Beschneidung ohne Einwilligung der Sorgeberechtigten als mittelbare Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte ließ seinen minderjährigen Sohn im Beschneidungszentrum beschneiden, ohne die Einwilligung der allein sorgeberechtigten Mutter einzuholen, und erklärte gegenüber dem Arzt wahrheitswidrig, er sei sorgeberechtigt bzw. die Mutter sei einverstanden. Das Gericht verneinte einen unaufschiebbaren medizinischen Notfall und damit eine mutmaßliche Einwilligung. Der Angeklagte wurde wegen (mittelbarer) Körperverletzung verurteilt, weil er den Arzt durch die vorgespiegelte Einwilligung zur Durchführung des Eingriffs bestimmte. Es verhängte 6 Monate Freiheitsstrafe und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus.
Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschneidung stellt als operative Entfernung der Vorhaut grundsätzlich eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB dar.
Ein medizinischer Eingriff an einem minderjährigen Kind ist nur gerechtfertigt, wenn eine wirksame Einwilligung der Sorgeberechtigten vorliegt oder ausnahmsweise eine mutmaßliche Einwilligung wegen eines unaufschiebbaren Notfalls angenommen werden kann.
Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, wenn keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht und die Einwilligung des Sorgeberechtigten rechtzeitig hätte eingeholt werden können.
Wer durch Vorspiegeln einer wirksamen Einwilligung des Sorgeberechtigten einen Arzt zur Durchführung eines Eingriffs bestimmt, kann die Körperverletzung als mittelbarer Täter verwirklichen, wenn der Arzt aufgrund des Einwilligungsirrtums tatbestandsmäßig handelt.
Das bewusste Ausnutzen der Abwesenheit eines Sorgeberechtigten zur Durchsetzung eigener Vorstellungen kann bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 24 Ns 22/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten kostenpflichtig verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 230 StGB.
Gründe
I.
Der 34 Jahre alte Angeklagte ist ledig und Vater von zwei Kindern im Alter von 7 und 9 Jahren. Beide Kinder leben bei der Mutter, die für beide Kinder allein sorgeberechtigt ist. Der Angeklagte hat die Schule nach Erlangung der Fachoberschulreife verlassen und hat eine Ausbildung zum Tischler angefangen aber nicht zu Ende geführt. Derzeit ist er als Maschinenführer beruflich tätig und generiert aus dieser Tätigkeit einen monatlichen Nettoverdienst von 1.500 € netto.
Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der Hauptverhandlung hat das Gericht folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nach Absprache mit der allein sorgeberechtigten Mutter verbrachten die Kinder C und T ihre Sommerferien des Jahres 2015 bei ihrem Vater, dem Angeklagten. In dieser Zeit fuhren sie am Mittwoch, 12.08.2015 mit dem Angeklagten und dessen Lebensgefährtin von ihrem Wohnort M nach Essen, und zwar zum dortigen Beschneidungszentrum D. Nach Terminabsprache wurde das 8-jährige Kind C dem dort praktizierenden Arzt L zur Begutachtung der Vorhaut des Kindes C vorgestellt. Zugleich wurde ein weiterer Termin für Freitagvormittag, den 14.08.2015 vereinbart. Zum Termin am 14.08.2015 reisten wiederum der Angeklagte, beide Kinder, die Lebensgefährtin des Angeklagten sowie die Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern des Angeklagten mit Schwager nach Essen an, nachdem sich einige der berufstätigen Begleiter eigens für diesen Tag Urlaub genommen hatten. Wie von Anfang an geplant, wurde an dem Freitag, dem 14.08.2015 in der Praxis D die Vorhaut des C beschnitten. Der ärztliche Eingriff geschah ohne Einwilligung der Mutter. Diese wurde im Vorfeld auch nicht über das Ereignis informiert und war insoweit auch nicht zugegen.
Der Angeklagte unterzeichnete eine Erklärung über die Einwilligung zur ambulanten Beschneidung des C und versicherte zugleich, dass ihm das Sorgerecht allein zustehe bzw. dass soweit eine weitere Person sorgeberechtigt sein sollte, diese mit dem Eingriff einverstanden sei.
Zur Tatzeit bestand keine erhebliche Gefahr für Leib oder Leben des C, die durch den Eingriff abgewendet werden musste.
III.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit ihr gefolgt werden konnte, sowie aufgrund der erhobenen Beweise fest.
Die Einlassung des Angeklagten, dass die sorgeberechtigte Mutter, die Zeugin J, in die Beschneidung des C eingewilligt habe, konnte durch die Beweisaufnahme widerlegt werden. So bekundete die Zeugin J, dass sie keinesfalls jemals in einen solchen Eingriff eingewilligt habe. Zwar gehöre sie auch der islamischen Religionsgemeinschaft an, bei der die Beschneidung auch allgemein üblich sei. Die Beschneidung sei jedoch nicht zwingend erforderlich und sie habe das für ihren Sohn auch nicht gewollt. Dies habe sie auch gegenüber dem Kindsvater und den weiteren Familienangehörigen von Anfang an klargestellt. Sie habe sogar klargestellt, dass sie beabsichtige, die Polizei einzuschalten, soweit sie erfahren sollte, dass das Kind beschnitten werden sollte.
Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht. So vermochte sie klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar ihre Haltung zur Beschneidung darzulegen.
Die Zeugin LC bekundete hingegen, dass der Angeklagte mehrfach mit der Zeugin J über die Beschneidung ihres Sohnes gesprochen habe. Anlässlich eines Telefonates zwischen dem Angeklagten und der Zeugin J, bei dem der Lautsprecher eingeschaltet gewesen sei, habe sie mitgehört, dass diese ihr Einverständnis in die Beschneidung erteilt habe. Diese ergiebige Aussage ist jedoch nicht glaubhaft. So vermochte die Zeugin lediglich die Kerntatsache, nämlich die Erteilung der Einwilligung, widerzugeben. Angaben zum Randgeschehen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konnte sie hingegen nicht tätigen. Insbesondere war nicht nachvollziehbar, weshalb die alleinsorgeberechtigte Mutter mehrfach mit dem Vater über dieses Thema gesprochen haben sollte, wenn sich beide Eltern über die Vornahme der Beschneidung einig gewesen sein sollten. Im Übrigen wäre angesichts der Bedeutung der Beschneidung eines Jungen in der islamischen Religionsgemeinschaft davon auszugehen, dass insbesondere die Mutter – soweit einverstanden – über ein solches Ereignis informiert worden wäre, um dem Ereignis beiwohnen zu können. Die Zeugin J wurde jedoch nicht über den Beschneidungstermin in Kenntnis gesetzt und vor vollendete Tatsachen gestellt.
Auch die Zeugin DW bekundete, dass die Zeugin J ihr Einverständnis erteilt haben will mit der Erklärung, dass der Angeklagte die Angelegenheit in Angriff nehmen solle, da sie die Kosten für diese Beschneidung nicht aufbringen könne. Auch diese ergiebige Bekundung ist nicht als glaubhaft zu qualifizieren. Insoweit haben weder der Angeklagte noch die vernommenen Zeugen bekundet, dass die Beschneidung mit einer kostspieligen Feier verbunden gewesen sei. Zwar mag die Beschneidung regelmäßig mit einer Familienfeier einhergehen. Dies sei aber vorliegend nicht der Fall gewesen. So seien alle Beteiligten nach Durchführung der Beschneidung gemeinsam Essen gegangen und hätten sich anschließend nach Hause begeben.
Soweit sich der Angeklagte darüber hinaus dahin einlässt, dass die Beschneidung am 14.08.2015 aus medizinischen Gründen notfallmäßig habe durchgeführt werden müssen, so ist diese Einlassung durch die Beweiserhebungen widerlegt worden. So bekundete der Arzt L, der den Eingriff vorgenommen hatte, dass die Vorhaut des Kindes C verengt gewesen sei. Sie habe schon leichte Rissspuren aufgewiesen und sei vernarbt gewesen. Zudem sei eine Infektion und eine Schwellung festzustellen gewesen. C habe Schmerzen beim Wasserlassen gehabt. Die operative Entfernung der Vorhaut sei medizinisch indiziert gewesen. Am 12.08.15 habe er nach Begutachtung der Vorhaut Salben und Sitzbäder verordnet und eine Kontrolle am 14.08.15 empfohlen. Am 14.08.15 habe er eine Rötung, Schwellung und einen Druckschmerz wahrgenommen. Allerdings vermochte der Zeuge keine lebensbedrohliche Situation des C zu bekunden. Er selbst habe sich auch nicht veranlasst gesehen, aufgrund des festgestellten Gesundheitszustandes des C weitergehende Untersuchungen durchzuführen. Neben der festgestellten Rötung, Schwellung und des Druckschmerzes vermochte der Arzt von keinen weiteren Symptomen wie Fieber zu berichten. Eine dramatische Veränderung von dem vor 2 Tagen zuvor festgestellten Zustand, bei dem die Verabreichung von Salbe und Bädern als ausreichend erachtet wurde, konnte nicht festgestellt werden. Ein unaufschiebbarer medizinischer Notfall, der einen sofortigen ärztlichen Eingriff erfordert hätte, lag zur Überzeugung des Gerichts nicht vor.
Die Angaben zu I) beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf der Verlesung des Auszugs des Bundeszentralregisters.
IV.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den Tatbestand der mittelbaren Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 230 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt.
So hat das Kind C durch die Beschneidung seiner Vorhaut eine Körperverletzung durch den Arzt L erlitten, die nicht durch eine Einwilligung der alleinsorgeberechtigten Mutter in einen medizinisch nicht indizierten Eingriff nach § 1631d BGB noch durch eine mutmaßliche Einwilligung der sorgeberechtigten Mutter in einen medizinisch indizierten Eingriff gerechtfertigt gewesen wäre. Insoweit konnte kein unaufschiebbarer Notfall festgestellt werden, der den ärztlichen Eingriff zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben des Patienten erforderlich gemacht hätte, bei dem die Einwilligung der Mutter nicht hätte rechtzeitig eingeholt werden können.
Indem der Angeklagte dem Arzt L durch Unterzeichnung der schriftlichen Einverständniserklärung vorspiegelte, dass er sorgeberechtigt sei und die nicht anwesende Mutter in den ärztlichen Eingriff eingewilligt habe, bestimmte er den Arzt L zur Begehung der Tat, die nach dessen Vorstellungen durch die Einwilligung der Sorgeberechtigten gerechtfertigt gewesen sei.
Der Angeklagte handelte von Anfang an zielgerichtet mit Tatherrschaft. Er hatte von Anfang an vor, die Beschneidung bei seinem Sohn C vornehmen zu lassen mit dem Wissen, dass die allein sorgeberechtigte Mutter hierzu ihre Einwilligung nicht erteilt hat. Genau aus diesem Grund hat er sie nicht über den ärztlichen Eingriff informiert, da er gewusst hat, dass sie nicht damit einverstanden gewesen wäre und versucht hätte, den Eingriff durch geeignete Maßnahmen zu verhindern.
V.
Bezüglich der konkreten Strafzumessung stand dem Gericht gemäß § 223 StGB ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe zur Verfügung.
Bei der Strafzumessung hat sich das Gericht von den Grundsätzen des § 46 StGB leiten lassen. Bei der Festlegung der konkreten Strafe gemäß § 46 StGB waren die Schuld des Angeklagten sowie die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen.
Bei der Strafzumessung war mildernd zu werten, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Darüber hinaus war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass es ihm eben nicht darum ging, seinen Sohn zu verletzen und ihm Schmerzen zuzufügen. Vielmehr ging es ihm darum, dass sein Sohn durch Schaffung der in der islamischen Gesellschaft üblichen Voraussetzungen in die Religionsgemeinschaft aufgenommen wird. So handelt es sich bei der Beschneidung um eine sowohl in der islamischen als auch in der jüdischen Gesellschaft verankerte Tradition, die auch in den USA, in Afrika sowie in der arabischen Welt weit verbreitet ist. Mit der Neueinführung des § 1631d BGB hat auch der deutsche Gesetzgeber die Beschneidung der nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kinder unter bestimmten Voraussetzungen als eine gesetzlich zulässige Entscheidung sorgeberechtigter Eltern eingestuft und damit diese in anderen Kulturen übliche und verankerte Tradition entkriminalisiert.
Strafschärfend war hingegen zu berücksichtigen, dass der Angeklagte rücksichtslos unter Ausnutzung der Abwesenheit der sorgeberechtigten Mutter eigene Interessen durchsetzte, wohl wissend, dass dadurch die familieninternen Streitigkeiten verschärft und zugleich die psychische Belastung der Kinder weiter intensiviert wurde. Zwar mag der psychische Zustand der Kinder nicht allein dem Vater angelastet werden, er hat jedenfalls mit dieser Tat erheblich dazu beigetragen, dass sich das Leiden seiner Kinder nach der Trennung der Eltern weiter vertieft.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte war die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich, um den Angeklagten in Zukunft davon abzuhalten, weitere Straftaten zu begehen und anzuhalten, ein straffreies Leben zu führen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat das Gericht eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen angesehen.
Diese Freiheitsstrafe konnte nach Überzeugung des Gerichts noch gemäß § 56 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, weil die Sozialprognose des Angeklagten günstig ist. Der Angeklagte ist erstmalig straffällig geworden, sodass davon auszugehen ist, dass er sich allein diese Verurteilung zur Warnung dienen lassen wird und ohne Einwirkung des Strafvollzugs keine weiteren Straftaten begehen wird.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO. Das Gericht hat versehentlich keine Entscheidung über die Kosten der Nebenklage getroffen, die dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 StPO aufzuerlegen gewesen wären.