuginnen O. und C. die schwerwiegenden, auch heute noch andauernden auch psychischen Folgen der Geschädigten.

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Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkten hielt das Gericht hinsichtlich des Diebstahls vom 14.10.2022 und auch hinsichtlich der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des Zeugen E. vom 14.10.2022 jeweils eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten für tat- und schuldangemessen.

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Hinsichtlich der Diebstähle vom 04.02.2023 hielt das Gericht jeweils eine Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken.

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Hinsichtlich des räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen hielt das Gericht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen, wobei das Gericht letztlich der festgestellten Beuteerhaltungsabsicht kaum Bedeutung beigemessen hat. Bereits die brutale Körperverletzung zum Nachteil der beiden Zeuginnen musste eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr und sechs Monaten zur Folge haben.

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Nach nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte hielt das Gericht unter Verwirkung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe die Verhängung

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einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

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für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um auf den Angeklagten einzuwirken.

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VI.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.